Massnahmen bei Lahmlegung einer Schweizer Bank mittels ISDA Master Agreement

ShortId
12.3463
Id
20123463
Updated
27.07.2023 21:37
Language
de
Title
Massnahmen bei Lahmlegung einer Schweizer Bank mittels ISDA Master Agreement
AdditionalIndexing
24;Interventionspolitik;finanzielle Intervention;Wirtschaftsabkommen;Bankgeschäft;internationale Verhandlungen;Schweizerische Nationalbank;Steuerhinterziehung;sektorale Beihilfe;USA;Bank;Unternehmensbeihilfe
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K11040101, Bank
  • L04K03050305, USA
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L04K11060109, finanzielle Intervention
  • L05K0704010208, Interventionspolitik
  • L05K1002020102, internationale Verhandlungen
  • L04K07010202, Wirtschaftsabkommen
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Fall Wegelin hat gezeigt, dass dringende Notmassnahmen zu ergreifen und vorzubereiten sind, da ansonsten die anderen Schweizer Banken unter einem Damoklesschwert stehen, welches von den USA jederzeit ausgelöst werden kann.</p>
  • <p>1. Die Probleme, welchen die Bank Wegelin gegenüberstand, entstammten nicht dem ISDA Master Agreement (ISDA MA) oder aus unmittelbar damit zusammenhängenden Verträgen bzw. Geschäftsfeldern. Die Bank Wegelin bzw. deren Teilhaber haben sich vielmehr aufgrund des befürchteten Vertrauensverlustes wegen einer drohenden Anklage des US-Justizministeriums zu einem Teilverkauf entschieden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass eine Anklage einer Schweizer Bank durch eine US-amerikanische Behörde als ein "termination event" nach dem ISDA MA betrachtet wird. Dies gäbe den Vertragsgegenparteien das Recht, das ISDA MA frühzeitig zu beenden (early termination right). Ob und wie rasch eine Vertragsbeendigung erfolgt, hängt im Einzelfall von der Beurteilung der Geschäftspartner ab. Dieser Entscheid privatwirtschaftlicher Akteure kann nicht durch die Behörden gefällt werden. </p><p>Die bisherigen Erfahrungen haben in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf die involvierten Behörden. Erstens werden sie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA im Steuerkonflikt mitberücksichtigt. Zweitens wird ihnen in der Beaufsichtigung der im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Banken Rechnung getragen. Drittens fliessen die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess zum Erlass der Bankeninsolvenzverordnung-Finma ein. </p><p>2. Im Rahmen ihres Auftrags, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen (Art. 5 Abs. 2 Lit. e des Nationalbankgesetzes, SNB), verfolgt die Schweizerische Nationalbank in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden diese Angelegenheit und prüft mögliche Massnahmen in ihrem Kompetenzbereich. Die SNB hat den Vorschlag, für Schweizer Banken, die in den USA durch das US-Justizministerium angeklagt werden, als USD-Korrespondenzbank einzuspringen und die Abwicklung von deren USD-Zahlungsverkehr zu übernehmen, eingehend geprüft und entschieden, ihn nicht weiter zu verfolgen. Die Abklärungen haben u. a. gezeigt, dass die Due-Diligence-Prüfung, welche die SNB vor Aufnahme dieser Funktion zwingend vorzunehmen hätte, äusserst umfangreich und kaum innert vernünftiger Frist durchführbar wäre und dass die effektive Wahrnehmung dieser Funktion eine signifikante permanente Aufstockung der personellen Ressourcen der SNB bedingen würde. Zudem hätte eine Anklageerhebung gegen eine Schweizer Bank in den USA weiter gehende geschäftspolitische Konsequenzen, die durch die Übernahme der Funktion als USD-Korrespondenzbank durch die SNB nicht massgebend gelindert werden könnten. </p><p>3. Die unter Ziffer 2 erwähnten Gründe, die gegen die Übernahme der Funktion als USD-Korrespondenzbank durch die SNB sprechen, hätten auch für eine Tochtergesellschaft der SNB Gültigkeit.</p><p>4. Die Verhandlungen mit den USA bezwecken, in Bezug auf den betroffenen Bankensektor einen möglichst umfassenden Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen. Das genannte Szenario wird im Rahmen der Verhandlungen mitberücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Notmassnahmen überlegt sich der Bund? Gibt es Möglichkeiten, den schlimmsten Fall mit solchen Massnahmen zu verhindern, wie beispielsweise im Falle Wegelin?</p><p>2. Könnte die Schweizerische Nationalbank - vorübergehend - im Notfall für eine betroffene Bank froten und das Clearing über die SNB abwickeln? Gibt es Gedanken in diese Richtung?</p><p>3. Käme für einen solchen Zweck allenfalls auch die Gründung einer Tochtergesellschaft der SNB, z. B. einer Swiss Clearing Bank, in Betracht?</p><p>4. Hat der Bund ein Augenmerk darauf, dass bei Verhandlungen mit den USA im Steuerstreit bei Abschluss eines Schlussabkommens dieses Szenario ausdrücklich auszuschliessen bzw. auf einen Verzicht der USA hinzuwirken ist?</p>
