Administrative Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb des Baugebietes

ShortId
12.3457
Id
20123457
Updated
28.07.2023 10:33
Language
de
Title
Administrative Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb des Baugebietes
AdditionalIndexing
2846;Bauzone;Landwirtschaftszone;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung
1
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0102040101, Bauzone
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist im Sinne der Rechtssicherheit, wenn die Kantone im Umfeld bestehender Bauten auch ausserhalb des Baugebietes Kleinstbauten (z. B. Gerätehäuschen, fest installierte Spielgeräte, Verteilkabinen, Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie für den Eigenbedarf, Aussenantennen für den Empfang, unbeleuchtete Eigenreklameanlagen usw.) sowie Farbanstriche und geringfügige Änderungen an Fassaden von nicht unter Schutz gestellten Objekten mittels verbindlicher Listen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können.</p><p>Voraussetzung ist, dass die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten bleiben.</p>
  • <p>Der Motionär verlangt eine Änderung von Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Er strebt an, dass Kantone im Umfeld bestehender Bauten auch ausserhalb des Baugebietes verschiedene bauliche Aktivitäten (Kleinstbauten) vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können.</p><p>Artikel 22 Absatz 1 RPG bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Er präzisiert die Art des durchzuführenden Verfahrens aber nicht. Verschiedene Kantone kennen vereinfachte Verfahren, ähnlich jenen, die das Bundesrecht für Plangenehmigungsverfahren vorsieht. Dabei ist weder die Ausgestaltung der ordentlichen noch die Ausgestaltung der vereinfachten Verfahren überall gleich. Soweit ersichtlich, ist der Grundsatz, dass für geringfügige Vorhaben vereinfachte Verfahren vorgesehen werden können, nicht bestritten. </p><p>Wo das kantonale Recht ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, umschreibt es die Anwendbarkeit dieses Verfahrens regelmässig mit Aufzählungen oder Listen. Dazu bedarf es aus der Sicht des Bundesrates keiner legislatorischen Tätigkeit des Bundes. Artikel 23 RPG erschiene dafür auch nicht als geeignetes systematisches Umfeld. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes (RPG) dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone auch Ausnahmen im Umfeld bestehender Bauten ausserhalb des Baugebietes regeln können.</p>
  • Administrative Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb des Baugebietes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist im Sinne der Rechtssicherheit, wenn die Kantone im Umfeld bestehender Bauten auch ausserhalb des Baugebietes Kleinstbauten (z. B. Gerätehäuschen, fest installierte Spielgeräte, Verteilkabinen, Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie für den Eigenbedarf, Aussenantennen für den Empfang, unbeleuchtete Eigenreklameanlagen usw.) sowie Farbanstriche und geringfügige Änderungen an Fassaden von nicht unter Schutz gestellten Objekten mittels verbindlicher Listen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können.</p><p>Voraussetzung ist, dass die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten bleiben.</p>
    • <p>Der Motionär verlangt eine Änderung von Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Er strebt an, dass Kantone im Umfeld bestehender Bauten auch ausserhalb des Baugebietes verschiedene bauliche Aktivitäten (Kleinstbauten) vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können.</p><p>Artikel 22 Absatz 1 RPG bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Er präzisiert die Art des durchzuführenden Verfahrens aber nicht. Verschiedene Kantone kennen vereinfachte Verfahren, ähnlich jenen, die das Bundesrecht für Plangenehmigungsverfahren vorsieht. Dabei ist weder die Ausgestaltung der ordentlichen noch die Ausgestaltung der vereinfachten Verfahren überall gleich. Soweit ersichtlich, ist der Grundsatz, dass für geringfügige Vorhaben vereinfachte Verfahren vorgesehen werden können, nicht bestritten. </p><p>Wo das kantonale Recht ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, umschreibt es die Anwendbarkeit dieses Verfahrens regelmässig mit Aufzählungen oder Listen. Dazu bedarf es aus der Sicht des Bundesrates keiner legislatorischen Tätigkeit des Bundes. Artikel 23 RPG erschiene dafür auch nicht als geeignetes systematisches Umfeld. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes (RPG) dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone auch Ausnahmen im Umfeld bestehender Bauten ausserhalb des Baugebietes regeln können.</p>
    • Administrative Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb des Baugebietes

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