Mehrwertsteuersatz für Schul- und Lehrbücher
- ShortId
-
12.3392
- Id
-
20123392
- Updated
-
28.07.2023 11:30
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuersatz für Schul- und Lehrbücher
- AdditionalIndexing
-
24;32;Steuersenkung;Mehrwertsteuersatz;Auslegung des Rechts;Gleichbehandlung;Lehrbuch
- 1
-
- L04K13010401, Lehrbuch
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K11070307, Steuersenkung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat Verständnis für die Kritik des Interpellanten. Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich unsinnig, ein inhaltlich identisches Lehrmittel steuerlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob die Seiten am Rücken verleimt sind oder bloss lose durch einen Papierstreifen zusammengehalten werden.</p><p>Da das Parlament die vom Bundesrat in Teil B der Mehrwertsteuerreform vorgeschlagene Vereinheitlichung der Steuersätze bisher stets abgelehnt hat, sind Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Steuersätzen jedoch unvermeidlich. Diese Grenzziehung scheint vielfach fragwürdig, wenn der Fokus auf einen ganz bestimmten Einzelfall gerichtet wird, wie dies der Interpellant vorliegend tut. Diese Abgrenzungskriterien sind jedoch keineswegs willkürlich, sondern folgen jeweils den vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitlinien.</p><p>Bei der vom Interpellanten kritisierten Abgrenzung steht die Frage im Mittelpunkt, was als Buch zu gelten hat, um vom reduzierten Steuersatz profitieren zu können. Da es sich beim reduzierten Steuersatz um eine Steuerreduktion handelt, die den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung und somit auch den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer berührt, ist diese Bestimmung eng auszulegen. Die Definition des Begriffs Buch für Zwecke der Mehrwertsteuer sollte sich so weit als möglich mit der allgemeinen Vorstellung eines Buches decken, insbesondere deshalb, weil bei einer Selbstveranlagungssteuer wie der Mehrwertsteuer die steuerliche Qualifikation von der steuerpflichtigen Person ohne Mitwirken der Steuerverwaltung vorgenommen werden muss.</p><p>Ob es sich um ein Buch handelt, bestimmt sich einerseits nach seinem Inhalt und andererseits nach seiner Form. Für ein Buch charakteristisch ist seine Bindung. Werden lose Blätter gelocht und in einen Ordner abgelegt, sind diese im weitesten Sinne auch "gebunden", jedoch würde wohl kaum jemand einen Ordner mit Blättern als Buch bezeichnen, obwohl ein solcher Ordner beispielsweise sehr wohl ein Manuskript beinhalten kann, das so auch als Buch veröffentlicht wird. Die Art der Bindung hat folglich für die Qualifikation als Buch eine Schlüsselfunktion. Deshalb sind am Rücken verleimte Blätter - auch wenn sie später herausgerissen werden können - als Buch zu qualifizieren, wohingegen gelochte Blätter, die mit einem Papierstreifen lose zusammengehalten werden, nicht mehr die Form eines Buches aufweisen.</p><p>Neben Zeitungen, Zeitschriften und Büchern nennt das Gesetz ausdrücklich auch "andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten" (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 9 des Mehrwersteuergesetzes). Gestützt auf diese Delegationsnorm, die bereits zu Zeiten der Warenumsatzsteuer existierte, wurde der Begriff des Buches in den Ausführungserlassen konkretisiert und seither weitgehend unverändert beibehalten. Von der für ein Buch charakteristischen Bindung wurden keinerlei Ausnahmen gemacht. Die geltende Verordnung fasst nun "Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter" in der gleichen Definition zusammen (Art. 51 der Mehrwertsteuerverordnung), was deutlich macht, was schon immer galt: nämlich dass beide Kategorien die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen und somit den "Druckerzeugnissen ohne Reklamecharakter" keine eigenständige, den Begriff des Buches ausweitende Bedeutung zukommt.