Expatriates. Verhinderung von Integration wegen Steuervorteilen

ShortId
12.3491
Id
20123491
Updated
27.07.2023 19:03
Language
de
Title
Expatriates. Verhinderung von Integration wegen Steuervorteilen
AdditionalIndexing
2811;24;Steuerabzug;soziale Integration;Zuwandererkind;Zuwanderer/-in;Gleichbehandlung;Facharbeiter/in;Integration der Zuwanderer;Führungskraft;Steueranreiz;Hochschulabsolvent/in
1
  • L06K070202020102, Facharbeiter/in
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L04K11070305, Steueranreiz
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K0108030401, Zuwandererkind
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L05K0702020207, Hochschulabsolvent/in
  • L05K0108030301, Zuwanderer/-in
  • L05K0702020204, Führungskraft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Integration alle Personengruppen betrifft, welche rechtmässig und nicht nur kurzfristig in der Schweiz weilen. In seinem Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes vom 5. März 2010 hat er dargelegt, welche weiter gehenden Massnahmen zu ergreifen sind, um die Integration sicherzustellen und Parallelgesellschaften zu verhindern. Dabei sind die Bildung, die Erwerbsarbeit, die soziale Integration vor Ort und der Erwerb einer Landessprache von zentraler Bedeutung.</p><p>Expatriates sind leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, oder Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Tätigkeit ausüben. Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 der Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sieht vor, dass Berufskosten (Gewinnungskosten) vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Gestützt darauf können Expatriates zusätzliche Berufskosten in Abzug bringen, die aufgrund der vorübergehenden Entsendung in die Schweiz entstehen. Darunter fallen nach dem in der neueren Lehre und Rechtsprechung vertretenen kausalen Gewinnungskostenbegriff auch jene Kosten, welche eine Folge der Einkommenserzielung darstellen. Demnach dürften bis zu einem gewissen Grade auch Kosten für Privatschulen der Kinder steuerlich abziehbar sein. Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten (VPB 2011.4, S. 38) die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieses Abzugs grundsätzlich bejaht, schlägt aber eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage vor. Insbesondere weist es auch darauf hin, dass die Zulässigkeit des Abzugs von Kosten für Privatschulen zumindest zweifelhaft ist.</p><p>3./4. Alle Personen, welche sich rechtmässig und längerfristig in der Schweiz befinden, haben sich um ihre Integration zu bemühen und können auch die Angebote der Integrationsförderung nutzen. Dies betrifft in der Regel alle Personen mit einem Aufenthalt von länger als einem Jahr (Art. 4 und Art. 12 der Integrationsverordnung; SR 142.205). Ausnahmen von den Anforderungen an die Integration und damit verbundene Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn eine ausländische Person nur vorübergehend, aus rein beruflichen Gründen und ohne die Perspektive eines längerfristigen Aufenthalts in der Schweiz weilt. Bei den Expatriates treffen diese Umstände definitionsgemäss zu. Von einer generell unzulässigen Bevorzugung der Expatriates kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird mit den meisten Abzügen berechtigterweise den Zusatzkosten Rechnung getragen, die Expatriates - im Gegensatz zu Steuerpflichtigen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz - aufgrund der Entsendung in die Schweiz entstehen. Nach Auffassung des Bundesrates besteht keine Veranlassung, die bestehende Regelung grundsätzlich infrage zu stellen. Die Voraussetzungen und Modalitäten für einzelne Abzüge, namentlich jene für Privatschulen, sollen indessen überprüft werden. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort zu den Motionen Fässler Hildegard 12.3510 und Schelbert 12.3560, die die Abschaffung der besonderen Abzüge für Expatriates verlangen.</p><p>5. Die Anforderungen an die Integration sind für alle Zuziehenden gleich. Der Bundesrat erwartet grundsätzlich auch von sogenannten Expatriates-Familien, welche länger als ein bis zwei Jahre in der Schweiz verbleiben, die gleichen Integrationsbemühungen wie von anderen Ausländerkategorien.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Justiz begründet in seinem Bericht vom 6. September 2011 die Zulässigkeit von Steuerabzügen für Expatriates für die Schulkosten ihrer privat geschulten Kinder damit, dass diese Kinder nur eine beschränkte Zeit in der Schweiz seien und daher in ihrem gewohnten, nicht dem schweizerischen entsprechenden Schulsystem bleiben können sollen. Diese Argumentation wirft verschiedene Fragen auf, um deren Beantwortung der Bundesrat gebeten wird:</p><p>1. Was hält er generell von fiskalischen Anreizen, die gegen eine Integration von in die Schweiz Zuziehenden wirken?</p><p>2. Wie beurteilt er dies im speziellen Fall der Steuerabzüge von Expatriates?</p><p>3. Was unternimmt er gegen die steuerliche Ungleichbehandlung von Expatriates und anderen aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz Zuziehenden?</p><p>4. Was unternimmt er zur Gleichbehandlung von Kindern von Expats-Familien und von anderen Zuzügerfamilien bei den Anforderungen an deren Integrationsleistung?</p><p>5. Wie beurteilt er die Integrationsbemühungen der Eltern in Expats-Familien, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Familien dann doch längere Zeit in unserem Land leben?</p>
