Keine Terrorismus-Studierenden in der Schweiz
- ShortId
-
12.3483
- Id
-
20123483
- Updated
-
27.07.2023 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Keine Terrorismus-Studierenden in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
12;2811;Terrorismus;Ausländerrecht;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Niederlassung von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L04K04030108, Terrorismus
- L03K050601, Ausländerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit einigen Jahren radikalisieren sich gewisse Personen in der Schweiz und bilden sich auf diverse Arten für künftige terroristische Aktivitäten aus. Um solche Aktivitäten zu verhindern und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es nötig, dass die Schweizer Behörden präventiv handeln können und nicht erst dann, wenn ein terroristischer Akt passiert ist. Dafür sind die verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen, die in dieser Motion vorgeschlagen werden, unabdingbar.</p>
- <p>Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) sehen vor, einer ausländischen Person die Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz zu widerrufen, wenn diese an terroristischen Aktivitäten teilnimmt. Artikel 62 Buchstabe c AuG ermöglicht den Widerruf von Bewilligungen, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst oder diese gefährdet. Artikel 63 Buchstabe b AuG enthält eine entsprechende Regelung für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.</p><p>Artikel 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit präzisiert anhand von Beispielen, wann ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Gefährdung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person terroristische Taten öffentlich billigt, dafür wirbt oder öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Dies gilt auch, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.</p><p>Artikel 67 Absatz 4 AuG ermächtigt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) zudem, zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu verfügen. Darunter fällt auch eine Teilnahme an einer "Ausbildung in Terrorismus", sei es in der Schweiz oder im Ausland. Wird die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerrufen, kann das Fedpol im Anschluss daran ein Einreiseverbot gegen den betroffenen Ausländer verfügen. Aus den gleichen Gründen kann das Fedpol eine Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die sich in der Schweiz befinden. Mit dieser Ausweisung erlischt eine allfällige bestehende Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG).</p><p>Die geltenden Bestimmungen sind damit ausreichend, um bei allfälligen terroristischen Aktivitäten den betroffenen Personen die Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz zu entziehen und deren Wiedereinreise in die Schweiz für eine längere Zeit zu verhindern. Es sei ausserdem erwähnt, dass ausländische Staatsangehörige bestimmter Staaten in Zusammenarbeit mit dem Fedpol einer vertieften Sicherheitsprüfung unterliegen.</p><p>Wenn der Aufenthalt von Bürgern aus EU- oder Efta-Staaten (sowie von deren Familienangehörigen) in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, kann unter den Voraussetzungen von Artikel 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens ("Ordre-public-Vorbehalt") eine Bewilligung auch bei diesen Personen verweigert oder entzogen werden. Eine Gesetzesanpassung erübrigt sich auch hier.</p><p>Mit Blick auf die Verhütung der Anwerbung und Ausbildung von Terroristen hat der Bundesrat am 27. Juni 2012 das entsprechende Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus genehmigt. Im Hinblick auf die Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens wird insbesondere die Einführung einer neuen Strafbestimmung zu prüfen sein, welche vorbereitende Handlungen für Terrorismus unter Strafe stellt. Dabei kommt der klaren Definition der strafbaren Verhaltensweisen eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Bereich von vorverlagerten Strafbarkeiten ist es wesentlich, dass inkriminierte Handlungen klar abgegrenzt und umschrieben werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es im Lichte dieser Ausführungen als nicht zielführend, bei der verstärkten Bekämpfung der Ausbildung von Terroristen den Fokus auf den Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) sowie den Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), welcher bei entsprechender Beurteilung des Bundesgerichtes bereits heute auf Terrororganisationen Anwendung findet, zu richten. Die Prüfung einer spezifischen Strafnorm mit entsprechend geregelter Zuständigkeit, gerichtet auf klar beschriebene Akte der Rekrutierung und der Ausbildung, ist naheliegender und ist auch im Interesse einer effizienten Prävention und Strafverfolgung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Betreffend ausländische Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU, für die das Ausländergesetz (AuG) gilt, wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 62 Buchstabe c AuG wie folgt zu ergänzen: "insbesondere durch Teilnahme an einer Ausbildung in Terrorismus in der Schweiz oder im Ausland". Ausserdem soll er diese Bestimmung auf Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ausdehnen.</p><p>Betreffend Staatsangehörige von EU-Staaten, für die das AuG nicht gilt, wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die dieselbe Wirkung hat.</p><p>Ausserdem wird der Bundesrat beauftragt, eine Anpassung der Artikel 260bis und 260ter Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorzulegen, damit diese Bestimmungen auf Terrorismus-Aspirantinnen und -Aspiranten angewendet werden können, die in der Schweiz wohnen, unabhängig von ihrer Nationalität und unabhängig von Ort und Art ihrer Ausbildung (Internet, Kursbesuch im Ausland und anderes).</p>
