Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung
- ShortId
-
12.3453
- Id
-
20123453
- Updated
-
28.07.2023 08:17
- Language
-
de
- Title
-
Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung
- AdditionalIndexing
-
2841;Tarif;Wettbewerbsbeschränkung;Krankenversicherung;Rangliste;Betriebskosten;Vollzug von Beschlüssen;Kantonsvergleich;Spital;Finanzierung;Anlagekosten
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L03K110902, Finanzierung
- L06K070302020103, Betriebskosten
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K070302020101, Anlagekosten
- L06K110503020101, Tarif
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K020219, Kantonsvergleich
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0802030208, Rangliste
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1a. Die Tarifpartner konnten sich über die Vergütung der Anlagenutzung nicht einigen. Der Bundesrat hat daher im Interesse einer geordneten Einführung des Vergütungssystems Swiss DRG für 2012 einen einheitlichen normativen Zuschlagssatz für die Abgeltung der Anlagenutzungskosten festgesetzt. Mit dem Wegfall dieser Übergangsregelung wird es möglich, im Sinne der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) eine spitalindividuelle Betrachtung vorzunehmen, womit sich die Frage nach der angemessenen Höhe eines einheitlichen Zuschlags erübrigt. </p><p>1b. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die auf ein Jahr befristete Übergangsregelung zu einem Investitionsstau geführt hat. Anlagen werden über mehrere Jahre abgeschrieben. Zudem kann ein allfälliger Investitionsstau vielfältige Ursachen haben und steht nicht zwingend mit der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung in Zusammenhang.</p><p>1c. Der Bundesrat hat in der VKL geregelt, wie die vor Inkrafttreten der Revision der Spitalfinanzierung getätigten Investitionen in die Kostenermittlung einbezogen werden können. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht den Vorrang der Tarifautonomie vor, sodass es im Hinblick auf die Jahre 2013 und 2014 Sache der Tarifpartner ist, auf Basis der jeweiligen Kostenausweise der Spitäler und Geburtshäuser, die Abgeltung der Leistungserbringung inklusive Anlagenutzung zu vereinbaren. Nach Angaben der Tarifpartner bzw. der Swiss DRG AG wird durch den Einbezug der Anlagenutzungskosten in die Tarifstruktur Swiss DRG ab 2015 auch in Bezug auf die Anlagenutzungskosten die im KVG vorgesehene leistungs- und damit fallbezogene Differenzierung der Abgeltung möglich.</p><p>2./3. Grundsätzlich muss zwischen der Finanzierung von Spitalinvestitionen und der Vergütung einer erbrachten Leistung unterschieden werden. Unabhängig von der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung sind Investitionsentscheide sowie die Finanzierung von Investitionen Aufgabe der Spitäler bzw. von deren Trägerschaften. Dabei können alle Trägerschaften, also auch die Kantone, Finanzmittel bereitstellen. Die umgangssprachliche "Subjektfinanzierung" bezieht sich hingegen auf die nachträgliche Vergütung einer effizient erbrachten KVG-Leistung. Artikel 49 Absatz 1 KVG schreibt die Vergütung der stationären Behandlungen in einem Spital oder einem Geburtshaus mittels leistungsbezogener Pauschalen vor. Die Tarifpartner sind bei der Bestimmung der Tarife - unter Einbezug der Anlagenutzungskosten - gesetzlich verpflichtet, ein Benchmarking durchzuführen und den Vergleich zu jenen in der notwendigen Qualität effizient und günstig arbeitender Spitäler herzustellen. Dafür ist Leistungs- und Kostentransparenz von Bedeutung, die von den Spitälern nach Artikel 49 Absatz 7 KVG herzustellen ist. Die VKL schreibt den Spitälern seit 2003 eine Anlagebuchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis der Anlagenutzungskosten zusätzlich konkretisiert. Sobald ein Benchmarking mittels Spitalvergleich auch bezüglich Anlagenutzungskosten möglich wird, ist es sachlich richtig, geeignete Referenzspitäler auszuwählen, die beim zu beurteilenden Spital allfällige Unwirtschaftlichkeiten aufdecken. