Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung
- ShortId
-
12.3440
- Id
-
20123440
- Updated
-
27.07.2023 20:07
- Language
-
de
- Title
-
Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Buchführung;Doppelbesteuerung;transnationales Unternehmen;Steuererhebung;Steuerausweichung;Transparenz;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703060107, transnationales Unternehmen
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L05K1201020203, Transparenz
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der öffentlichen Konsultation, die die Interpellation anspricht, ist die Konsultation der Europäischen Kommission vom 29. Februar bis 30. Mai 2012 in der Europäischen Union gemeint. Die Konsultation bezweckte, Informationen über mögliche doppelte Nichtbesteuerungen unter Mitgliedstaaten zu erhalten. Sie ist nicht so zu verstehen, dass sich die Kommission auf eine offizielle Initiative in dieser Angelegenheit festgelegt hat. Als Nichtmitglied der Europäischen Union ist die Schweiz von der EU-internen Konsultation nicht betroffen. </p><p>1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben zum Ziel, Doppelbesteuerungen für die Steuerpflichtigen - natürliche Personen und juristische Personen - zu vermeiden. Die Schweiz hat über 80 DBA abgeschlossen, die in der Regel dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgen. Das Musterabkommen enthält keine Bestimmung zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung. Die OECD hat aber einige Berichte diesbezüglich herausgegeben (z. B. 1999 einen Bericht zu den Personengesellschaften, an dem die Schweiz sich bei der Aufnahme entsprechender Klauseln in verschiedene DBA orientierte). Doppelte Nichtbesteuerungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel zwischen den DBA-Regelungen und dem innerstaatlichen Recht der DBA-Vertragsstaaten. Demzufolge können die DBA, auch wenn sie Regeln zur Risikoverminderung doppelter Nichtbesteuerung enthalten, nicht alle auf den Unterschieden beim innerstaatlichen Recht beruhenden Schwierigkeiten beseitigen.</p><p>2. Aufgrund der Unterschiede beim innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten könnte es vorkommen, dass Zinsen im einen Vertragsstaat abziehbar sind und im anderen nicht besteuert werden (z. B. weil das innerstaatliche Recht des zweiten Staats diese Einkünfte nicht als Zinsen qualifiziert oder sie nicht besteuert, was in der Schweiz nicht der Fall ist). Der Bundesrat musste sich bisher nicht mit konkreten Einzelfällen befassen, in denen ein Zinsabzug zu einer doppelten Nichtbesteuerung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen geführt hätte.</p><p>3. Bei der Verwendung von Finanzinstrumenten kann deren zum Teil unterschiedliche Qualifizierung im innerstaatlichen Recht zum Beispiel zum Abzug von Schuldzinsen im einen Staat und zu ihrer Nichtbesteuerung im anderen Staat führen. Was die Schweiz anbelangt, so wird die Ermässigung für Beteiligungen an der Muttergesellschaft nicht gewährt, wenn die Gesellschaft die der Muttergesellschaft überwiesenen Beträge als Aufwendungen abziehen konnte (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).</p><p>4. Da die Definition der Betriebsstätte in erster Linie auf dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten beruht, ist nicht auszuschliessen, dass in einigen Fällen eine doppelte Nichtbesteuerung entstehen kann. Es ist auch möglich, dass ein Staat gewisse Arten von Einkünften von der Steuer befreit. Dies hängt davon ab, wie der Gesetzgeber des jeweiligen Staates sein Steuerrecht gestaltet.</p><p>5. Ohne gesetzliche Grundlage zum automatischen oder spontanen Informationsaustausch übermittelt die Schweiz dem ausländischen Fiskus keine Informationen zu allfälligen Absprachen ihrer Steuerbehörden mit grenzübergreifend tätigen Unternehmen. Hingegen leistet sie diesbezüglichen Anfragen in besonderen Fällen Folge, sofern die Voraussetzungen nach dem geltenden DBA erfüllt sind.</p><p>6. Nach Ansicht des Bundesrates obliegt es den einzelnen Staaten, für geeignete rechtsanwendende Behörden zu sorgen. Die OECD bietet seit einigen Jahren Hilfsprogramme zur Verbesserung der Effizienz von Steuerbehörden in benachteiligten Staaten an, die durch die Schweiz unterstützt werden.