Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von säumigen Versicherten mit ausreichenden Finanzmitteln. Abzug an der Quelle
- ShortId
-
12.3411
- Id
-
20123411
- Updated
-
27.07.2023 20:18
- Language
-
de
- Title
-
Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von säumigen Versicherten mit ausreichenden Finanzmitteln. Abzug an der Quelle
- AdditionalIndexing
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2841;Versicherungsleistung;Krankenkassenprämie;Quellensteuer;Lohnzession;Zahlungsfähigkeit
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K11070208, Quellensteuer
- L05K0702010308, Lohnzession
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer mehr Versicherte sind mit der Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Verzug. Das Phänomen hat in den Kantonen ein höchst beunruhigendes Ausmass angenommen und wird sich noch weiter verschlechtern, wenn nichts unternommen wird. Um die explosionsartige Zunahme von säumigen Versicherten einzudämmen, ist ein Modell vorstellbar, mit dem die Prämien an der Quelle zurückbehalten werden. Das exponentielle Wachstum von säumigen Versicherten ist nicht nur auf wirklich mittellose Menschen zurückzuführen, sondern auch auf Versicherte, die objektiv gesehen in der Lage wären, die Prämien zu zahlen, die Verwaltung ihrer eigenen Finanzen jedoch nicht im Griff haben oder anderen Ausgaben Vorrang geben. Es ist inakzeptabel, dass die Gesundheitskosten dieser Personen zulasten der Allgemeinheit gehen und vor allem zulasten jener, die mit grossem Aufwand regelmässig die obligatorische Versicherung zahlen.</p><p>Ein System, bei dem die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung an der Quelle zurückbehalten wird, ist vorstellbar für säumige Versicherte gemäss Artikel 64a KVG. Die Behörden oder eine von ihr legitimierte Instanz würden, sobald genügend Finanzmittel nachgewiesen sind, eine formelle und anfechtbare Verfügung über den Abzug der Prämie erlassen und den Prämienbetrag direkt der betroffenen Kasse überweisen, nach dem Modell, wie es bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und in anderen europäischen Ländern bereits umgesetzt wird. Dieses System kommt auch in unserem Rechtssystem bereits zur Anwendung, zum Beispiel im Familienrecht bei ausbleibender Zahlung der Unterhaltsbeiträge an Kinder oder an die frühere Ehepartnerin oder den früheren Ehepartner (Art. 132 und 291 ZGB).</p>
- <p>Das Problem der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist in Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) geregelt. Diese Bestimmung hat in einer Revision grosse Änderungen erfahren (Änderung vom 19. März 2010), die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Neu ist insbesondere, dass die Kantone 85 Prozent der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zu einem Verlustschein geführt haben, übernehmen. Hingegen können die Krankenversicherer die Übernahme der Kosten von Leistungen bei Nichtbezahlung der Prämien grundsätzlich nicht mehr aufschieben. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 64a Absatz 7 KVG, der den Kantonen erlaubt, das System des Aufschubs der Kostenübernahme für säumige Versicherte, die auf einer von den Kantonen erstellten Liste aufgeführt sind, weiterzuführen. </p><p>Bei versicherten Personen, die aus finanzieller Sicht in der Lage wären, ihre Prämien zu bezahlen, es aber nicht tun, muss der Krankenversicherer ein Betreibungsbegehren stellen. In diesem Fall führt das Betreibungsverfahren relativ rasch zu einer Sach- oder Lohnpfändung. Mit dem heutigen System, wie es seit der Revision von Artikel 64a KVG gilt, wird bereits verhindert, dass das Versichertenkollektiv für die Schulden von Versicherten mit fehlender Zahlungsbereitschaft aufzukommen hat. </p><p>Zu erwähnen ist auch, dass Artikel 65 Absatz 1 KVG nach der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision vorsieht, dass die Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen direkt an die Versicherer bezahlt werden. Die Kantone haben bis am 1. Januar 2014 Zeit, um diese Bestimmung umzusetzen. Mit dieser Systemänderung soll verhindert werden, dass die an die Versicherten bezahlten Prämienverbilligungen zu anderen Zwecken als der Bezahlung der Prämien verwendet werden. </p><p>Wie oben erwähnt, haben die Kantone gemäss Artikel 64a Absatz 7 KVG die Möglichkeit, das System des Aufschubs der Kostenübernahme für säumige Versicherer, die auf einer von ihnen erstellten Liste aufgeführt sind, weiterzuführen. Einige Kantone haben bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Luzern, Schaffhausen, Tessin, Thurgau und Zug). </p><p>Da Artikel 64a KVG in seiner revidierten Form erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, ist der Bundesrat der Ansicht, dass es verfrüht ist, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und einen Bericht dazu zu erstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeit zu erstellen, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Personen, die nach Artikel 64a KVG säumig sind, nach Nichtzahlung der Prämien an der Quelle zurückzubehalten, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu der Zahlung fähig wären. Der Bericht soll Folgendes eingehend prüfen:</p><p>1. die Auswirkungen des derzeitigen Systems des Aufschubs: Analyse und Vergleich zwischen einigen Kantonen;</p><p>2. die notwendigen Kriterien und Verfahren, damit die Kantone ein System einführen können, mit dem die Prämien bei säumigen Versicherten, die über genügend Finanzmittel verfügen, an der Quelle zurückbehalten werden;</p><p>3. die praktische Durchführbarkeit einer solchen Reform und ihre Auswirkungen auf die kantonalen Ausführungsgesetze zum KVG.</p>
- Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von säumigen Versicherten mit ausreichenden Finanzmitteln. Abzug an der Quelle
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer mehr Versicherte sind mit der Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Verzug. Das Phänomen hat in den Kantonen ein höchst beunruhigendes Ausmass angenommen und wird sich noch weiter verschlechtern, wenn nichts unternommen wird. Um die explosionsartige Zunahme von säumigen Versicherten einzudämmen, ist ein Modell vorstellbar, mit dem die Prämien an der Quelle zurückbehalten werden. Das exponentielle Wachstum von säumigen Versicherten ist nicht nur auf wirklich mittellose Menschen zurückzuführen, sondern auch auf Versicherte, die objektiv gesehen in der Lage wären, die Prämien zu zahlen, die Verwaltung ihrer eigenen Finanzen jedoch nicht im Griff haben oder anderen Ausgaben Vorrang geben. Es ist inakzeptabel, dass die Gesundheitskosten dieser Personen zulasten der Allgemeinheit gehen und vor allem zulasten jener, die mit grossem Aufwand regelmässig die obligatorische Versicherung zahlen.</p><p>Ein System, bei dem die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung an der Quelle zurückbehalten wird, ist vorstellbar für säumige Versicherte gemäss Artikel 64a KVG. Die Behörden oder eine von ihr legitimierte Instanz würden, sobald genügend Finanzmittel nachgewiesen sind, eine formelle und anfechtbare Verfügung über den Abzug der Prämie erlassen und den Prämienbetrag direkt der betroffenen Kasse überweisen, nach dem Modell, wie es bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und in anderen europäischen Ländern bereits umgesetzt wird. Dieses System kommt auch in unserem Rechtssystem bereits zur Anwendung, zum Beispiel im Familienrecht bei ausbleibender Zahlung der Unterhaltsbeiträge an Kinder oder an die frühere Ehepartnerin oder den früheren Ehepartner (Art. 132 und 291 ZGB).</p>
- <p>Das Problem der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist in Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) geregelt. Diese Bestimmung hat in einer Revision grosse Änderungen erfahren (Änderung vom 19. März 2010), die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Neu ist insbesondere, dass die Kantone 85 Prozent der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zu einem Verlustschein geführt haben, übernehmen. Hingegen können die Krankenversicherer die Übernahme der Kosten von Leistungen bei Nichtbezahlung der Prämien grundsätzlich nicht mehr aufschieben. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 64a Absatz 7 KVG, der den Kantonen erlaubt, das System des Aufschubs der Kostenübernahme für säumige Versicherte, die auf einer von den Kantonen erstellten Liste aufgeführt sind, weiterzuführen. </p><p>Bei versicherten Personen, die aus finanzieller Sicht in der Lage wären, ihre Prämien zu bezahlen, es aber nicht tun, muss der Krankenversicherer ein Betreibungsbegehren stellen. In diesem Fall führt das Betreibungsverfahren relativ rasch zu einer Sach- oder Lohnpfändung. Mit dem heutigen System, wie es seit der Revision von Artikel 64a KVG gilt, wird bereits verhindert, dass das Versichertenkollektiv für die Schulden von Versicherten mit fehlender Zahlungsbereitschaft aufzukommen hat. </p><p>Zu erwähnen ist auch, dass Artikel 65 Absatz 1 KVG nach der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision vorsieht, dass die Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen direkt an die Versicherer bezahlt werden. Die Kantone haben bis am 1. Januar 2014 Zeit, um diese Bestimmung umzusetzen. Mit dieser Systemänderung soll verhindert werden, dass die an die Versicherten bezahlten Prämienverbilligungen zu anderen Zwecken als der Bezahlung der Prämien verwendet werden. </p><p>Wie oben erwähnt, haben die Kantone gemäss Artikel 64a Absatz 7 KVG die Möglichkeit, das System des Aufschubs der Kostenübernahme für säumige Versicherer, die auf einer von ihnen erstellten Liste aufgeführt sind, weiterzuführen. Einige Kantone haben bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Luzern, Schaffhausen, Tessin, Thurgau und Zug). </p><p>Da Artikel 64a KVG in seiner revidierten Form erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, ist der Bundesrat der Ansicht, dass es verfrüht ist, eine Analyse der Auswirkungen vorzunehmen und einen Bericht dazu zu erstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeit zu erstellen, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Personen, die nach Artikel 64a KVG säumig sind, nach Nichtzahlung der Prämien an der Quelle zurückzubehalten, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu der Zahlung fähig wären. Der Bericht soll Folgendes eingehend prüfen:</p><p>1. die Auswirkungen des derzeitigen Systems des Aufschubs: Analyse und Vergleich zwischen einigen Kantonen;</p><p>2. die notwendigen Kriterien und Verfahren, damit die Kantone ein System einführen können, mit dem die Prämien bei säumigen Versicherten, die über genügend Finanzmittel verfügen, an der Quelle zurückbehalten werden;</p><p>3. die praktische Durchführbarkeit einer solchen Reform und ihre Auswirkungen auf die kantonalen Ausführungsgesetze zum KVG.</p>
- Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von säumigen Versicherten mit ausreichenden Finanzmitteln. Abzug an der Quelle
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