  • Expatriates. Verhinderung von Integration wegen Steuervorteilen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Integration alle Personengruppen betrifft, welche rechtmässig und nicht nur kurzfristig in der Schweiz weilen. In seinem Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes vom 5. März 2010 hat er dargelegt, welche weiter gehenden Massnahmen zu ergreifen sind, um die Integration sicherzustellen und Parallelgesellschaften zu verhindern. Dabei sind die Bildung, die Erwerbsarbeit, die soziale Integration vor Ort und der Erwerb einer Landessprache von zentraler Bedeutung.</p><p>Expatriates sind leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, oder Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Tätigkeit ausüben. Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 der Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sieht vor, dass Berufskosten (Gewinnungskosten) vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Gestützt darauf können Expatriates zusätzliche Berufskosten in Abzug bringen, die aufgrund der vorübergehenden Entsendung in die Schweiz entstehen. Darunter fallen nach dem in der neueren Lehre und Rechtsprechung vertretenen kausalen Gewinnungskostenbegriff auch jene Kosten, welche eine Folge der Einkommenserzielung darstellen. Demnach dürften bis zu einem gewissen Grade auch Kosten für Privatschulen der Kinder steuerlich abziehbar sein. Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten (VPB 2011.4, S. 38) die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieses Abzugs grundsätzlich bejaht, schlägt aber eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage vor. Insbesondere weist es auch darauf hin, dass die Zulässigkeit des Abzugs von Kosten für Privatschulen zumindest zweifelhaft ist.</p><p>3./4. Alle Personen, welche sich rechtmässig und längerfristig in der Schweiz befinden, haben sich um ihre Integration zu bemühen und können auch die Angebote der Integrationsförderung nutzen. Dies betrifft in der Regel alle Personen mit einem Aufenthalt von länger als einem Jahr (Art. 4 und Art. 12 der Integrationsverordnung; SR 142.205). Ausnahmen von den Anforderungen an die Integration und damit verbundene Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn eine ausländische Person nur vorübergehend, aus rein beruflichen Gründen und ohne die Perspektive eines längerfristigen Aufenthalts in der Schweiz weilt. Bei den Expatriates treffen diese Umstände definitionsgemäss zu. Von einer generell unzulässigen Bevorzugung der Expatriates kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird mit den meisten Abzügen berechtigterweise den Zusatzkosten Rechnung getragen, die Expatriates - im Gegensatz zu Steuerpflichtigen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz - aufgrund der Entsendung in die Schweiz entstehen. Nach Auffassung des Bundesrates besteht keine Veranlassung, die bestehende Regelung grundsätzlich infrage zu stellen. Die Voraussetzungen und Modalitäten für einzelne Abzüge, namentlich jene für Privatschulen, sollen indessen überprüft werden. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort zu den Motionen Fässler Hildegard 12.3510 und Schelbert 12.3560, die die Abschaffung der besonderen Abzüge für Expatriates verlangen.</p><p>5. Die Anforderungen an die Integration sind für alle Zuziehenden gleich. Der Bundesrat erwartet grundsätzlich auch von sogenannten Expatriates-Familien, welche länger als ein bis zwei Jahre in der Schweiz verbleiben, die gleichen Integrationsbemühungen wie von anderen Ausländerkategorien.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Justiz begründet in seinem Bericht vom 6. September 2011 die Zulässigkeit von Steuerabzügen für Expatriates für die Schulkosten ihrer privat geschulten Kinder damit, dass diese Kinder nur eine beschränkte Zeit in der Schweiz seien und daher in ihrem gewohnten, nicht dem schweizerischen entsprechenden Schulsystem bleiben können sollen. Diese Argumentation wirft verschiedene Fragen auf, um deren Beantwortung der Bundesrat gebeten wird:</p><p>1. Was hält er generell von fiskalischen Anreizen, die gegen eine Integration von in die Schweiz Zuziehenden wirken?</p><p>2. Wie beurteilt er dies im speziellen Fall der Steuerabzüge von Expatriates?</p><p>3. Was unternimmt er gegen die steuerliche Ungleichbehandlung von Expatriates und anderen aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz Zuziehenden?</p><p>4. Was unternimmt er zur Gleichbehandlung von Kindern von Expats-Familien und von anderen Zuzügerfamilien bei den Anforderungen an deren Integrationsleistung?</p><p>5. Wie beurteilt er die Integrationsbemühungen der Eltern in Expats-Familien, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Familien dann doch längere Zeit in unserem Land leben?</p>
    • Expatriates. Verhinderung von Integration wegen Steuervorteilen

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