</p><p>7. Vgl. die Antwort auf Frage 2. Es kommt im Übrigen nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung, wenn die Zinsen zu einem relativ niedrigen oder tiefen Satz besteuert werden.</p><p>8. Am 9. Dezember 2010 erhielt der Bundesrat den Auftrag, verschiedene steuerliche Massnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung zu prüfen (Motion 08.3853, "Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen zur Stärkung des Forschungsstandortes Schweiz", und Postulat 10.3894, "Steuerliche Fördermassnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung"). Darüber hinaus prüft das EFD bei der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III weitere Massnahmen, um den Standort Schweiz zu stärken. Im Rahmen dieser beiden Projekte prüft der Bundesrat unter anderem, Lizenzgebühren und Zinseinkünfte steuerlich zu entlasten. Der Inhalt dieser Vorhaben steht jedoch noch nicht fest. Daher kann die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden.</p><p>9. Nach den neuen, bei der Revision des Rechnungslegungsrechts am 23. Dezember 2011 in Artikel 958e des Obligationenrechts aufgenommenen Bestimmungen haben alle Personen Zugang zur Jahresrechnung bzw. zur Konzernrechnung eines Unternehmens, das Anleihensobligationen ausstehend hat bzw. dessen Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind. Ferner sieht der neue Artikel 959b Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts vor, dass die Erfolgsrechnung eine Position "direkte Steuern" ausweisen muss. Diese wird einen Anhaltspunkt bezüglich der bezahlten Gewinnsteuer liefern. Die neuen Vorschriften gelten ab dem Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Europäische Kommission hat in einer öffentlichen Konsultation der doppelten Nichtbesteuerung den Kampf angesagt. Diese liegt vor, wenn grenzübergreifend tätige Unternehmen Diskrepanzen zwischen den nationalen Steuersystemen nutzen, um sich ihren Steuerpflichten zu entziehen. Die doppelte Nichtbesteuerung untergräbt die gerechte Lastenverteilung im Steuerbereich und verleiht Unternehmen, welche entsprechende Schlupflöcher ausnutzen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.</p><p>1. Bildet es für den Bundesrat ein Ziel, für grenzübergreifend tätige Unternehmen die doppelte Nichtbesteuerung in Bezug auf den gleichen Gegenstand und für den gleichen Zeitraum zu vermeiden? Unterstützt er entsprechende Bestrebungen der EU und der OECD?</p><p>2. Sind ihm Fälle bekannt, bei denen ein firmeninterner Zinsabzug den steuerbaren Gewinn so vermindert, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen damit die doppelte Nichtbesteuerung solcher Erträge erreichen?</p><p>3. Kommt es zu einer doppelten Nichtbesteuerung, wenn Finanzinstrumente im einen Staat als Schulden und im anderen Staat als Eigenkapital qualifiziert werden?</p><p>4. Führen Doppelbesteuerungsabkommen zur doppelten Nichtbesteuerung, wenn Betriebsstätten unterschiedlich definiert sind oder wenn die nationale Gesetzgebung bestimmte Einkünfte von der Besteuerung gänzlich befreit?</p><p>5. Informiert die Schweiz betroffene Partnerstaaten systematisch über Absprachen der Steuerbehörden mit grenzübergreifend tätigen Unternehmen über die Anwendung von Verrechnungspreisen auf konzerninterne Transaktionen, um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschliessen?</p><p>6. Wie gross ist das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung gegenüber Staaten, welche nicht über geeignete Regelungen und Behörden verfügen, um Verrechnungspreise für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in Ländern ohne oder mit niedriger Besteuerung steuerlich zu beurteilen?</p><p>7. Kann es zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen, wenn der Abzug von Zinsen auf Fremdkapital erlaubt wird, das Einkünfte finanziert, die in einem anderen Staat kaum besteuert werden?</p><p>8. Der Bundesrat erwägt gegenwärtig, Zins- und Lizenzerträge steuerlich anders zu behandeln als aktive Einkünfte; könnte dies die doppelte Nichtbesteuerung erleichtern?</p><p>9. Schafft das aktuelle Rechnungslegungsrecht ausreichend Transparenz, damit der Versuch zur doppelten Nichtbesteuerung effizient aufgedeckt werden kann?</p>
- Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der öffentlichen Konsultation, die die Interpellation anspricht, ist die Konsultation der Europäischen Kommission vom 29. Februar bis 30. Mai 2012 in der Europäischen Union gemeint. Die Konsultation bezweckte, Informationen über mögliche doppelte Nichtbesteuerungen unter Mitgliedstaaten zu erhalten. Sie ist nicht so zu verstehen, dass sich die Kommission auf eine offizielle Initiative in dieser Angelegenheit festgelegt hat. Als Nichtmitglied der Europäischen Union ist die Schweiz von der EU-internen Konsultation nicht betroffen. </p><p>1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben zum Ziel, Doppelbesteuerungen für die Steuerpflichtigen - natürliche Personen und juristische Personen - zu vermeiden. Die Schweiz hat über 80 DBA abgeschlossen, die in der Regel dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgen. Das Musterabkommen enthält keine Bestimmung zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung. Die OECD hat aber einige Berichte diesbezüglich herausgegeben (z. B. 1999 einen Bericht zu den Personengesellschaften, an dem die Schweiz sich bei der Aufnahme entsprechender Klauseln in verschiedene DBA orientierte). Doppelte Nichtbesteuerungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel zwischen den DBA-Regelungen und dem innerstaatlichen Recht der DBA-Vertragsstaaten. Demzufolge können die DBA, auch wenn sie Regeln zur Risikoverminderung doppelter Nichtbesteuerung enthalten, nicht alle auf den Unterschieden beim innerstaatlichen Recht beruhenden Schwierigkeiten beseitigen.</p><p>2. Aufgrund der Unterschiede beim innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten könnte es vorkommen, dass Zinsen im einen Vertragsstaat abziehbar sind und im anderen nicht besteuert werden (z. B. weil das innerstaatliche Recht des zweiten Staats diese Einkünfte nicht als Zinsen qualifiziert oder sie nicht besteuert, was in der Schweiz nicht der Fall ist). Der Bundesrat musste sich bisher nicht mit konkreten Einzelfällen befassen, in denen ein Zinsabzug zu einer doppelten Nichtbesteuerung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen geführt hätte.</p><p>3. Bei der Verwendung von Finanzinstrumenten kann deren zum Teil unterschiedliche Qualifizierung im innerstaatlichen Recht zum Beispiel zum Abzug von Schuldzinsen im einen Staat und zu ihrer Nichtbesteuerung im anderen Staat führen. Was die Schweiz anbelangt, so wird die Ermässigung für Beteiligungen an der Muttergesellschaft nicht gewährt, wenn die Gesellschaft die der Muttergesellschaft überwiesenen Beträge als Aufwendungen abziehen konnte (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).</p><p>4. Da die Definition der Betriebsstätte in erster Linie auf dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten beruht, ist nicht auszuschliessen, dass in einigen Fällen eine doppelte Nichtbesteuerung entstehen kann. Es ist auch möglich, dass ein Staat gewisse Arten von Einkünften von der Steuer befreit. Dies hängt davon ab, wie der Gesetzgeber des jeweiligen Staates sein Steuerrecht gestaltet.</p><p>5. Ohne gesetzliche Grundlage zum automatischen oder spontanen Informationsaustausch übermittelt die Schweiz dem ausländischen Fiskus keine Informationen zu allfälligen Absprachen ihrer Steuerbehörden mit grenzübergreifend tätigen Unternehmen. Hingegen leistet sie diesbezüglichen Anfragen in besonderen Fällen Folge, sofern die Voraussetzungen nach dem geltenden DBA erfüllt sind.</p><p>6. Nach Ansicht des Bundesrates obliegt es den einzelnen Staaten, für geeignete rechtsanwendende Behörden zu sorgen. Die OECD bietet seit einigen Jahren Hilfsprogramme zur Verbesserung der Effizienz von Steuerbehörden in benachteiligten Staaten an, die durch die Schweiz unterstützt werden.</p><p>7. Vgl. die Antwort auf Frage 2. Es kommt im Übrigen nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung, wenn die Zinsen zu einem relativ niedrigen oder tiefen Satz besteuert werden.