Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum. Wiedererwägung

ShortId
12.3484
Id
20123484
Updated
27.07.2023 22:52
Language
de
Title
Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum. Wiedererwägung
AdditionalIndexing
12;04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;gewerbliches Eigentum;Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum;Qualitätskontrolle;Patentrecht;Patent
1
  • L04K08040408, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
  • L05K1602040202, Patent
  • L05K0706010309, Qualitätskontrolle
  • L04K16020402, gewerbliches Eigentum
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L06K160204020204, Patentrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es geht in diesem Fall um einen Erfinder, der im Rahmen seiner Tätigkeit für eine grosse Chemiefirma ein Gerät entwickelt, das die Entnahme von Proben von giftigen Flüssigkeiten und Gasen ermöglicht. 1985 gründet er seine eigene Produktionsfirma; im Jahr 2005 beschäftigt diese bereits 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 1988 beginnen zwei Unternehmen mit Sitz in der Deutschschweiz damit, sein Gerät zu kopieren, sodass er sich gezwungen sieht, gerichtliche Verfahren einzuleiten, damit diese Nachahmungen gestoppt werden.</p><p>Zwei Rechtsgutachten bestätigen die Gültigkeit des Patents. Ein drittes Gutachten, verfasst vom IGE, empfiehlt dem Gericht, das Patent für nichtig zu erklären. Dieses Gutachten scheint aber mit einer Reihe technischer, rechtlicher und fachlicher Mängel behaftet zu sein.</p>
  • <p>Herr Guy Masson war Inhaber des Schweizer Patents Nr. 656 601. In der Schweiz werden Patentgesuche keiner Vollprüfung unterzogen, was bedeutet, dass keine Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfolgt. Herr Masson hatte gestützt auf das genannte Patent beim Walliser Kantonsgericht eine Verletzungsklage gegen zwei Unternehmen eingereicht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits machten die beiden betroffenen Unternehmen die Nichtigkeit des Patents geltend. Auf Anordnung des Walliser Kantonsgerichtes verfasste ein Mitarbeiter des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGE) ein vom 29. Juni 1999 datierendes Gutachten, das mit aller erforderlichen Sachkenntnis, nach allen Regeln der Kunst sowie unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung erstellt wurde. Gemäss diesem Gutachten erfüllt das Patent die Bedingung der erfinderischen Tätigkeit nicht und ist daher nicht gültig.</p><p>In seinem Urteil vom 12. März 2003 stützt sich das Walliser Kantonsgericht nicht ausschliesslich auf das Gutachten des IGE, sondern auch auf drei weitere, divergierende Gutachten (von denen sich zwei für die Gültigkeit des Patents aussprechen) sowie auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs. Dieser hatte das vorinstanzliche Urteil des deutschen Bundespatentgerichtes bestätigt, wonach das dem schweizerischen entsprechende europäische Patent von Herrn Masson nichtig sei. Dieser erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das vom Walliser Kantonsgericht ausgesprochene Nichtigkeitsurteil. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab. Auch das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht am 27. Januar 2004 abgewiesen. Seither hat sich Herr Masson immer wieder erfolglos an verschiedene Behörden einschliesslich des Bundesrates gewandt. Dabei verlangte er jedes Mal, dass das IGE sein Gutachten überdenken und zu seinen Gunsten abändern solle, in der Hoffnung, eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheids zu erwirken.</p><p>Das IGE war nie als Partei am Rechtsstreit über die Gültigkeit des Patents beteiligt, dessen maximale Gültigkeitsdauer im Übrigen am 12. September 2003 abgelaufen wäre. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Walliser Kantonsgericht hatte Herr Masson Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen. Ferner beantragte er die Erstellung mehrerer Zusatzberichte, was genehmigt wurde. Der Mitarbeiter des IGE, der das Gutachten erstellte, handelte auf Anordnung des zuständigen Gerichtes und war letztlich nur einer von vier Sachverständigen, die sich zur Sache äusserten. Das Walliser Kantonsgericht befand das Patent in voller Kenntnis des Sachverhalts und der rechtlichen Lage für nichtig. Nach Prüfung durch das Bundesgericht ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Es steht dem Bundesrat nicht zu, dieses Urteil anzuzweifeln, und er sieht keinen Grund, dass das nach allen Regeln der Kunst erstellte Gutachten in Wiedererwägung zu ziehen sei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 29. Juni 1999 hat das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) ein Gutachten zu einem von Guy Masson vorgelegten Patent erstellt. Dieses Gutachten ist mit zahlreichen fachlichen Fehlern behaftet. Ist es möglich, dass der Bundesrat beim IGE interveniert, damit dieses sein Gutachten noch einmal überdenkt und ein neues Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt, sodass es mit der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und den geltenden Weisungen in Einklang steht?</p>
  • Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum. Wiedererwägung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es geht in diesem Fall um einen Erfinder, der im Rahmen seiner Tätigkeit für eine grosse Chemiefirma ein Gerät entwickelt, das die Entnahme von Proben von giftigen Flüssigkeiten und Gasen ermöglicht. 1985 gründet er seine eigene Produktionsfirma; im Jahr 2005 beschäftigt diese bereits 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 1988 beginnen zwei Unternehmen mit Sitz in der Deutschschweiz damit, sein Gerät zu kopieren, sodass er sich gezwungen sieht, gerichtliche Verfahren einzuleiten, damit diese Nachahmungen gestoppt werden.</p><p>Zwei Rechtsgutachten bestätigen die Gültigkeit des Patents. Ein drittes Gutachten, verfasst vom IGE, empfiehlt dem Gericht, das Patent für nichtig zu erklären. Dieses Gutachten scheint aber mit einer Reihe technischer, rechtlicher und fachlicher Mängel behaftet zu sein.</p>
    • <p>Herr Guy Masson war Inhaber des Schweizer Patents Nr. 656 601. In der Schweiz werden Patentgesuche keiner Vollprüfung unterzogen, was bedeutet, dass keine Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfolgt. Herr Masson hatte gestützt auf das genannte Patent beim Walliser Kantonsgericht eine Verletzungsklage gegen zwei Unternehmen eingereicht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits machten die beiden betroffenen Unternehmen die Nichtigkeit des Patents geltend. Auf Anordnung des Walliser Kantonsgerichtes verfasste ein Mitarbeiter des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGE) ein vom 29. Juni 1999 datierendes Gutachten, das mit aller erforderlichen Sachkenntnis, nach allen Regeln der Kunst sowie unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung erstellt wurde. Gemäss diesem Gutachten erfüllt das Patent die Bedingung der erfinderischen Tätigkeit nicht und ist daher nicht gültig.</p><p>In seinem Urteil vom 12. März 2003 stützt sich das Walliser Kantonsgericht nicht ausschliesslich auf das Gutachten des IGE, sondern auch auf drei weitere, divergierende Gutachten (von denen sich zwei für die Gültigkeit des Patents aussprechen) sowie auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs. Dieser hatte das vorinstanzliche Urteil des deutschen Bundespatentgerichtes bestätigt, wonach das dem schweizerischen entsprechende europäische Patent von Herrn Masson nichtig sei. Dieser erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das vom Walliser Kantonsgericht ausgesprochene Nichtigkeitsurteil. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab. Auch das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht am 27. Januar 2004 abgewiesen. Seither hat sich Herr Masson immer wieder erfolglos an verschiedene Behörden einschliesslich des Bundesrates gewandt. Dabei verlangte er jedes Mal, dass das IGE sein Gutachten überdenken und zu seinen Gunsten abändern solle, in der Hoffnung, eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheids zu erwirken.</p><p>Das IGE war nie als Partei am Rechtsstreit über die Gültigkeit des Patents beteiligt, dessen maximale Gültigkeitsdauer im Übrigen am 12. September 2003 abgelaufen wäre. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Walliser Kantonsgericht hatte Herr Masson Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen. Ferner beantragte er die Erstellung mehrerer Zusatzberichte, was genehmigt wurde. Der Mitarbeiter des IGE, der das Gutachten erstellte, handelte auf Anordnung des zuständigen Gerichtes und war letztlich nur einer von vier Sachverständigen, die sich zur Sache äusserten. Das Walliser Kantonsgericht befand das Patent in voller Kenntnis des Sachverhalts und der rechtlichen Lage für nichtig. Nach Prüfung durch das Bundesgericht ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Es steht dem Bundesrat nicht zu, dieses Urteil anzuzweifeln, und er sieht keinen Grund, dass das nach allen Regeln der Kunst erstellte Gutachten in Wiedererwägung zu ziehen sei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 29. Juni 1999 hat das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) ein Gutachten zu einem von Guy Masson vorgelegten Patent erstellt. Dieses Gutachten ist mit zahlreichen fachlichen Fehlern behaftet. Ist es möglich, dass der Bundesrat beim IGE interveniert, damit dieses sein Gutachten noch einmal überdenkt und ein neues Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt, sodass es mit der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und den geltenden Weisungen in Einklang steht?</p>
    • Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum. Wiedererwägung

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