Bezüger von Ergänzungsleistungen. Gleichbehandlung bei Prämienverbilligung mit übriger Bevölkerung

ShortId
12.3435
Id
20123435
Updated
28.07.2023 10:24
Language
de
Title
Bezüger von Ergänzungsleistungen. Gleichbehandlung bei Prämienverbilligung mit übriger Bevölkerung
AdditionalIndexing
28;2841;Ergänzungsleistung;Krankenkassenprämie;Kanton;Gleichbehandlung;reduzierter Preis;Finanzhilfe
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11020302, Finanzhilfe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG wird EL-Beziehenden ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Das bedeutet, dass die Kantone den EL-Beziehenden diesen Betrag zwingend in Form einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) oder als EL ausbezahlen müssen.</p><p>Bei der übrigen Bevölkerung haben die Kantone bezüglich IPV mehr Gestaltungsmöglichkeiten. In den meisten Kantonen gilt für die Nicht-EL-Beziehenden bei der IPV eine Maximalgrenze (Richtprämie), die unter der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie liegt. Allenfalls ist sie auch begrenzt durch die effektiv geschuldete Prämie. Für EL-Beziehende ist eine solche Einschränkung aufgrund des ELG nicht zulässig; dadurch wird es für eine EL-beziehende Person durchaus möglich, ihr Versicherungsmodell so zu wählen, dass die geschuldeten Prämien unter dem vergüteten durchschnittlichen Pauschalbetrag liegen und somit also noch ein Gewinn zulasten der EL erzielt werden kann.</p><p>Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung von EL-Beziehenden und Nicht-EL-Beziehenden. Diese Besserstellung der EL-Beziehenden wird noch durch den Umstand verschärft, dass EL-Beziehende pro Jahr zusätzlich Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) bis zu 1000 Franken geltend machen können.</p><p>Für die Kantone stossend ist zudem die Tatsache, dass das ELG bzw. die Verordnung dazu den Kantonen vorschreibt, wie viel sie den EL-Berechtigten für die Krankenkassenprämien zu vergüten haben, ohne dass sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen an den Kosten beteiligt.</p><p>Für EL-Beziehende gilt damit in Kantonen mit Richtprämien, die von den Durchschnittsprämien abweichen, eine andere Richtprämie als für die IPV-Beziehenden, und zudem können sie mit der geltenden Regelung unter Umständen mehr erhalten, als sie zur Deckung der Kosten für die Prämien der Grundversicherung benötigen. Darüber hinaus steht ihnen im Bedarfsfall aus den Ergänzungsleistungen noch ein Zusatzbetrag für Kostenbeteiligungen zu.</p><p>Mit der beantragten Ergänzung des ELG soll erreicht werden, dass die Kantone die EL-Beziehenden und die übrige Bevölkerung bezüglich Prämienverbilligung gleich behandeln können. Nebst der Gleichbehandlung geht es auch darum, dass niemand die Möglichkeit haben soll, via Prämienverbilligung einen Gewinn zu erwirken.</p>
  • <p>Durch die individuelle Prämienverbilligung (IPV) soll gewährleistet werden, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell tragbar bleibt. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) dagegen heben ungenügende Einkommen von Rentnern und Rentnerinnen an, um die minimalen Lebenskosten zu decken.</p><p>Pauschalbeträge in den EL wie die Durchschnittsprämie für die Krankenversicherung bei den anerkannten Ausgaben tragen zur administrativen Vereinfachung und zur einheitlichen Regelung bei. Heute werden die Pauschalbeträge für die Krankenversicherung in den EL jährlich und automatisch angepasst. Die Umsetzung der Motion im Sinne der Vergütung einer Richtprämie, die höchstens bis zum Betrag der effektiven Prämien reicht, hätte demgegenüber zur Folge, dass Krankenversicherungspolicen von etwa 287 000 EL-Beziehenden jährlich einverlangt und der EL-Betrag manuell angepasst werden müsste, was zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen würde. Dessen Kosten könnten die erwarteten Einsparungen unverhältnismässig übersteigen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt im Rahmen des Postulates Humbel 12.3602, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", den Reformbedarf bei den EL umfassend zu analysieren und mögliche Optimierungen in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu prüfen. Dabei soll auch die Thematik der Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien in den EL im Zusammenhang mit der IPV in einem breiteren Rahmen untersucht werden. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass es nicht zielführend ist, zum jetzigen Zeitpunkt einzelne Reformmassnahmen isoliert anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30, Art. 10 Abs. 3 Bst. d) zur Beschlussfassung vorzulegen, wonach die Kantone in ihrer Gesetzgebung einen von der kantonalen respektive regionalen Durchschnittsprämie abweichenden Pauschalbetrag für EL-Beziehende festlegen können.</p>