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ab 2012 müssen die Tarife der Krankenversicherung bekanntlich auch die Vergütung der Kosten der für die Leistungserbringung notwendigen Anlagen umfassen. Durch diese Mitberücksichtigung sollen jene Betriebs- und Investitionskosten gedeckt werden können, welche im Rahmen der Leistungserbringung anfallen. Nachdem sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen konnten, legte der Bundesrat für das Jahr 2012 einen Zuschlag von 10 Prozent der Base Rate für die Vergütung der Anlagenutzungskosten fest. Er hat diesen Entscheid in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, Schlussbestimmung zu den Änderungen vom 22. Oktober 2008, Absatz 4 festgehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1a. Wie begegnet er den besorgten Stimmen - aus den Kantonen sowie insbesondere Spitälern -, welche diesen Zuschlag für unangemessen, weil zu tief angesetzt halten? 1b. Teilt er die Ansicht, dass ein zu tief angesetzter Zuschlag nicht nur zu einem möglichen Investitionsstau, sondern auch zu einer Verzerrung bezüglich Vergleichbarkeit führen kann, wenn die öffentliche Hand die Spitäler finanziell unterstützen muss?</p><p>1c. Welche Schlüsse zieht er daraus für die Ansetzung des Investitionskostenzuschlags in den verbleibenden Jahren der Übergangsphase gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung), nachdem er selber gemäss seinem Schreiben vom 22. Mai 2012 keine normativen Zuschläge für die Jahre 2013 und 2014 festsetzen will?</p><p>2. Einzelne Kantone behalten Spitalliegenschaften im Eigentum oder finanzieren sie direkt respektive indirekt mit. Verwiesen sei an dieser Stelle beispielhaft auf die Vorhaben in den Kantonen Solothurn (Neubau Bürgerspital, 340 Millionen Franken der öffentlichen Hand), Basel-Stadt (Umbau und Erweiterung Universitätsspital, 50 Millionen Franken) oder Schaffhausen (örtlicher Zusammenzug und Neueinrichtung der stationären Versorgung, 300 Millionen Franken). Es besteht die Gefahr, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Liegenschaften zu Konditionen vermietet werden, welche unter dem Marktpreis liegen. Konkret kann dies bedeuten, dass mangelnde Mittel für nötige Investitionsvorhaben mit Steuergeldern kompensiert würden. </p><p>Würde der Bundesrat ein solches Vorgehen für eine korrekte Auslegung und Umsetzung des KVG gemäss Artikel 49 Absatz 1 halten?</p><p>3. Andere Kantone hingegen setzen eine konsequente Umsetzung der Regeln der neuen Spitalfinanzierung durch und sehen durch die Übernahme von Anlagenutzungskosten durch die öffentliche Hand das Prinzip der Subjektfinanzierung verletzt. </p><p>Teilt der Bundesrat die Besorgnis, dass solche Unterschiede in der kantonalen Umsetzung zu Wettbewerbsverzerrungen einerseits und damit auch zu einem verfälschten Benchmark andererseits führen können, was den eigentlichen Zielen der neuen Spitalfinanzierung diametral entgegenläuft?</p>
- Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1a. Die Tarifpartner konnten sich über die Vergütung der Anlagenutzung nicht einigen. Der Bundesrat hat daher im Interesse einer geordneten Einführung des Vergütungssystems Swiss DRG für 2012 einen einheitlichen normativen Zuschlagssatz für die Abgeltung der Anlagenutzungskosten festgesetzt. Mit dem Wegfall dieser Übergangsregelung wird es möglich, im Sinne der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) eine spitalindividuelle Betrachtung vorzunehmen, womit sich die Frage nach der angemessenen Höhe eines einheitlichen Zuschlags erübrigt. </p><p>1b. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die auf ein Jahr befristete Übergangsregelung zu einem Investitionsstau geführt hat. Anlagen werden über mehrere Jahre abgeschrieben. Zudem kann ein allfälliger Investitionsstau vielfältige Ursachen haben und steht nicht zwingend mit der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung in Zusammenhang.</p><p>1c. Der Bundesrat hat in der VKL geregelt, wie die vor Inkrafttreten der Revision der Spitalfinanzierung getätigten Investitionen in die Kostenermittlung einbezogen werden können. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht den Vorrang der Tarifautonomie vor, sodass es im Hinblick auf die Jahre 2013 und 2014 Sache der Tarifpartner ist, auf Basis der jeweiligen Kostenausweise der Spitäler und Geburtshäuser, die Abgeltung der Leistungserbringung inklusive Anlagenutzung zu vereinbaren. Nach Angaben der Tarifpartner bzw. der Swiss DRG AG wird durch den Einbezug der Anlagenutzungskosten in die Tarifstruktur Swiss DRG ab 2015 auch in Bezug auf die Anlagenutzungskosten die im KVG vorgesehene leistungs- und damit fallbezogene Differenzierung der Abgeltung möglich.