</p><p>2./3. Die vom Interpellanten kritisierte Abgrenzung zwischen einem zum reduzierten Satz steuerbaren Lehrbuch und einer Sammlung loser Blätter scheint dem Bundesrat wie oben dargelegt zweckmässig. Eine Besteuerung sämtlicher Lehrmittel zum reduzierten Satz, wie sie vom Interpellanten gefordert wird, würde eine Ausweitung von Steuerreduktionen bedeuten. Dies liefe der Strategie des Bundesrats sowie dem Auftrag des Parlamentes im Zusammenhang mit der Rückweisung von Teil B der Mehrwertsteuer-Reform zuwider, die beide eine weitere Vereinfachung der Mehrwertsteuer und damit grundsätzlich eine Eingrenzung der Steuerreduktionen anstreben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach der obligatorischen Schulzeit werden Schul- und Lehrbücher für Jugendliche normalerweise von den Schulen abgegeben und den Jugendlichen oder ihren Eltern in Rechnung gestellt. Solche Bücher unterliegen der Mehrwertsteuer. Es gilt für sie entweder der reduzierte Satz von 2,5 Prozent oder der Normalsatz von 7,6 Prozent. Nach Artikel 51 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 hängt der Satz u. a. von der Art der Buchbindung ab.</p><p>So betrug für zwei Ausgaben (2009 und 2010) eines Titels, die in Inhalt, Titel, Layout und Seitenzahl absolut identisch sind, der anwendbare Steuersatz 2009 noch 2,5 Prozent, 2010 aber 7,6 Prozent, nur weil sich die Bindungsart geändert hatte! 2009 waren die vorgelochten Blätter im Buchschnitt leicht zusammengeleimt, konnten aber gut voneinander gelöst werden. 2010 wurden die vorgelochten Blätter nur von einem Papierband zusammengehalten.</p><p>Die Schule hatte - verständlicherweise! - grösste Mühe, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern eine Preiserhöhung um über 5 Prozent plausibel zu machen, begründet einzig durch diesen minimen Unterschied!</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind ihm diese bürokratischen Haarspaltereien bekannt? Ist er sich bewusst, dass solche das Bild der Verwaltung in der Öffentlichkeit negativ prägen?</p><p>2. Falls ja: Ist er bereit, die MWSTV zu ändern, damit diese absurde Differenzierung wegfällt und für Schul- und Lehrbücher, die ausschliesslich für Lehrzwecke bestimmt sind, ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz gilt?</p><p>3. Ist er allenfalls bereit, diese Bücher dem reduzierten Satz von 2,5 Prozent zu unterstellen, damit die Jugendlichen und ihre Eltern nicht übermässig belastet werden?</p>
- Mehrwertsteuersatz für Schul- und Lehrbücher
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat Verständnis für die Kritik des Interpellanten. Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich unsinnig, ein inhaltlich identisches Lehrmittel steuerlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob die Seiten am Rücken verleimt sind oder bloss lose durch einen Papierstreifen zusammengehalten werden.</p><p>Da das Parlament die vom Bundesrat in Teil B der Mehrwertsteuerreform vorgeschlagene Vereinheitlichung der Steuersätze bisher stets abgelehnt hat, sind Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Steuersätzen jedoch unvermeidlich. Diese Grenzziehung scheint vielfach fragwürdig, wenn der Fokus auf einen ganz bestimmten Einzelfall gerichtet wird, wie dies der Interpellant vorliegend tut. Diese Abgrenzungskriterien sind jedoch keineswegs willkürlich, sondern folgen jeweils den vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitlinien.</p><p>Bei der vom Interpellanten kritisierten Abgrenzung steht die Frage im Mittelpunkt, was als Buch zu gelten hat, um vom reduzierten Steuersatz profitieren zu können. Da es sich beim reduzierten Steuersatz um eine Steuerreduktion handelt, die den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung und somit auch den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer berührt, ist diese Bestimmung eng auszulegen. Die Definition des Begriffs Buch für Zwecke der Mehrwertsteuer sollte sich so weit als möglich mit der allgemeinen Vorstellung eines Buches decken, insbesondere deshalb, weil bei einer Selbstveranlagungssteuer wie der Mehrwertsteuer die steuerliche Qualifikation von der steuerpflichtigen Person ohne Mitwirken der Steuerverwaltung vorgenommen werden muss.