  • Bezüger von Ergänzungsleistungen. Gleichbehandlung bei Prämienverbilligung mit übriger Bevölkerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG wird EL-Beziehenden ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Das bedeutet, dass die Kantone den EL-Beziehenden diesen Betrag zwingend in Form einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) oder als EL ausbezahlen müssen.</p><p>Bei der übrigen Bevölkerung haben die Kantone bezüglich IPV mehr Gestaltungsmöglichkeiten. In den meisten Kantonen gilt für die Nicht-EL-Beziehenden bei der IPV eine Maximalgrenze (Richtprämie), die unter der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie liegt. Allenfalls ist sie auch begrenzt durch die effektiv geschuldete Prämie. Für EL-Beziehende ist eine solche Einschränkung aufgrund des ELG nicht zulässig; dadurch wird es für eine EL-beziehende Person durchaus möglich, ihr Versicherungsmodell so zu wählen, dass die geschuldeten Prämien unter dem vergüteten durchschnittlichen Pauschalbetrag liegen und somit also noch ein Gewinn zulasten der EL erzielt werden kann.</p><p>Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung von EL-Beziehenden und Nicht-EL-Beziehenden. Diese Besserstellung der EL-Beziehenden wird noch durch den Umstand verschärft, dass EL-Beziehende pro Jahr zusätzlich Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) bis zu 1000 Franken geltend machen können.</p><p>Für die Kantone stossend ist zudem die Tatsache, dass das ELG bzw. die Verordnung dazu den Kantonen vorschreibt, wie viel sie den EL-Berechtigten für die Krankenkassenprämien zu vergüten haben, ohne dass sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen an den Kosten beteiligt.</p><p>Für EL-Beziehende gilt damit in Kantonen mit Richtprämien, die von den Durchschnittsprämien abweichen, eine andere Richtprämie als für die IPV-Beziehenden, und zudem können sie mit der geltenden Regelung unter Umständen mehr erhalten, als sie zur Deckung der Kosten für die Prämien der Grundversicherung benötigen. Darüber hinaus steht ihnen im Bedarfsfall aus den Ergänzungsleistungen noch ein Zusatzbetrag für Kostenbeteiligungen zu.</p><p>Mit der beantragten Ergänzung des ELG soll erreicht werden, dass die Kantone die EL-Beziehenden und die übrige Bevölkerung bezüglich Prämienverbilligung gleich behandeln können. Nebst der Gleichbehandlung geht es auch darum, dass niemand die Möglichkeit haben soll, via Prämienverbilligung einen Gewinn zu erwirken.</p>
    • <p>Durch die individuelle Prämienverbilligung (IPV) soll gewährleistet werden, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell tragbar bleibt. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) dagegen heben ungenügende Einkommen von Rentnern und Rentnerinnen an, um die minimalen Lebenskosten zu decken.</p><p>Pauschalbeträge in den EL wie die Durchschnittsprämie für die Krankenversicherung bei den anerkannten Ausgaben tragen zur administrativen Vereinfachung und zur einheitlichen Regelung bei. Heute werden die Pauschalbeträge für die Krankenversicherung in den EL jährlich und automatisch angepasst. Die Umsetzung der Motion im Sinne der Vergütung einer Richtprämie, die höchstens bis zum Betrag der effektiven Prämien reicht, hätte demgegenüber zur Folge, dass Krankenversicherungspolicen von etwa 287 000 EL-Beziehenden jährlich einverlangt und der EL-Betrag manuell angepasst werden müsste, was zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen würde. Dessen Kosten könnten die erwarteten Einsparungen unverhältnismässig übersteigen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt im Rahmen des Postulates Humbel 12.3602, "Reform der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV", den Reformbedarf bei den EL umfassend zu analysieren und mögliche Optimierungen in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu prüfen. Dabei soll auch die Thematik der Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien in den EL im Zusammenhang mit der IPV in einem breiteren Rahmen untersucht werden. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass es nicht zielführend ist, zum jetzigen Zeitpunkt einzelne Reformmassnahmen isoliert anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30, Art. 10 Abs. 3 Bst. d) zur Beschlussfassung vorzulegen, wonach die Kantone in ihrer Gesetzgebung einen von der kantonalen respektive regionalen Durchschnittsprämie abweichenden Pauschalbetrag für EL-Beziehende festlegen können.</p>
    • Bezüger von Ergänzungsleistungen. Gleichbehandlung bei Prämienverbilligung mit übriger Bevölkerung

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