Ermessensstiftungen als Vehikel der Steuerflucht und Steuerhinterziehung
- ShortId
-
12.3429
- Id
-
20123429
- Updated
-
28.07.2023 08:19
- Language
-
de
- Title
-
Ermessensstiftungen als Vehikel der Steuerflucht und Steuerhinterziehung
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Trust;Steuerausweichung;Liechtenstein;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Panama;Steuerstrafrecht;Stiftung;Informationsaustausch;internationales Steuerrecht;gemeinnützige Anstalt
- 1
-
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
- L06K070301020106, Trust
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L04K03010110, Liechtenstein
- L05K0305020207, Panama
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-4. Von den Quellensteuerabkommen werden natürliche Personen erfasst, die in einem der Partnerstaaten ansässig und an Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind, die bei einer schweizerischen Zahlstelle auf Konten oder Depots verbucht sind (betroffene Personen). Die schweizerischen Zahlstellen stellen die Nutzungsberechtigung der betroffenen Personen gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten (namentlich jene des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, SR 955.0, und der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken) fest. Bei Vermögenswerten, die von einer Sitzgesellschaft (u. a. auch Trusts und Stiftungen) gehalten werden, wird auf die hinter solchen Strukturen stehenden natürlichen nutzungsberechtigten Personen abgestellt. Wenn indessen an solchen Vermögenswerten keine feststehende Berechtigung besteht, beispielsweise bei echten Discretionary Trusts und echten Ermessensstiftungen, kann ein solcher Durchgriff nicht gemacht werden. Bei solchen Vehikeln ist zwar der Kreis der potenziell, nicht jedoch derjenige der effektiv Begünstigten definiert. Es kommt jedoch eine Zahlstelle in Anwendung der erwähnten Sorgfaltspflichten zum Schluss, dass, obwohl formell eine Ermessensstiftung oder ein Discretionary Trust vorliegt, die Begünstigten und damit die nutzungsberechtigten Personen bestimmt sind, muss sie Letztere als betroffene Personen behandeln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Ansässigkeit in einem der Partnerstaaten).</p><p>5. Mit den Quellensteuerabkommen wird eine effektive Besteuerung der Vermögenswerte bezweckt, an denen eine natürliche Person mit Ansässigkeit in einem der Partnerstaaten nutzungsberechtigt ist. Mit der Errichtung eines echten, unwiderruflichen Discretionary Trust oder einer echten, unwiderruflichen Ermessensstiftung gibt der Settlor bzw. der Stifter seine Nutzungsberechtigung an den entsprechenden Vermögenswerten auf. Er ist folglich für Kapitaleinkünfte aus dem Trust- bzw. Stiftungsvermögen in den Partnerstaaten nicht steuerpflichtig, weshalb in solchen Fällen auch unter den Quellensteuerabkommen eine Besteuerung des Settlor bzw. des Stifters ausser Betracht fällt.</p><p>6. Das Kreisschreiben 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 bezweckt eine einheitliche Besteuerung der Trusts auf kantonaler Ebene. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit ihrem Kreisschreiben Nr. 20 vom 27. März 2008 die im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz enthaltenen Regelungen auch für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer als anwendbar erklärt. Diese Kreisschreiben legen dar, wie die schweizerischen Steuerbehörden die einschlägigen schweizerischen Steuergesetze auf Sachverhalte mit Trusts anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich wies in meiner Interpellation 11.4129 darauf hin, dass die mit Deutschland usw. vereinbarte Abgeltungssteuer über eine Liechtensteiner Ermessensstiftung oder einen angelsächsischen Discretionary Trust umgangen werden kann. Der Bundesrat verneint dies mit dem Argument, Ermessensstiftungen seien "für Förder- und Wohltätigkeitszwecke weit verbreitet" und stünden "unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse".