Gebühren bei Bargeldbezug an Fremdbancomaten
- ShortId
-
12.3416
- Id
-
20123416
- Updated
-
27.07.2023 20:40
- Language
-
de
- Title
-
Gebühren bei Bargeldbezug an Fremdbancomaten
- AdditionalIndexing
-
24;Bargeld;Kostenrechnung;Konsumenteninformation;Bankgeschäft;Bankgebühr;Zahlungsverkehr
- 1
-
- L04K11040207, Bankgebühr
- L05K1103020104, Zahlungsverkehr
- L05K1103020101, Bargeld
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L03K110402, Bankgeschäft
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Die für Dienstleistungen im Bankensektor erhobenen Gebühren werden von den Banken festgelegt und sind privatrechtlich geregelt. Weder der Bundesrat noch die Finma als Aufsichtsbehörde haben die Kompetenz, den Banken oder der Post die Erhebung von Gebühren für erbrachte Dienstleistungen zu verbieten. Hingegen besteht hinsichtlich der erhobenen Gebühren eine Informationspflicht.</p><p>Als Rechtsgrundlage für diese Informationspflicht dient Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), wonach die Pflicht besteht, u. a. für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht.</p><p>Der Bundesrat bezeichnet diese Dienstleistungen in Artikel 10 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV; SR. 942.211). Darunter fallen u. a. auch die Kontoführung, der Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend sowie Zahlungsmittel (Kreditkarten; Art. 10 Abs. 1 Bst. r PBV). In der Wegleitung für die Praxis 2012 des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird die Informationspflicht gestützt auf die PBV für Bearbeitungszuschläge bei Bargeldbezug in den Angeboten für Debit- und Kreditkarten ausdrücklich aufgeführt. Das Seco hält zudem im Informationsblatt vom 1. Januar 2006 über die Preisbekanntgabe und Werbung für Bank- und bankähnliche Dienstleistungen fest, wie die Banken ihre Kunden als Bankkarteninhaber über Bearbeitungszuschläge zu informieren haben. Die meisten Banken sowie Postfinance veröffentlichen ihre Gebühren zudem im Internet.</p><p>4./5. Die erfragten Informationen stehen dem Bundesrat nicht zur Verfügung. Die Banken sind nicht verpflichtet, diese Angaben bekanntzugeben. Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht haben bei "Gebühren" im Privatrecht das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip keine Geltung. </p><p>6./7. In etlichen Ländern sind die Eigentümer der Bankomaten Drittbetreiber. In diesem Fall geben diese Betreiber ihre jeweiligen Gebühren auf ihrem Bankomaten an. In der Schweiz stehen hingegen die Bankomaten normalerweise im Eigentum einer Bank. Die Abwicklung des Geldbezugs erfolgt indes über ein Drittinstitut. Die Gebühren beim Bargeldbezug am Bankomat einer "Fremdbank" werden dem Geldbezüger nicht von der "Fremdbank" belastet. Vielmehr wälzt die Hausbank die ihr vom Drittinstitut für die Abwicklung auferlegte Gebühr auf ihren eigenen Bankkunden ab. Die obenerwähnte gesetzliche Preisinformationspflicht betrifft diejenige Bank, welche die Gebühr erhebt. Sie erlaubt hingegen nicht, die "Fremdbank" zur Bekanntgabe der Gebühren zu verpflichten, welche die Hausbank des Bargeld beziehenden Kunden erhebt. Die Hausbanken kommen unseres Wissens dieser Preisbekanntgabepflicht gegenüber ihren Kunden nach. </p><p>8. Im Rahmen der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit haben die Banken das Recht, mit ihren Kunden für beanspruchte Dienstleistungen ein Entgelt zu vereinbaren. Dies ist vorliegend umso weniger zu beanstanden, als die Bank selber für die Dienstleistung an ihren Kunden das Drittinstitut zu entschädigen hat. Ein Gebührenverbot für den Bargeldbezug würde in diesem Lichte einen unzulässigen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit darstellen und wäre deshalb verfassungswidrig (Art. 94 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Banken erheben für den Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten eine Pauschalgebühr. Diese Gebühren sind vielen Bankkunden und Bankkundinnen nicht bewusst. Ich bitte den Bundesrat anschliessend um Auskunft zu verschiedenen Fragen:</p><p>1. Welche Gebühren beim Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten gibt es?</p><p>2. Welche gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben bestehen? Welche Grundlagen müssten angepasst werden, um die Gebühren für den Bezug an Fremdbancomaten zu verbieten?</p><p>3. Welche Banken/Finanzdienstleister (inklusive Postfinance) erheben für den Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten Pauschalgebühren, welche nicht?</p><p>4. Wie hoch sind die gesamten Gebühreneinnahmen aus dieser Praxis?</p><p>5. Wie hoch sind die tatsächlichen Verwaltungskosten für die eigene Bank/den Finanzdienstleister bei der Verarbeitung eines Bargeldbezugs an Fremdbancomaten?</p><p>6. Wie sieht die Situation im umliegenden Ausland aus? Warum werden z. B. in Österreich praktisch keine solchen Gebühren erhoben? Sind in solchen Systemen die Kontoverwaltungsgebühren spürbar höher?</p><p>7. Wie steht der Bundesrat zur Idee, die Banken zu verpflichten, ihre Kunden vor jedem Bezug direkt am Bancomaten über allfällige Gebühren aufzuklären, z. B. mit Klebern oder Einblendern auf den Bildschirmen?</p><p>8. Wie beurteilt er ein Verbot von Gebühren beim Bargeldbezug an Fremdbancomaten?</p>