- Keine Terrorismus-Studierenden in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit einigen Jahren radikalisieren sich gewisse Personen in der Schweiz und bilden sich auf diverse Arten für künftige terroristische Aktivitäten aus. Um solche Aktivitäten zu verhindern und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es nötig, dass die Schweizer Behörden präventiv handeln können und nicht erst dann, wenn ein terroristischer Akt passiert ist. Dafür sind die verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen, die in dieser Motion vorgeschlagen werden, unabdingbar.</p>
- <p>Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) sehen vor, einer ausländischen Person die Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz zu widerrufen, wenn diese an terroristischen Aktivitäten teilnimmt. Artikel 62 Buchstabe c AuG ermöglicht den Widerruf von Bewilligungen, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst oder diese gefährdet. Artikel 63 Buchstabe b AuG enthält eine entsprechende Regelung für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.</p><p>Artikel 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit präzisiert anhand von Beispielen, wann ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Gefährdung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person terroristische Taten öffentlich billigt, dafür wirbt oder öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Dies gilt auch, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.</p><p>Artikel 67 Absatz 4 AuG ermächtigt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) zudem, zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu verfügen. Darunter fällt auch eine Teilnahme an einer "Ausbildung in Terrorismus", sei es in der Schweiz oder im Ausland. Wird die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerrufen, kann das Fedpol im Anschluss daran ein Einreiseverbot gegen den betroffenen Ausländer verfügen. Aus den gleichen Gründen kann das Fedpol eine Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die sich in der Schweiz befinden. Mit dieser Ausweisung erlischt eine allfällige bestehende Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG).</p><p>Die geltenden Bestimmungen sind damit ausreichend, um bei allfälligen terroristischen Aktivitäten den betroffenen Personen die Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz zu entziehen und deren Wiedereinreise in die Schweiz für eine längere Zeit zu verhindern. Es sei ausserdem erwähnt, dass ausländische Staatsangehörige bestimmter Staaten in Zusammenarbeit mit dem Fedpol einer vertieften Sicherheitsprüfung unterliegen.</p><p>Wenn der Aufenthalt von Bürgern aus EU- oder Efta-Staaten (sowie von deren Familienangehörigen) in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, kann unter den Voraussetzungen von Artikel 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens ("Ordre-public-Vorbehalt") eine Bewilligung auch bei diesen Personen verweigert oder entzogen werden. Eine Gesetzesanpassung erübrigt sich auch hier.</p><p>Mit Blick auf die Verhütung der Anwerbung und Ausbildung von Terroristen hat der Bundesrat am 27. Juni 2012 das entsprechende Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus genehmigt. Im Hinblick auf die Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens wird insbesondere die Einführung einer neuen Strafbestimmung zu prüfen sein, welche vorbereitende Handlungen für Terrorismus unter Strafe stellt. Dabei kommt der klaren Definition der strafbaren Verhaltensweisen eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Bereich von vorverlagerten Strafbarkeiten ist es wesentlich, dass inkriminierte Handlungen klar abgegrenzt und umschrieben werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es im Lichte dieser Ausführungen als nicht zielführend, bei der verstärkten Bekämpfung der Ausbildung von Terroristen den Fokus auf den Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) sowie den Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), welcher bei entsprechender Beurteilung des Bundesgerichtes bereits heute auf Terrororganisationen Anwendung findet, zu richten. Die Prüfung einer spezifischen Strafnorm mit entsprechend geregelter Zuständigkeit, gerichtet auf klar beschriebene Akte der Rekrutierung und der Ausbildung, ist naheliegender und ist auch im Interesse einer effizienten Prävention und Strafverfolgung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Betreffend ausländische Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU, für die das Ausländergesetz (AuG) gilt, wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 62 Buchstabe c AuG wie folgt zu ergänzen: "insbesondere durch Teilnahme an einer Ausbildung in Terrorismus in der Schweiz oder im Ausland". Ausserdem soll er diese Bestimmung auf Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ausdehnen.</p><p>Betreffend Staatsangehörige von EU-Staaten, für die das AuG nicht gilt, wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die dieselbe Wirkung hat.</p><p>Ausserdem wird der Bundesrat beauftragt, eine Anpassung der Artikel 260bis und 260ter Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorzulegen, damit diese Bestimmungen auf Terrorismus-Aspirantinnen und -Aspiranten angewendet werden können, die in der Schweiz wohnen, unabhängig von ihrer Nationalität und unabhängig von Ort und Art ihrer Ausbildung (Internet, Kursbesuch im Ausland und anderes).</p>
- Keine Terrorismus-Studierenden in der Schweiz
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