</p><p>1. Gestützt auf welche Quellen und Daten nimmt der Bundesrat die Gewissheit, dass Ermessensstiftungen oder Discretionary Trusts "unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse" stehen? Wie viele der in Liechtenstein oder Panama geführten Ermessensstiftungen sind tatsächlich wohltätig, wie viele sind privat genutzt?</p><p>2. Wie überprüft er, dass Ermessensstiftungen oder Discretionary Trusts nicht nur angeblich, sondern tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass Ermessensstiftungen, die angeblich keinen wirtschaftlichen Berechtigten kennen, aber (z. B. über im Liechtensteiner Stiftungsrecht vorgesehene geheime Absichtserklärungen) dennoch klar der faktischen Kontrolle durch einen wirtschaftlichen Berechtigten unterliegen, nicht systematisch zur andauernden Steuerhinterziehung (z. B. Umgehung der Abgeltungssteuer) benutzt werden?</p><p>4. Wie weit geht die Sachaufklärungspflicht des Steuerpflichtigen? Erwächst einer natürlichen Person, welche bei Stiftungsgründung das Stiftungsvermögen eingebracht hat, aus der Errichtung oder der Einlage eine umfassende Nachweispflicht? Gilt das auch für Steuerpflichtige ohne Schweizer Pass, aber mit Schweizer Bankverbindung?</p><p>5. Der Entwurf der überarbeiteten EU-Zinsrichtlinie sieht vor, dass im Falle eines nicht bekannten wirtschaftlichen Berechtigten der Stifter als steuerpflichtig herangezogen wird. Warum weicht das Abgeltungssteuerabkommen von dieser Regelung ab?</p><p>6. Das Kreisschreiben 30 der Schweizer Steuerkonferenz vom 22. August 2007 erklärt Trustvermögen und dessen Erträge grundsätzlich für steuerpflichtig. Wie umfassend wird dieser Grundsatz effektiv durchgesetzt? Juristen haben dieses Konzept als "rechtlich unhaltbar" bezeichnet (Toni Amonn, ASA 76, Nr. 8, S. 493) und empfehlen Steuerhinterziehern offen, Trusts als "Barriere" gegen den Informationsaustausch in Steuersachen nach OECD-Standard zu nutzen (Guillaume Grisel, Raphael Gani, Trusts & Trustees, Vol. 18, Issue 5)?</p>
- Ermessensstiftungen als Vehikel der Steuerflucht und Steuerhinterziehung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-4. Von den Quellensteuerabkommen werden natürliche Personen erfasst, die in einem der Partnerstaaten ansässig und an Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind, die bei einer schweizerischen Zahlstelle auf Konten oder Depots verbucht sind (betroffene Personen). Die schweizerischen Zahlstellen stellen die Nutzungsberechtigung der betroffenen Personen gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten (namentlich jene des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, SR 955.0, und der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken) fest. Bei Vermögenswerten, die von einer Sitzgesellschaft (u. a. auch Trusts und Stiftungen) gehalten werden, wird auf die hinter solchen Strukturen stehenden natürlichen nutzungsberechtigten Personen abgestellt. Wenn indessen an solchen Vermögenswerten keine feststehende Berechtigung besteht, beispielsweise bei echten Discretionary Trusts und echten Ermessensstiftungen, kann ein solcher Durchgriff nicht gemacht werden. Bei solchen Vehikeln ist zwar der Kreis der potenziell, nicht jedoch derjenige der effektiv Begünstigten definiert. Es kommt jedoch eine Zahlstelle in Anwendung der erwähnten Sorgfaltspflichten zum Schluss, dass, obwohl formell eine Ermessensstiftung oder ein Discretionary Trust vorliegt, die Begünstigten und damit die nutzungsberechtigten Personen bestimmt sind, muss sie Letztere als betroffene Personen behandeln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Ansässigkeit in einem der Partnerstaaten).