  • Massnahmen bei Lahmlegung einer Schweizer Bank mittels ISDA Master Agreement
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fall Wegelin hat gezeigt, dass dringende Notmassnahmen zu ergreifen und vorzubereiten sind, da ansonsten die anderen Schweizer Banken unter einem Damoklesschwert stehen, welches von den USA jederzeit ausgelöst werden kann.</p>
    • <p>1. Die Probleme, welchen die Bank Wegelin gegenüberstand, entstammten nicht dem ISDA Master Agreement (ISDA MA) oder aus unmittelbar damit zusammenhängenden Verträgen bzw. Geschäftsfeldern. Die Bank Wegelin bzw. deren Teilhaber haben sich vielmehr aufgrund des befürchteten Vertrauensverlustes wegen einer drohenden Anklage des US-Justizministeriums zu einem Teilverkauf entschieden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass eine Anklage einer Schweizer Bank durch eine US-amerikanische Behörde als ein "termination event" nach dem ISDA MA betrachtet wird. Dies gäbe den Vertragsgegenparteien das Recht, das ISDA MA frühzeitig zu beenden (early termination right). Ob und wie rasch eine Vertragsbeendigung erfolgt, hängt im Einzelfall von der Beurteilung der Geschäftspartner ab. Dieser Entscheid privatwirtschaftlicher Akteure kann nicht durch die Behörden gefällt werden. </p><p>Die bisherigen Erfahrungen haben in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf die involvierten Behörden. Erstens werden sie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA im Steuerkonflikt mitberücksichtigt. Zweitens wird ihnen in der Beaufsichtigung der im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Banken Rechnung getragen. Drittens fliessen die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess zum Erlass der Bankeninsolvenzverordnung-Finma ein. </p><p>2. Im Rahmen ihres Auftrags, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen (Art. 5 Abs. 2 Lit. e des Nationalbankgesetzes, SNB), verfolgt die Schweizerische Nationalbank in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden diese Angelegenheit und prüft mögliche Massnahmen in ihrem Kompetenzbereich. Die SNB hat den Vorschlag, für Schweizer Banken, die in den USA durch das US-Justizministerium angeklagt werden, als USD-Korrespondenzbank einzuspringen und die Abwicklung von deren USD-Zahlungsverkehr zu übernehmen, eingehend geprüft und entschieden, ihn nicht weiter zu verfolgen. Die Abklärungen haben u. a. gezeigt, dass die Due-Diligence-Prüfung, welche die SNB vor Aufnahme dieser Funktion zwingend vorzunehmen hätte, äusserst umfangreich und kaum innert vernünftiger Frist durchführbar wäre und dass die effektive Wahrnehmung dieser Funktion eine signifikante permanente Aufstockung der personellen Ressourcen der SNB bedingen würde. Zudem hätte eine Anklageerhebung gegen eine Schweizer Bank in den USA weiter gehende geschäftspolitische Konsequenzen, die durch die Übernahme der Funktion als USD-Korrespondenzbank durch die SNB nicht massgebend gelindert werden könnten. </p><p>3. Die unter Ziffer 2 erwähnten Gründe, die gegen die Übernahme der Funktion als USD-Korrespondenzbank durch die SNB sprechen, hätten auch für eine Tochtergesellschaft der SNB Gültigkeit.</p><p>4. Die Verhandlungen mit den USA bezwecken, in Bezug auf den betroffenen Bankensektor einen möglichst umfassenden Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen. Das genannte Szenario wird im Rahmen der Verhandlungen mitberücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Notmassnahmen überlegt sich der Bund? Gibt es Möglichkeiten, den schlimmsten Fall mit solchen Massnahmen zu verhindern, wie beispielsweise im Falle Wegelin?</p><p>2. Könnte die Schweizerische Nationalbank - vorübergehend - im Notfall für eine betroffene Bank froten und das Clearing über die SNB abwickeln? Gibt es Gedanken in diese Richtung?</p><p>3. Käme für einen solchen Zweck allenfalls auch die Gründung einer Tochtergesellschaft der SNB, z. B. einer Swiss Clearing Bank, in Betracht?</p><p>4. Hat der Bund ein Augenmerk darauf, dass bei Verhandlungen mit den USA im Steuerstreit bei Abschluss eines Schlussabkommens dieses Szenario ausdrücklich auszuschliessen bzw. auf einen Verzicht der USA hinzuwirken ist?</p>
    • Massnahmen bei Lahmlegung einer Schweizer Bank mittels ISDA Master Agreement

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