</p><p>Ob es sich um ein Buch handelt, bestimmt sich einerseits nach seinem Inhalt und andererseits nach seiner Form. Für ein Buch charakteristisch ist seine Bindung. Werden lose Blätter gelocht und in einen Ordner abgelegt, sind diese im weitesten Sinne auch "gebunden", jedoch würde wohl kaum jemand einen Ordner mit Blättern als Buch bezeichnen, obwohl ein solcher Ordner beispielsweise sehr wohl ein Manuskript beinhalten kann, das so auch als Buch veröffentlicht wird. Die Art der Bindung hat folglich für die Qualifikation als Buch eine Schlüsselfunktion. Deshalb sind am Rücken verleimte Blätter - auch wenn sie später herausgerissen werden können - als Buch zu qualifizieren, wohingegen gelochte Blätter, die mit einem Papierstreifen lose zusammengehalten werden, nicht mehr die Form eines Buches aufweisen.</p><p>Neben Zeitungen, Zeitschriften und Büchern nennt das Gesetz ausdrücklich auch "andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten" (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 9 des Mehrwersteuergesetzes). Gestützt auf diese Delegationsnorm, die bereits zu Zeiten der Warenumsatzsteuer existierte, wurde der Begriff des Buches in den Ausführungserlassen konkretisiert und seither weitgehend unverändert beibehalten. Von der für ein Buch charakteristischen Bindung wurden keinerlei Ausnahmen gemacht. Die geltende Verordnung fasst nun "Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter" in der gleichen Definition zusammen (Art. 51 der Mehrwertsteuerverordnung), was deutlich macht, was schon immer galt: nämlich dass beide Kategorien die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen und somit den "Druckerzeugnissen ohne Reklamecharakter" keine eigenständige, den Begriff des Buches ausweitende Bedeutung zukommt.</p><p>2./3. Die vom Interpellanten kritisierte Abgrenzung zwischen einem zum reduzierten Satz steuerbaren Lehrbuch und einer Sammlung loser Blätter scheint dem Bundesrat wie oben dargelegt zweckmässig. Eine Besteuerung sämtlicher Lehrmittel zum reduzierten Satz, wie sie vom Interpellanten gefordert wird, würde eine Ausweitung von Steuerreduktionen bedeuten. Dies liefe der Strategie des Bundesrats sowie dem Auftrag des Parlamentes im Zusammenhang mit der Rückweisung von Teil B der Mehrwertsteuer-Reform zuwider, die beide eine weitere Vereinfachung der Mehrwertsteuer und damit grundsätzlich eine Eingrenzung der Steuerreduktionen anstreben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach der obligatorischen Schulzeit werden Schul- und Lehrbücher für Jugendliche normalerweise von den Schulen abgegeben und den Jugendlichen oder ihren Eltern in Rechnung gestellt. Solche Bücher unterliegen der Mehrwertsteuer. Es gilt für sie entweder der reduzierte Satz von 2,5 Prozent oder der Normalsatz von 7,6 Prozent. Nach Artikel 51 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 hängt der Satz u. a. von der Art der Buchbindung ab.</p><p>So betrug für zwei Ausgaben (2009 und 2010) eines Titels, die in Inhalt, Titel, Layout und Seitenzahl absolut identisch sind, der anwendbare Steuersatz 2009 noch 2,5 Prozent, 2010 aber 7,6 Prozent, nur weil sich die Bindungsart geändert hatte! 2009 waren die vorgelochten Blätter im Buchschnitt leicht zusammengeleimt, konnten aber gut voneinander gelöst werden. 2010 wurden die vorgelochten Blätter nur von einem Papierband zusammengehalten.</p><p>Die Schule hatte - verständlicherweise! - grösste Mühe, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern eine Preiserhöhung um über 5 Prozent plausibel zu machen, begründet einzig durch diesen minimen Unterschied!</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind ihm diese bürokratischen Haarspaltereien bekannt? Ist er sich bewusst, dass solche das Bild der Verwaltung in der Öffentlichkeit negativ prägen?</p><p>2. Falls ja: Ist er bereit, die MWSTV zu ändern, damit diese absurde Differenzierung wegfällt und für Schul- und Lehrbücher, die ausschliesslich für Lehrzwecke bestimmt sind, ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz gilt?</p><p>3. Ist er allenfalls bereit, diese Bücher dem reduzierten Satz von 2,5 Prozent zu unterstellen, damit die Jugendlichen und ihre Eltern nicht übermässig belastet werden?</p>
- Mehrwertsteuersatz für Schul- und Lehrbücher
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