- Gebühren bei Bargeldbezug an Fremdbancomaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-3. Die für Dienstleistungen im Bankensektor erhobenen Gebühren werden von den Banken festgelegt und sind privatrechtlich geregelt. Weder der Bundesrat noch die Finma als Aufsichtsbehörde haben die Kompetenz, den Banken oder der Post die Erhebung von Gebühren für erbrachte Dienstleistungen zu verbieten. Hingegen besteht hinsichtlich der erhobenen Gebühren eine Informationspflicht.</p><p>Als Rechtsgrundlage für diese Informationspflicht dient Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), wonach die Pflicht besteht, u. a. für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht.</p><p>Der Bundesrat bezeichnet diese Dienstleistungen in Artikel 10 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV; SR. 942.211). Darunter fallen u. a. auch die Kontoführung, der Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend sowie Zahlungsmittel (Kreditkarten; Art. 10 Abs. 1 Bst. r PBV). In der Wegleitung für die Praxis 2012 des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird die Informationspflicht gestützt auf die PBV für Bearbeitungszuschläge bei Bargeldbezug in den Angeboten für Debit- und Kreditkarten ausdrücklich aufgeführt. Das Seco hält zudem im Informationsblatt vom 1. Januar 2006 über die Preisbekanntgabe und Werbung für Bank- und bankähnliche Dienstleistungen fest, wie die Banken ihre Kunden als Bankkarteninhaber über Bearbeitungszuschläge zu informieren haben. Die meisten Banken sowie Postfinance veröffentlichen ihre Gebühren zudem im Internet.</p><p>4./5. Die erfragten Informationen stehen dem Bundesrat nicht zur Verfügung. Die Banken sind nicht verpflichtet, diese Angaben bekanntzugeben. Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht haben bei "Gebühren" im Privatrecht das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip keine Geltung. </p><p>6./7. In etlichen Ländern sind die Eigentümer der Bankomaten Drittbetreiber. In diesem Fall geben diese Betreiber ihre jeweiligen Gebühren auf ihrem Bankomaten an. In der Schweiz stehen hingegen die Bankomaten normalerweise im Eigentum einer Bank. Die Abwicklung des Geldbezugs erfolgt indes über ein Drittinstitut. Die Gebühren beim Bargeldbezug am Bankomat einer "Fremdbank" werden dem Geldbezüger nicht von der "Fremdbank" belastet. Vielmehr wälzt die Hausbank die ihr vom Drittinstitut für die Abwicklung auferlegte Gebühr auf ihren eigenen Bankkunden ab. Die obenerwähnte gesetzliche Preisinformationspflicht betrifft diejenige Bank, welche die Gebühr erhebt. Sie erlaubt hingegen nicht, die "Fremdbank" zur Bekanntgabe der Gebühren zu verpflichten, welche die Hausbank des Bargeld beziehenden Kunden erhebt. Die Hausbanken kommen unseres Wissens dieser Preisbekanntgabepflicht gegenüber ihren Kunden nach. </p><p>8. Im Rahmen der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit haben die Banken das Recht, mit ihren Kunden für beanspruchte Dienstleistungen ein Entgelt zu vereinbaren. Dies ist vorliegend umso weniger zu beanstanden, als die Bank selber für die Dienstleistung an ihren Kunden das Drittinstitut zu entschädigen hat. Ein Gebührenverbot für den Bargeldbezug würde in diesem Lichte einen unzulässigen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleistete Wirtschaftsfreiheit darstellen und wäre deshalb verfassungswidrig (Art. 94 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Banken erheben für den Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten eine Pauschalgebühr. Diese Gebühren sind vielen Bankkunden und Bankkundinnen nicht bewusst. Ich bitte den Bundesrat anschliessend um Auskunft zu verschiedenen Fragen:</p><p>1. Welche Gebühren beim Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten gibt es?</p><p>2. Welche gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben bestehen? Welche Grundlagen müssten angepasst werden, um die Gebühren für den Bezug an Fremdbancomaten zu verbieten?</p><p>3. Welche Banken/Finanzdienstleister (inklusive Postfinance) erheben für den Bezug von Bargeld an Fremdbancomaten Pauschalgebühren, welche nicht?</p><p>4. Wie hoch sind die gesamten Gebühreneinnahmen aus dieser Praxis?</p><p>5. Wie hoch sind die tatsächlichen Verwaltungskosten für die eigene Bank/den Finanzdienstleister bei der Verarbeitung eines Bargeldbezugs an Fremdbancomaten?</p><p>6. Wie sieht die Situation im umliegenden Ausland aus? Warum werden z. B. in Österreich praktisch keine solchen Gebühren erhoben? Sind in solchen Systemen die Kontoverwaltungsgebühren spürbar höher?</p><p>7. Wie steht der Bundesrat zur Idee, die Banken zu verpflichten, ihre Kunden vor jedem Bezug direkt am Bancomaten über allfällige Gebühren aufzuklären, z. B. mit Klebern oder Einblendern auf den Bildschirmen?</p><p>8. Wie beurteilt er ein Verbot von Gebühren beim Bargeldbezug an Fremdbancomaten?</p>
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