Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Aufhebung der Seco-Weisung
- ShortId
-
12.3407
- Id
-
20123407
- Updated
-
27.07.2023 20:57
- Language
-
de
- Title
-
Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Aufhebung der Seco-Weisung
- AdditionalIndexing
-
15;Arbeitslose/r;seco;Grenzgänger/in;Richtlinie;freier Personenverkehr;grenzüberschreitende Wanderung;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Tessin;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L05K0301010117, Tessin
- L04K01080305, grenzüberschreitende Wanderung
- L04K08040607, seco
- L06K050301010305, Richtlinie
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Juni 2002 sind das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) und dessen Anhang II in Kraft getreten. Dieses Abkommen sieht mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Übernahme der europäischen Koordinationsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit durch die Schweiz vor. Für die Arbeitslosenversicherung erlaubte diese Verordnung den durch den Wohnstaat entschädigten Grenzgängerinnen und Grenzgängern, sich auch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates einzuschreiben. Die Kantone konnten jedoch freiwillig entscheiden, ob sie diese Möglichkeit anbieten wollten oder nicht.</p><p>Die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die seit dem 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten gilt, gibt arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern nun das Recht, sich gleichzeitig sowohl der öffentlichen Arbeitsvermittlung des Wohnstaates, in dem sie ihre Arbeitslosenentschädigung beziehen, als auch der Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dies dem Wohnstaat allerdings mitteilen und sich an die geltenden Bestimmungen beider Staaten halten. </p><p>Seit dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum FZA am 1. April 2012, welcher die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Schweiz vorsieht, haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger das obenerwähnte Recht und dürfen dieses auch ausüben. Das Seco hat für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ein entsprechendes Kreisschreiben erlassen ("Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen; EG; Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883").</p><p>Mehrere Grenzkantone sowie der Verfasser der vorliegenden Interpellation äusserten die Befürchtung, dass die RAV mit einem massiven Zustrom von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf Arbeitssuche rechnen müssten und gezwungen wären, einer Grenzgängerin bzw. einem Grenzgänger wie einer arbeitslosen ansässigen Person eine Stelle zu vermitteln.</p><p>a. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein wesentlicher Grundsatz des FZA die Gleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und schweizerischen Staatsangehörigen ist. Deshalb ist die Diskriminierung von (ansässigen oder nichtansässigen) Arbeitskräften verboten.</p><p>b. Es können sich ausschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz bei einem RAV anmelden, deren letzter Beschäftigungsstaat die Schweiz war. Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnstaates die schweizerischen Kontrollvorschriften einhalten, ohne von zusätzlichen Entschädigungen profitieren zu können. Dieses Verfahren ist für die Stellensuchenden aufwendig, weshalb sich bis dato nur wenige Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einem RAV eingeschrieben haben. </p><p>Es besteht wie ausgeführt somit keine Möglichkeit, das Recht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates einzuschränken. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf der Grundlage einer Weisung des Seco müssen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) seit dem 1. April 2012 auch die Anmeldung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern annehmen und somit ihre Dienstleistungen auch Letzteren anbieten. Sollte diese Weisung wirklich strikt umgesetzt werden, so würde den Grenzkantonen, an erster Stelle dem Tessin, durch die Personenfreizügigkeit zum x-ten Mal ein erheblicher Schaden zugefügt. Für die Umsetzung müsste das Personal in den RAV substanziell und mit den entsprechenden Kostenfolgen aufgestockt werden. Es müssten also neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden, deren Aufgabe es wäre, Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu vermitteln.</p><p>Eine solche Vermittlung jedoch kann, zumindest im Tessin, nur auf eine Weise vonstatten gehen: auf Kosten der einheimischen Bevölkerung. Der Arbeitsmarkt ist gesättigt, und im Tessin ist - wie die steigende Zahl von Grenzgängerinnen und Grenzgängern insbesondere im tertiären Sektor zeigt - eine inakzeptable Entwicklung im Gang: die Verdrängung der einheimischen Arbeitskräfte durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Weisung des Seco führt dazu, dass sich die Situation noch verschlimmert. Diese Regelung ist deshalb auf der ganzen Linie unhaltbar.</p><p>Die negativen Auswirkungen sind also zahlreich: Die Seco-Weisung umsetzen hiesse zulasten der ansässigen Bevölkerung mehr für die Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausgeben, was wiederum die Arbeitslosigkeit der ansässigen Bevölkerung erhöht. Die neue Regelung kann also nur gänzlich negativ bewertet werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Seco die durch die Weisung bedingten Mehrkosten sowie den zusätzlichen Schaden für den Arbeitsmarkt der Grenzkantone, insbesondere des Tessins, berücksichtigt und berechnet hat. </p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>- Beabsichtigt er, die betreffende Weisung aufzuheben oder wenigstens bei ihrer Anwendung für die Grenzkantone Ausnahmen vorzusehen?</p>
- Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Aufhebung der Seco-Weisung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 1. Juni 2002 sind das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) und dessen Anhang II in Kraft getreten. Dieses Abkommen sieht mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Übernahme der europäischen Koordinationsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit durch die Schweiz vor. Für die Arbeitslosenversicherung erlaubte diese Verordnung den durch den Wohnstaat entschädigten Grenzgängerinnen und Grenzgängern, sich auch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates einzuschreiben. Die Kantone konnten jedoch freiwillig entscheiden, ob sie diese Möglichkeit anbieten wollten oder nicht.</p><p>Die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die seit dem 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten gilt, gibt arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern nun das Recht, sich gleichzeitig sowohl der öffentlichen Arbeitsvermittlung des Wohnstaates, in dem sie ihre Arbeitslosenentschädigung beziehen, als auch der Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dies dem Wohnstaat allerdings mitteilen und sich an die geltenden Bestimmungen beider Staaten halten. </p><p>Seit dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum FZA am 1. April 2012, welcher die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Schweiz vorsieht, haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger das obenerwähnte Recht und dürfen dieses auch ausüben. Das Seco hat für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ein entsprechendes Kreisschreiben erlassen ("Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen; EG; Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883").</p><p>Mehrere Grenzkantone sowie der Verfasser der vorliegenden Interpellation äusserten die Befürchtung, dass die RAV mit einem massiven Zustrom von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf Arbeitssuche rechnen müssten und gezwungen wären, einer Grenzgängerin bzw. einem Grenzgänger wie einer arbeitslosen ansässigen Person eine Stelle zu vermitteln.</p><p>a. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein wesentlicher Grundsatz des FZA die Gleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und schweizerischen Staatsangehörigen ist. Deshalb ist die Diskriminierung von (ansässigen oder nichtansässigen) Arbeitskräften verboten.</p><p>b. Es können sich ausschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz bei einem RAV anmelden, deren letzter Beschäftigungsstaat die Schweiz war. Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnstaates die schweizerischen Kontrollvorschriften einhalten, ohne von zusätzlichen Entschädigungen profitieren zu können. Dieses Verfahren ist für die Stellensuchenden aufwendig, weshalb sich bis dato nur wenige Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einem RAV eingeschrieben haben. </p><p>Es besteht wie ausgeführt somit keine Möglichkeit, das Recht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates einzuschränken. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf der Grundlage einer Weisung des Seco müssen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) seit dem 1. April 2012 auch die Anmeldung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern annehmen und somit ihre Dienstleistungen auch Letzteren anbieten. Sollte diese Weisung wirklich strikt umgesetzt werden, so würde den Grenzkantonen, an erster Stelle dem Tessin, durch die Personenfreizügigkeit zum x-ten Mal ein erheblicher Schaden zugefügt. Für die Umsetzung müsste das Personal in den RAV substanziell und mit den entsprechenden Kostenfolgen aufgestockt werden. Es müssten also neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden, deren Aufgabe es wäre, Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu vermitteln.</p><p>Eine solche Vermittlung jedoch kann, zumindest im Tessin, nur auf eine Weise vonstatten gehen: auf Kosten der einheimischen Bevölkerung. Der Arbeitsmarkt ist gesättigt, und im Tessin ist - wie die steigende Zahl von Grenzgängerinnen und Grenzgängern insbesondere im tertiären Sektor zeigt - eine inakzeptable Entwicklung im Gang: die Verdrängung der einheimischen Arbeitskräfte durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Weisung des Seco führt dazu, dass sich die Situation noch verschlimmert. Diese Regelung ist deshalb auf der ganzen Linie unhaltbar.</p><p>Die negativen Auswirkungen sind also zahlreich: Die Seco-Weisung umsetzen hiesse zulasten der ansässigen Bevölkerung mehr für die Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausgeben, was wiederum die Arbeitslosigkeit der ansässigen Bevölkerung erhöht. Die neue Regelung kann also nur gänzlich negativ bewertet werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Seco die durch die Weisung bedingten Mehrkosten sowie den zusätzlichen Schaden für den Arbeitsmarkt der Grenzkantone, insbesondere des Tessins, berücksichtigt und berechnet hat. </p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>- Beabsichtigt er, die betreffende Weisung aufzuheben oder wenigstens bei ihrer Anwendung für die Grenzkantone Ausnahmen vorzusehen?</p>
- Vermittlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Aufhebung der Seco-Weisung
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