</p><p>5. Mit den Quellensteuerabkommen wird eine effektive Besteuerung der Vermögenswerte bezweckt, an denen eine natürliche Person mit Ansässigkeit in einem der Partnerstaaten nutzungsberechtigt ist. Mit der Errichtung eines echten, unwiderruflichen Discretionary Trust oder einer echten, unwiderruflichen Ermessensstiftung gibt der Settlor bzw. der Stifter seine Nutzungsberechtigung an den entsprechenden Vermögenswerten auf. Er ist folglich für Kapitaleinkünfte aus dem Trust- bzw. Stiftungsvermögen in den Partnerstaaten nicht steuerpflichtig, weshalb in solchen Fällen auch unter den Quellensteuerabkommen eine Besteuerung des Settlor bzw. des Stifters ausser Betracht fällt.</p><p>6. Das Kreisschreiben 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 bezweckt eine einheitliche Besteuerung der Trusts auf kantonaler Ebene. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit ihrem Kreisschreiben Nr. 20 vom 27. März 2008 die im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz enthaltenen Regelungen auch für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer als anwendbar erklärt. Diese Kreisschreiben legen dar, wie die schweizerischen Steuerbehörden die einschlägigen schweizerischen Steuergesetze auf Sachverhalte mit Trusts anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich wies in meiner Interpellation 11.4129 darauf hin, dass die mit Deutschland usw. vereinbarte Abgeltungssteuer über eine Liechtensteiner Ermessensstiftung oder einen angelsächsischen Discretionary Trust umgangen werden kann. Der Bundesrat verneint dies mit dem Argument, Ermessensstiftungen seien "für Förder- und Wohltätigkeitszwecke weit verbreitet" und stünden "unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse".</p><p>1. Gestützt auf welche Quellen und Daten nimmt der Bundesrat die Gewissheit, dass Ermessensstiftungen oder Discretionary Trusts "unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse" stehen? Wie viele der in Liechtenstein oder Panama geführten Ermessensstiftungen sind tatsächlich wohltätig, wie viele sind privat genutzt?</p><p>2. Wie überprüft er, dass Ermessensstiftungen oder Discretionary Trusts nicht nur angeblich, sondern tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass Ermessensstiftungen, die angeblich keinen wirtschaftlichen Berechtigten kennen, aber (z. B. über im Liechtensteiner Stiftungsrecht vorgesehene geheime Absichtserklärungen) dennoch klar der faktischen Kontrolle durch einen wirtschaftlichen Berechtigten unterliegen, nicht systematisch zur andauernden Steuerhinterziehung (z. B. Umgehung der Abgeltungssteuer) benutzt werden?</p><p>4. Wie weit geht die Sachaufklärungspflicht des Steuerpflichtigen? Erwächst einer natürlichen Person, welche bei Stiftungsgründung das Stiftungsvermögen eingebracht hat, aus der Errichtung oder der Einlage eine umfassende Nachweispflicht? Gilt das auch für Steuerpflichtige ohne Schweizer Pass, aber mit Schweizer Bankverbindung?</p><p>5. Der Entwurf der überarbeiteten EU-Zinsrichtlinie sieht vor, dass im Falle eines nicht bekannten wirtschaftlichen Berechtigten der Stifter als steuerpflichtig herangezogen wird. Warum weicht das Abgeltungssteuerabkommen von dieser Regelung ab?</p><p>6. Das Kreisschreiben 30 der Schweizer Steuerkonferenz vom 22. August 2007 erklärt Trustvermögen und dessen Erträge grundsätzlich für steuerpflichtig. Wie umfassend wird dieser Grundsatz effektiv durchgesetzt? Juristen haben dieses Konzept als "rechtlich unhaltbar" bezeichnet (Toni Amonn, ASA 76, Nr. 8, S. 493) und empfehlen Steuerhinterziehern offen, Trusts als "Barriere" gegen den Informationsaustausch in Steuersachen nach OECD-Standard zu nutzen (Guillaume Grisel, Raphael Gani, Trusts & Trustees, Vol. 18, Issue 5)?</p>
- Ermessensstiftungen als Vehikel der Steuerflucht und Steuerhinterziehung
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