Strafprozessordnung. Anpassung der Artikel 352 und 354
- ShortId
-
12.3424
- Id
-
20123424
- Updated
-
28.07.2023 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Strafprozessordnung. Anpassung der Artikel 352 und 354
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtsschutz;Strafverfahren;Opfer;Strafprozessordnung
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05040402, Strafverfahren
- L04K05010205, Opfer
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Motion verlangt sinngemäss, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) so geändert wird, dass bestrittene Zivilforderungen stets adhäsionsweise im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden. Der Bundesgesetzgeber hatte bei der Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses verschiedene Möglichkeiten. Er konnte ein ordentliches Verfahren vorsehen, sobald Zivilforderungen geltend gemacht werden (1) oder sobald diese bestritten sind (2). Eine andere Option bestand darin, das Strafbefehlsverfahren durchzuführen, die Zivilforderungen so weit als möglich zu behandeln und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (3). Diese Variante fand Eingang in die StPO, weil sie die Verfahrensdauer verglichen mit den anderen beiden Konstellationen verkürzt. Eine vollumfängliche Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafbefehlsverfahren wäre dagegen nicht zulässig, weil Zivilansprüche in einem kontradiktorischen Verfahren beurteilt werden müssen. Bei der geltenden Regelung sind drei Konstellationen denkbar: Anerkennt der Täter die Zivilforderung vollumfänglich, so wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Es liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb sich ein Forderungsprozess erübrigt (Art. 353 Abs. 2 erster Satz StPO). Anerkennt der Täter die Zivilforderung nur dem Grundsatz, nicht aber der Höhe nach oder bestreitet er diese gänzlich, so muss die geschädigte Person einen Zivilprozess einleiten. In diesem Fall hat sie denselben Beweis zu erbringen, wie wenn sie ihre Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend macht, namentlich in Bezug auf die Höhe der Forderung. Dagegen ergibt sich eine Erleichterung, weil die Widerrechtlichkeit der Handlung infolge der strafrechtlichen Verurteilung kein Beweisthema mehr bildet. Wegen der Raschheit des Strafbefehlsverfahrens kann der Zivilprozess zudem bald anhängig gemacht werden. Insgesamt ist die geschädigte Person nach der heutigen Regelung nicht schlechter gestellt, als wenn bei bestrittener Forderung ein ordentliches, aber länger dauerndes Strafverfahren durchgeführt würde. Deshalb erweist sich die verlangte Änderung von Artikel 352 StPO als nicht notwendig. Auch die explizite Verankerung der Rechtsmittellegitimation von Privatklägern in Artikel 354 StPO ist nicht notwendig. Privatkläger weisen in der Regel kein schützenswertes Interesse zur Anfechtung des Strafbefehls auf, weil in jedem Fall ein Schuldspruch erfolgt. Nach der herrschenden Lehre können sie ausnahmsweise als "weitere Betroffene" im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 Buchstabe b StPO Einsprache erheben, so etwa, wenn entgegen der Gesetzesvorschrift von der anerkannten Zivilforderung kein Vormerk genommen wurde oder wenn sich die rechtliche Qualifikation (z. B. Tätlichkeit statt Körperverletzung) auf die Höhe der Ansprüche auswirken kann. Die von der Motion verlangten Änderungen bewirken sodann keine Erleichterung bei der Beweislast oder den Verfahrenskostenvorschüssen. Die Beweislast für den Bestand und die Höhe der Forderung obliegt im Zivil- und Strafverfahren der geschädigten Person. Zudem kann diese auch im Strafverfahren zu Kostenvorschüssen für alleine ihr dienende Beweismassnahmen herangezogen werden (Art. 184 Abs. 7 und Art. 313 Abs. 2 StPO). Bei Mittellosigkeit ist der Zugang zu den Gerichten durch das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die folgende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten:</p><p>"Artikel 352</p><p>1. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:"</p><p>"Artikel 354</p><p>1. Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:</p><p>a. die beschuldigte Person;</p><p>b. weitere Betroffene;</p><p>c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren;</p><p>d. die Privatklägerschaft, sofern sie zivilrechtliche Forderungen geltend gemacht hat."</p><p>Die aktuell gültige Strafprozessordnung weist ein wichtiges Versäumnis im Bereich des Opferschutzes auf. Rund 95 Prozent aller Strafverfahren in der Schweiz werden im Strafbefehlsverfahren erledigt. Die Staatsanwaltschaft muss zwingend einen Strafbefehl ausfällen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten bzw. eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen dem Verschulden angemessen ist. Im Strafbefehlsverfahren ist das Opfer aber faktisch ausgeschlossen. Wird die Zivilforderung von der Täterschaft nicht anerkannt, muss sie auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies hat zur Folge, dass das Opfer einen Zivilprozess anstrengen muss, wobei die Beweislast beim Opfer liegt und ein Kostenvorschuss erbracht werden muss. Dadurch wird das opferfreundliche Instrument des Adhäsionsprozesses teilweise ausgehebelt. Diesem Missstand kann durch zwei Änderungen in der Strafprozessordnung Abhilfe geschaffen werden: Einerseits sollte es im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegen, ob ein Strafbefehl ausgefällt oder Anklage erhoben wird; andererseits sollte die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht hat, Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben können.</p>