</p><p>2./3. Grundsätzlich muss zwischen der Finanzierung von Spitalinvestitionen und der Vergütung einer erbrachten Leistung unterschieden werden. Unabhängig von der Vergütung durch die soziale Krankenversicherung sind Investitionsentscheide sowie die Finanzierung von Investitionen Aufgabe der Spitäler bzw. von deren Trägerschaften. Dabei können alle Trägerschaften, also auch die Kantone, Finanzmittel bereitstellen. Die umgangssprachliche "Subjektfinanzierung" bezieht sich hingegen auf die nachträgliche Vergütung einer effizient erbrachten KVG-Leistung. Artikel 49 Absatz 1 KVG schreibt die Vergütung der stationären Behandlungen in einem Spital oder einem Geburtshaus mittels leistungsbezogener Pauschalen vor. Die Tarifpartner sind bei der Bestimmung der Tarife - unter Einbezug der Anlagenutzungskosten - gesetzlich verpflichtet, ein Benchmarking durchzuführen und den Vergleich zu jenen in der notwendigen Qualität effizient und günstig arbeitender Spitäler herzustellen. Dafür ist Leistungs- und Kostentransparenz von Bedeutung, die von den Spitälern nach Artikel 49 Absatz 7 KVG herzustellen ist. Die VKL schreibt den Spitälern seit 2003 eine Anlagebuchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis der Anlagenutzungskosten zusätzlich konkretisiert. Sobald ein Benchmarking mittels Spitalvergleich auch bezüglich Anlagenutzungskosten möglich wird, ist es sachlich richtig, geeignete Referenzspitäler auszuwählen, die beim zu beurteilenden Spital allfällige Unwirtschaftlichkeiten aufdecken. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ab 2012 müssen die Tarife der Krankenversicherung bekanntlich auch die Vergütung der Kosten der für die Leistungserbringung notwendigen Anlagen umfassen. Durch diese Mitberücksichtigung sollen jene Betriebs- und Investitionskosten gedeckt werden können, welche im Rahmen der Leistungserbringung anfallen. Nachdem sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen konnten, legte der Bundesrat für das Jahr 2012 einen Zuschlag von 10 Prozent der Base Rate für die Vergütung der Anlagenutzungskosten fest. Er hat diesen Entscheid in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, Schlussbestimmung zu den Änderungen vom 22. Oktober 2008, Absatz 4 festgehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1a. Wie begegnet er den besorgten Stimmen - aus den Kantonen sowie insbesondere Spitälern -, welche diesen Zuschlag für unangemessen, weil zu tief angesetzt halten? 1b. Teilt er die Ansicht, dass ein zu tief angesetzter Zuschlag nicht nur zu einem möglichen Investitionsstau, sondern auch zu einer Verzerrung bezüglich Vergleichbarkeit führen kann, wenn die öffentliche Hand die Spitäler finanziell unterstützen muss?</p><p>1c. Welche Schlüsse zieht er daraus für die Ansetzung des Investitionskostenzuschlags in den verbleibenden Jahren der Übergangsphase gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung), nachdem er selber gemäss seinem Schreiben vom 22. Mai 2012 keine normativen Zuschläge für die Jahre 2013 und 2014 festsetzen will?</p><p>2. Einzelne Kantone behalten Spitalliegenschaften im Eigentum oder finanzieren sie direkt respektive indirekt mit. Verwiesen sei an dieser Stelle beispielhaft auf die Vorhaben in den Kantonen Solothurn (Neubau Bürgerspital, 340 Millionen Franken der öffentlichen Hand), Basel-Stadt (Umbau und Erweiterung Universitätsspital, 50 Millionen Franken) oder Schaffhausen (örtlicher Zusammenzug und Neueinrichtung der stationären Versorgung, 300 Millionen Franken). Es besteht die Gefahr, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Liegenschaften zu Konditionen vermietet werden, welche unter dem Marktpreis liegen. Konkret kann dies bedeuten, dass mangelnde Mittel für nötige Investitionsvorhaben mit Steuergeldern kompensiert würden. </p><p>Würde der Bundesrat ein solches Vorgehen für eine korrekte Auslegung und Umsetzung des KVG gemäss Artikel 49 Absatz 1 halten?</p><p>3. Andere Kantone hingegen setzen eine konsequente Umsetzung der Regeln der neuen Spitalfinanzierung durch und sehen durch die Übernahme von Anlagenutzungskosten durch die öffentliche Hand das Prinzip der Subjektfinanzierung verletzt. </p><p>Teilt der Bundesrat die Besorgnis, dass solche Unterschiede in der kantonalen Umsetzung zu Wettbewerbsverzerrungen einerseits und damit auch zu einem verfälschten Benchmark andererseits führen können, was den eigentlichen Zielen der neuen Spitalfinanzierung diametral entgegenläuft?</p>
- Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung
Back to List