</p><p>8. Am 9. Dezember 2010 erhielt der Bundesrat den Auftrag, verschiedene steuerliche Massnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung zu prüfen (Motion 08.3853, "Einführung von steuerlichen Fördermassnahmen zur Stärkung des Forschungsstandortes Schweiz", und Postulat 10.3894, "Steuerliche Fördermassnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung"). Darüber hinaus prüft das EFD bei der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III weitere Massnahmen, um den Standort Schweiz zu stärken. Im Rahmen dieser beiden Projekte prüft der Bundesrat unter anderem, Lizenzgebühren und Zinseinkünfte steuerlich zu entlasten. Der Inhalt dieser Vorhaben steht jedoch noch nicht fest. Daher kann die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden.</p><p>9. Nach den neuen, bei der Revision des Rechnungslegungsrechts am 23. Dezember 2011 in Artikel 958e des Obligationenrechts aufgenommenen Bestimmungen haben alle Personen Zugang zur Jahresrechnung bzw. zur Konzernrechnung eines Unternehmens, das Anleihensobligationen ausstehend hat bzw. dessen Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind. Ferner sieht der neue Artikel 959b Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts vor, dass die Erfolgsrechnung eine Position "direkte Steuern" ausweisen muss. Diese wird einen Anhaltspunkt bezüglich der bezahlten Gewinnsteuer liefern. Die neuen Vorschriften gelten ab dem Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Europäische Kommission hat in einer öffentlichen Konsultation der doppelten Nichtbesteuerung den Kampf angesagt. Diese liegt vor, wenn grenzübergreifend tätige Unternehmen Diskrepanzen zwischen den nationalen Steuersystemen nutzen, um sich ihren Steuerpflichten zu entziehen. Die doppelte Nichtbesteuerung untergräbt die gerechte Lastenverteilung im Steuerbereich und verleiht Unternehmen, welche entsprechende Schlupflöcher ausnutzen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.</p><p>1. Bildet es für den Bundesrat ein Ziel, für grenzübergreifend tätige Unternehmen die doppelte Nichtbesteuerung in Bezug auf den gleichen Gegenstand und für den gleichen Zeitraum zu vermeiden? Unterstützt er entsprechende Bestrebungen der EU und der OECD?</p><p>2. Sind ihm Fälle bekannt, bei denen ein firmeninterner Zinsabzug den steuerbaren Gewinn so vermindert, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen damit die doppelte Nichtbesteuerung solcher Erträge erreichen?</p><p>3. Kommt es zu einer doppelten Nichtbesteuerung, wenn Finanzinstrumente im einen Staat als Schulden und im anderen Staat als Eigenkapital qualifiziert werden?</p><p>4. Führen Doppelbesteuerungsabkommen zur doppelten Nichtbesteuerung, wenn Betriebsstätten unterschiedlich definiert sind oder wenn die nationale Gesetzgebung bestimmte Einkünfte von der Besteuerung gänzlich befreit?</p><p>5. Informiert die Schweiz betroffene Partnerstaaten systematisch über Absprachen der Steuerbehörden mit grenzübergreifend tätigen Unternehmen über die Anwendung von Verrechnungspreisen auf konzerninterne Transaktionen, um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschliessen?</p><p>6. Wie gross ist das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung gegenüber Staaten, welche nicht über geeignete Regelungen und Behörden verfügen, um Verrechnungspreise für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in Ländern ohne oder mit niedriger Besteuerung steuerlich zu beurteilen?</p><p>7. Kann es zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen, wenn der Abzug von Zinsen auf Fremdkapital erlaubt wird, das Einkünfte finanziert, die in einem anderen Staat kaum besteuert werden?</p><p>8. Der Bundesrat erwägt gegenwärtig, Zins- und Lizenzerträge steuerlich anders zu behandeln als aktive Einkünfte; könnte dies die doppelte Nichtbesteuerung erleichtern?</p><p>9. Schafft das aktuelle Rechnungslegungsrecht ausreichend Transparenz, damit der Versuch zur doppelten Nichtbesteuerung effizient aufgedeckt werden kann?</p>
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