- Strafprozessordnung. Anpassung der Artikel 352 und 354
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Motion verlangt sinngemäss, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) so geändert wird, dass bestrittene Zivilforderungen stets adhäsionsweise im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden. Der Bundesgesetzgeber hatte bei der Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses verschiedene Möglichkeiten. Er konnte ein ordentliches Verfahren vorsehen, sobald Zivilforderungen geltend gemacht werden (1) oder sobald diese bestritten sind (2). Eine andere Option bestand darin, das Strafbefehlsverfahren durchzuführen, die Zivilforderungen so weit als möglich zu behandeln und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (3). Diese Variante fand Eingang in die StPO, weil sie die Verfahrensdauer verglichen mit den anderen beiden Konstellationen verkürzt. Eine vollumfängliche Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafbefehlsverfahren wäre dagegen nicht zulässig, weil Zivilansprüche in einem kontradiktorischen Verfahren beurteilt werden müssen. Bei der geltenden Regelung sind drei Konstellationen denkbar: Anerkennt der Täter die Zivilforderung vollumfänglich, so wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Es liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb sich ein Forderungsprozess erübrigt (Art. 353 Abs. 2 erster Satz StPO). Anerkennt der Täter die Zivilforderung nur dem Grundsatz, nicht aber der Höhe nach oder bestreitet er diese gänzlich, so muss die geschädigte Person einen Zivilprozess einleiten. In diesem Fall hat sie denselben Beweis zu erbringen, wie wenn sie ihre Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend macht, namentlich in Bezug auf die Höhe der Forderung. Dagegen ergibt sich eine Erleichterung, weil die Widerrechtlichkeit der Handlung infolge der strafrechtlichen Verurteilung kein Beweisthema mehr bildet. Wegen der Raschheit des Strafbefehlsverfahrens kann der Zivilprozess zudem bald anhängig gemacht werden. Insgesamt ist die geschädigte Person nach der heutigen Regelung nicht schlechter gestellt, als wenn bei bestrittener Forderung ein ordentliches, aber länger dauerndes Strafverfahren durchgeführt würde. Deshalb erweist sich die verlangte Änderung von Artikel 352 StPO als nicht notwendig. Auch die explizite Verankerung der Rechtsmittellegitimation von Privatklägern in Artikel 354 StPO ist nicht notwendig. Privatkläger weisen in der Regel kein schützenswertes Interesse zur Anfechtung des Strafbefehls auf, weil in jedem Fall ein Schuldspruch erfolgt. Nach der herrschenden Lehre können sie ausnahmsweise als "weitere Betroffene" im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 Buchstabe b StPO Einsprache erheben, so etwa, wenn entgegen der Gesetzesvorschrift von der anerkannten Zivilforderung kein Vormerk genommen wurde oder wenn sich die rechtliche Qualifikation (z. B. Tätlichkeit statt Körperverletzung) auf die Höhe der Ansprüche auswirken kann. Die von der Motion verlangten Änderungen bewirken sodann keine Erleichterung bei der Beweislast oder den Verfahrenskostenvorschüssen. Die Beweislast für den Bestand und die Höhe der Forderung obliegt im Zivil- und Strafverfahren der geschädigten Person. Zudem kann diese auch im Strafverfahren zu Kostenvorschüssen für alleine ihr dienende Beweismassnahmen herangezogen werden (Art. 184 Abs. 7 und Art. 313 Abs. 2 StPO). Bei Mittellosigkeit ist der Zugang zu den Gerichten durch das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die folgende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten:</p><p>"Artikel 352</p><p>1. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:"</p><p>"Artikel 354</p><p>1. Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:</p><p>a. die beschuldigte Person;</p><p>b. weitere Betroffene;</p><p>c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren;</p><p>d. die Privatklägerschaft, sofern sie zivilrechtliche Forderungen geltend gemacht hat."</p><p>Die aktuell gültige Strafprozessordnung weist ein wichtiges Versäumnis im Bereich des Opferschutzes auf. Rund 95 Prozent aller Strafverfahren in der Schweiz werden im Strafbefehlsverfahren erledigt. Die Staatsanwaltschaft muss zwingend einen Strafbefehl ausfällen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten bzw. eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen dem Verschulden angemessen ist. Im Strafbefehlsverfahren ist das Opfer aber faktisch ausgeschlossen. Wird die Zivilforderung von der Täterschaft nicht anerkannt, muss sie auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies hat zur Folge, dass das Opfer einen Zivilprozess anstrengen muss, wobei die Beweislast beim Opfer liegt und ein Kostenvorschuss erbracht werden muss. Dadurch wird das opferfreundliche Instrument des Adhäsionsprozesses teilweise ausgehebelt. Diesem Missstand kann durch zwei Änderungen in der Strafprozessordnung Abhilfe geschaffen werden: Einerseits sollte es im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegen, ob ein Strafbefehl ausgefällt oder Anklage erhoben wird; andererseits sollte die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht hat, Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben können.</p>
- Strafprozessordnung. Anpassung der Artikel 352 und 354
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