Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien

ShortId
12.3412
Id
20123412
Updated
25.06.2025 00:29
Language
de
Title
Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien
AdditionalIndexing
24;04;Kompetenzregelung;Evaluation;Beziehung Bund-Kanton;Finanzausgleich;Aufgabenteilung;Gesetzesevaluation;Prinzip
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K08020238, Prinzip
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Zu den NFA-Prinzipien gehören insbesondere (Art. 5a BV, Subsidiarität; Art. 43a BV, Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben; Art. 46 Abs. 2 BV, Programmvereinbarung Bund-Kantone; sowie Art. 47 Abs. 2 BV, Eigenständigkeit der Kantone):</p><p>1. die Subsidiarität (jede Aufgabe ist auf der tiefstmöglichen Stufe zu erfüllen);</p><p>2. die fiskalische Äquivalenz (Übereinstimmung von Nutzniessern, Kosten- und Entscheidungsträgern);</p><p>3. neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen mit Programmvereinbarungen sowie Global- und Pauschalbeiträgen.</p><p>Die Entwirrung von finanziell verflochtenen Aufgabenbereichen war ein wichtiges Ziel der NFA. Wenn möglich wurde eine Aufgabenentflechtung vorgenommen. Bei den verbleibenden Verbundaufgaben sollte die strategische Zuweisung dem Bund, die operative den Kantonen zufallen. Das Prinzip "wer zahlt, befiehlt" sollte konsequent verfolgt werden. Die neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen sollten den Kantonen einen angemessenen Gestaltungsraum überlassen und allzu detaillierte Regelungen des Bundes ablösen.</p><p>Diese Prinzipien sind nach wie vor sinnvoll, fördern eine effektive und effiziente Führung der öffentlichen Hand und tragen dazu bei, willkürliche Aufgabenzuordnungen und Finanzierungen zu verhindern (vgl. hierzu auch das Föderalismus-Monitoring der ch-Stiftung: http://www.chstiftung.ch/ch-dienstleistungen/foederalismusmonitoring). Der nächste Wirksamkeitsbericht NFA wird sich gemäss Artikel 57 FiLaV mit der Umsetzung der NFA befassen und die Wirkung der mit der NFA-Einführung 2008 vollzogenen Entflechtung beleuchten (u. a. bezüglich der Zweckfreiheit der Transfers oder der unbürokratischen Programmvereinbarungen statt detaillierten Einzelsubventionen). Über diese Betrachtung hinaus ist nun von Interesse, wie sich die Aufgabenteilung und Verflechtungen zwischen Bund und Kantonen auch in anderen als den von der NFA betroffenen Aufgaben entwickelt haben.</p><p>Es lässt sich nämlich unschwer feststellen, dass in den letzten Jahren verschiedentlich diese NFA-Prinzipien missachtet oder zumindest tangiert wurden. Als Beispiele seien der Sportunterricht, der Musikunterricht und der Hochschulbereich erwähnt.</p><p>Die Gesetzgebung zur NFA ist vor wenigen Jahren mit dem Anspruch erfolgt, eine gewisse Ordnung ins Staatsgefüge bzw. in das Zusammenwirken von Bund, Kantonen und in der Folge auch Gemeinden zu bringen. Es wäre wenig verantwortlich, diese anvisierte Ordnung in einem schleichenden Prozess wieder schrittweise und konzeptlos zu verlassen. Die Subsidiarität und die fiskalische Äquivalenz sind nichteinklagbare verfassungsrechtliche Prinzipien (vgl. 1. NFA-Botschaft, BBl 2002 2458). Es braucht daher eine politische Kontrolle über deren Einhaltung.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von diesen Aufgabenzuweisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung abgewichen wird. Diese Übersicht ist spätestens zusammen mit dem nächsten Wirksamkeitsbericht zur NFA vorzulegen.</p>
  • Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den NFA-Prinzipien gehören insbesondere (Art. 5a BV, Subsidiarität; Art. 43a BV, Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben; Art. 46 Abs. 2 BV, Programmvereinbarung Bund-Kantone; sowie Art. 47 Abs. 2 BV, Eigenständigkeit der Kantone):</p><p>1. die Subsidiarität (jede Aufgabe ist auf der tiefstmöglichen Stufe zu erfüllen);</p><p>2. die fiskalische Äquivalenz (Übereinstimmung von Nutzniessern, Kosten- und Entscheidungsträgern);</p><p>3. neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen mit Programmvereinbarungen sowie Global- und Pauschalbeiträgen.</p><p>Die Entwirrung von finanziell verflochtenen Aufgabenbereichen war ein wichtiges Ziel der NFA. Wenn möglich wurde eine Aufgabenentflechtung vorgenommen. Bei den verbleibenden Verbundaufgaben sollte die strategische Zuweisung dem Bund, die operative den Kantonen zufallen. Das Prinzip "wer zahlt, befiehlt" sollte konsequent verfolgt werden. Die neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen sollten den Kantonen einen angemessenen Gestaltungsraum überlassen und allzu detaillierte Regelungen des Bundes ablösen.</p><p>Diese Prinzipien sind nach wie vor sinnvoll, fördern eine effektive und effiziente Führung der öffentlichen Hand und tragen dazu bei, willkürliche Aufgabenzuordnungen und Finanzierungen zu verhindern (vgl. hierzu auch das Föderalismus-Monitoring der ch-Stiftung: http://www.chstiftung.ch/ch-dienstleistungen/foederalismusmonitoring). Der nächste Wirksamkeitsbericht NFA wird sich gemäss Artikel 57 FiLaV mit der Umsetzung der NFA befassen und die Wirkung der mit der NFA-Einführung 2008 vollzogenen Entflechtung beleuchten (u. a. bezüglich der Zweckfreiheit der Transfers oder der unbürokratischen Programmvereinbarungen statt detaillierten Einzelsubventionen). Über diese Betrachtung hinaus ist nun von Interesse, wie sich die Aufgabenteilung und Verflechtungen zwischen Bund und Kantonen auch in anderen als den von der NFA betroffenen Aufgaben entwickelt haben.</p><p>Es lässt sich nämlich unschwer feststellen, dass in den letzten Jahren verschiedentlich diese NFA-Prinzipien missachtet oder zumindest tangiert wurden. Als Beispiele seien der Sportunterricht, der Musikunterricht und der Hochschulbereich erwähnt.</p><p>Die Gesetzgebung zur NFA ist vor wenigen Jahren mit dem Anspruch erfolgt, eine gewisse Ordnung ins Staatsgefüge bzw. in das Zusammenwirken von Bund, Kantonen und in der Folge auch Gemeinden zu bringen. Es wäre wenig verantwortlich, diese anvisierte Ordnung in einem schleichenden Prozess wieder schrittweise und konzeptlos zu verlassen. Die Subsidiarität und die fiskalische Äquivalenz sind nichteinklagbare verfassungsrechtliche Prinzipien (vgl. 1. NFA-Botschaft, BBl 2002 2458). Es braucht daher eine politische Kontrolle über deren Einhaltung.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von diesen Aufgabenzuweisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung abgewichen wird. Diese Übersicht ist spätestens zusammen mit dem nächsten Wirksamkeitsbericht zur NFA vorzulegen.</p>
    • Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien

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