Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen
- ShortId
-
12.3479
- Id
-
20123479
- Updated
-
28.07.2023 13:33
- Language
-
de
- Title
-
Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen
- AdditionalIndexing
-
52;28;Sportanlass;Lärmbelästigung;Sporteinrichtung;Fussball;Sport;Lärmschutz
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L05K0101010208, Sportanlass
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L05K0101010204, Fussball
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die immer dichtere Besiedlung und der Auslastungsdruck der immer noch knappen Sportanlagen führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball- aber auch andere Outdooranlagen sowie Stadien.</p><p>Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen (Ausnahme Schiessanlagen). Das führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranziehen (vgl. z. B. BGE 133 II ff. Gemeinde Würenlos). Dadurch werden die Möglichkeiten für den Bau und Umbau sowie die Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt. Zwar hat das Bundesamt für Umwelt einen Entwurf für eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen erarbeitet. Das Papier vermag die Missstände aber nicht zu beseitigen. Es macht zu starke Einschränkungen für den Bau und Betrieb von kleineren und mittleren Sportanlagen und regelt Grossanlagen (Stadien) überhaupt nicht.</p><p>Die Lärmschutzverordnung des Bundes braucht deshalb einen eigenen "Sportartikel", ansonsten dem Sport unnötige Schranken gesetzt werden und die Anliegen von Anwohnerinnen und Anwohnern nicht angemessen berücksichtigt werden.</p>
- <p>Die Sportförderung gemäss Artikel 68 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst den Auftrag, den Sport zu fördern, die Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen zu steigern sowie den Stellenwert des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung zu erhöhen. Gleichzeitig ist der Bund gemäss Artikel 74 auch beauftragt, Vorschriften zu erlassen zum Schutz des Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm. Sportanlagen können solchen Lärm erzeugen, weshalb die Vorschriften des Lärmschutzrechts bei ihnen zur Anwendung kommen.</p><p>Was als schädlich oder lästig gilt, legt der Bundesrat mit Hilfe von Immissionsgrenzwerten (IGW) in der Lärmschutz-Verordnung fest. Er muss sich dabei an die Kriterien des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) halten und die IGW so festlegen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Art. 15 USG). Dabei hat er auch die Wirkung des Lärms auf besonders empfindliche Personengruppen zu berücksichtigen (Art. 13 USG). Kriterien ausserhalb dieser Vorgaben kann der Bundesrat grundsätzlich nicht beiziehen.</p><p>Für Anlagen wie etwa Strassen oder Eisenbahnen, deren Lärmimmissionen eine gewisse betriebliche und akustische Gleichmässigkeit aufweisen, lassen sich Berechnungsverfahren und Grenzwerte allgemein festlegen. Bei Sportanlagen sind die Lärmimmissionen jedoch weder gleichmässig, noch wiederholen sie sich regelmässig. So variieren das zeitliche Auftreten und die Art des Betriebs je nach Anlass stark. Lärm aus Sportanlagen wird zudem, je nach der konkreten örtlichen und betrieblichen Situation, in der er verursacht wird, unterschiedlich stark störend empfunden. Der Bundesrat hat aus diesen Gründen bisher die Festlegung von allgemein gültigen Grenzwerten für alle Sportanlagen in der Lärmschutz-Verordnung als nicht sachgerecht erachtet. </p><p>Beim Lärm von Sportanlagen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden deshalb im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien der eingangs erwähnten Artikel 13 und 15 USG eine Beurteilung vornehmen. Den Kantonen, welche die lokale Situation gut kennen, kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Auch bei der Festlegung der nötigen Massnahmen kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Sportanlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Bei gewissen Sportanlagen kann dieses Interesse insbesondere durch Artikel 68 BV begründet werden.</p><p>Um die Kantone im Vollzug zu unterstützen, hat das Bundesamt für Umwelt 2011 eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen vorgeschlagen. Diese soll den Vollzugsbehörden Grundsätze für die Beurteilung des Lärms zur Verfügung stellen. Die Vollzugshilfe wird im Moment in den Kantonen erprobt und soll anschliessend aufgrund der Ergebnisse der Erprobungsphase überarbeitet werden.</p><p>Dem Bundesamt für Umwelt und den kantonalen Fachstellen sind die vom Motionär angeführten Probleme bei einzelnen Fällen bekannt. Mit der Überarbeitung der Vollzugshilfe können aber auch diese Kritikpunkte berücksichtigt werden. Der Bundesrat ist insgesamt nach wie vor der Meinung, dass die häufig lokal geprägten Interessenabwägungen zurzeit im Rahmen einer Vollzugshilfe flexibler beurteilt werden können, als dies im Rahmen einer vom Motionär verlangten bundesrechtlich abschliessenden Regelung der Fall wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In die Lärmschutzverordnung des Bundes sollte ein Anhang aufgenommen werden, welcher die zulässigen Lärmimmissionen für den Bau und Umbau sowie den Betrieb von Sportanlagen in solcher Weise regelt, dass sowohl die Interessen der in der Nähe von Sportanlagen lebenden Bevölkerung als auch die Bedürfnisse der Sportvereine ausgewogen berücksichtigt werden.</p>
- Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die immer dichtere Besiedlung und der Auslastungsdruck der immer noch knappen Sportanlagen führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball- aber auch andere Outdooranlagen sowie Stadien.</p><p>Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen (Ausnahme Schiessanlagen). Das führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranziehen (vgl. z. B. BGE 133 II ff. Gemeinde Würenlos). Dadurch werden die Möglichkeiten für den Bau und Umbau sowie die Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt. Zwar hat das Bundesamt für Umwelt einen Entwurf für eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen erarbeitet. Das Papier vermag die Missstände aber nicht zu beseitigen. Es macht zu starke Einschränkungen für den Bau und Betrieb von kleineren und mittleren Sportanlagen und regelt Grossanlagen (Stadien) überhaupt nicht.</p><p>Die Lärmschutzverordnung des Bundes braucht deshalb einen eigenen "Sportartikel", ansonsten dem Sport unnötige Schranken gesetzt werden und die Anliegen von Anwohnerinnen und Anwohnern nicht angemessen berücksichtigt werden.</p>
- <p>Die Sportförderung gemäss Artikel 68 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst den Auftrag, den Sport zu fördern, die Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen zu steigern sowie den Stellenwert des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung zu erhöhen. Gleichzeitig ist der Bund gemäss Artikel 74 auch beauftragt, Vorschriften zu erlassen zum Schutz des Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm. Sportanlagen können solchen Lärm erzeugen, weshalb die Vorschriften des Lärmschutzrechts bei ihnen zur Anwendung kommen.</p><p>Was als schädlich oder lästig gilt, legt der Bundesrat mit Hilfe von Immissionsgrenzwerten (IGW) in der Lärmschutz-Verordnung fest. Er muss sich dabei an die Kriterien des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) halten und die IGW so festlegen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Art. 15 USG). Dabei hat er auch die Wirkung des Lärms auf besonders empfindliche Personengruppen zu berücksichtigen (Art. 13 USG). Kriterien ausserhalb dieser Vorgaben kann der Bundesrat grundsätzlich nicht beiziehen.</p><p>Für Anlagen wie etwa Strassen oder Eisenbahnen, deren Lärmimmissionen eine gewisse betriebliche und akustische Gleichmässigkeit aufweisen, lassen sich Berechnungsverfahren und Grenzwerte allgemein festlegen. Bei Sportanlagen sind die Lärmimmissionen jedoch weder gleichmässig, noch wiederholen sie sich regelmässig. So variieren das zeitliche Auftreten und die Art des Betriebs je nach Anlass stark. Lärm aus Sportanlagen wird zudem, je nach der konkreten örtlichen und betrieblichen Situation, in der er verursacht wird, unterschiedlich stark störend empfunden. Der Bundesrat hat aus diesen Gründen bisher die Festlegung von allgemein gültigen Grenzwerten für alle Sportanlagen in der Lärmschutz-Verordnung als nicht sachgerecht erachtet. </p><p>Beim Lärm von Sportanlagen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden deshalb im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien der eingangs erwähnten Artikel 13 und 15 USG eine Beurteilung vornehmen. Den Kantonen, welche die lokale Situation gut kennen, kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Auch bei der Festlegung der nötigen Massnahmen kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Sportanlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Bei gewissen Sportanlagen kann dieses Interesse insbesondere durch Artikel 68 BV begründet werden.</p><p>Um die Kantone im Vollzug zu unterstützen, hat das Bundesamt für Umwelt 2011 eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen vorgeschlagen. Diese soll den Vollzugsbehörden Grundsätze für die Beurteilung des Lärms zur Verfügung stellen. Die Vollzugshilfe wird im Moment in den Kantonen erprobt und soll anschliessend aufgrund der Ergebnisse der Erprobungsphase überarbeitet werden.</p><p>Dem Bundesamt für Umwelt und den kantonalen Fachstellen sind die vom Motionär angeführten Probleme bei einzelnen Fällen bekannt. Mit der Überarbeitung der Vollzugshilfe können aber auch diese Kritikpunkte berücksichtigt werden. Der Bundesrat ist insgesamt nach wie vor der Meinung, dass die häufig lokal geprägten Interessenabwägungen zurzeit im Rahmen einer Vollzugshilfe flexibler beurteilt werden können, als dies im Rahmen einer vom Motionär verlangten bundesrechtlich abschliessenden Regelung der Fall wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In die Lärmschutzverordnung des Bundes sollte ein Anhang aufgenommen werden, welcher die zulässigen Lärmimmissionen für den Bau und Umbau sowie den Betrieb von Sportanlagen in solcher Weise regelt, dass sowohl die Interessen der in der Nähe von Sportanlagen lebenden Bevölkerung als auch die Bedürfnisse der Sportvereine ausgewogen berücksichtigt werden.</p>
- Lärmschutzvorschriften für den Bau und den Betrieb von Sportanlagen
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