Teilzeitarbeit. Massnahmen gegen die Diskriminierung im BVG
- ShortId
-
12.3492
- Id
-
20123492
- Updated
-
27.07.2023 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Teilzeitarbeit. Massnahmen gegen die Diskriminierung im BVG
- AdditionalIndexing
-
28;Koordinationsabzug;Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;wirtschaftliche Diskriminierung;Rente;Frauenarbeit
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010203, Koordinationsabzug
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L04K01040112, Rente
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Teilzeitarbeit ist weit verbreitet. Die Mehrheit der Mütter arbeitet Teilzeit (57 Prozent), und in Einelternfamilien sind es 60 Prozent der alleinerziehenden Mütter, die Teilzeit arbeiten.</p><p>Heute wird im BVG die Teilzeitarbeit entweder von der Versicherung ausgeschlossen oder aber benachteiligt:</p><p>1. Ein Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle (2012: 20 880 Franken) wird nicht versichert.</p><p>2. Bei Teilzeitarbeit wird der gesamte Koordinationsabzug berücksichtigt (2012: 24 360 Franken). Damit sind beispielsweise von einem Einkommen von 35 000 Franken bei einer 50-Prozent-Anstellung nur 10 000 Franken versichert.</p><p>Bei Teilzeitarbeit reduziert sich der in der zweiten Säule versicherte Verdienst erheblich. Dies hat eine tiefere Rente zur Folge und kann zu Gesuchen um Ergänzungsleistungen führen. Benachteiligt werden Familien, in denen beide Elternteile Teilzeit arbeiten, um sich in die Erziehung ihrer Kinder zu teilen: Ihnen wird der gesamte Koordinationsabzug zweimal abgezogen. Diese Eltern sowie die alleinerziehenden Mütter verfügen somit über eine weniger gute Altersvorsorge.</p><p>Die demografische Entwicklung in der Schweiz muss uns dazu anspornen, das berufliche Potenzial, insbesondere dasjenige der Frauen, besser zu nutzen. Es besteht somit auch ein ökonomisches Interesse daran, die Teilzeitarbeit besserzustellen.</p>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) trägt dem Beschäftigungsgrad nicht Rechnung: Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte behandelt (gleiche Eintrittsschwelle und gleicher Koordinationsabzug). Dies hat Unbilligkeiten zur Folge. Mit der 1. BVG-Revision ist keine spezifische Massnahme für Teilzeitbeschäftigte eingeführt worden, jedoch wurden die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug gesenkt (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, BBl 2000, S. 2637, und Bericht der SGK-N vom Februar 2002). Dies kommt Teilzeitbeschäftigten zugute.</p><p>2.-6. Der Bundesrat ist bereit, die berufliche Vorsorge von Teilzeitbeschäftigten zu prüfen, da die gegenwärtige Situation für viele von ihnen nicht befriedigend ist. In der Tat wurde das BVG für Personen konzipiert, die in Vollzeit und für einen einzigen Arbeitgeber arbeiten. Heute wird dieses Modell jedoch den unterschiedlichen, individuellen beruflichen Situationen nicht immer gerecht. Deshalb muss eine erneute Senkung des Koordinationsabzugs beziehungsweise eine auf den Beschäftigungsgrad abgestimmte Anpassung geprüft werden. Einige Vorsorgeeinrichtungen richten die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug bereits nach dem Beschäftigungsgrad. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie (http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35999) sind dank der mit der ersten BVG-Revision eingeführten allgemeinen tieferen Eintrittsschwelle neu rund 140 000 Personen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert. Dies führte jedoch für einen Teil von ihnen nicht zu einer massgeblichen Verbesserung des Altersvorsorgeniveaus im Zeitpunkt der Pensionierung. Das Parlament hatte sich im Rahmen der ersten BVG-Revision gegen die ersatzlose Aufhebung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs ausgesprochen. Die dafür geltend gemachten Gründe gelten noch immer.</p><p>7. Ein dem Beschäftigungsgrad entsprechender Koordinationsabzug ist bereits mehrmals geprüft und in Betracht gezogen worden, auch im Rahmen der Arbeiten zur eersten BVG-Revision. Weil die Einführung für Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen einen administrativen Mehraufwand und zusätzliche Kosten bedeutet hätte, hat man indes darauf verzichtet. Der Bundesrat ist bereit, diese Problematik noch einmal aufzugreifen, die auch im Bericht zur Zukunft der zweiten Säule ein Thema war. Die Ergebnisse der Anhörung zum Bericht wurden Mitte August 2012 veröffentlicht. Sie sind eine der Grundlagen für die umfassende Reform der Altersvorsorge, die sich auch mit der Frage der verbesserten Vorsorge für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern befassen wird. Der Bundesrat wird die Grundzüge dieser Reform bis Ende Jahr festlegen, wie er dies in seinen Zielen 2012 bekanntgegeben hatte. Zudem hat er die Annahme des Postulates Fetz 12.3318, "Angemessene berufliche Vorsorge auch für Angestellte in Berufen mit typischerweise mehreren Arbeitgebern", beantragt (siehe auch parlamentarische Initiative Markwalder 11.482, "Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat festgestellt, dass Teilzeitarbeit im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) diskriminiert wird?</p><p>2. Hält er die Regelung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs noch für zeitgemäss?</p><p>3. Sieht er Massnahmen vor, um die Diskriminierung der Teilzeitarbeit im BVG zu beseitigen?</p><p>4. Erachtet er die Aufhebung des Koordinationsabzugs und der Eintrittsschwelle als angemessene Massnahmen, um diese Diskriminierung zu beseitigen?</p><p>5. Beabsichtigt er einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Koordinationsabzug einzuführen, um damit in angemessener Weise die Diskriminierung zu mildern und zur Teilzeitarbeit zu ermutigen?</p><p>6. Müsste man auch die Eintrittsschwelle herabsetzen, um die Diskriminierung der Teilzeitarbeit zu beseitigen?</p><p>7. Ist er bereit, im Bericht über die Zukunft der zweiten Säule zu zeigen, wie sich ein dem Beschäftigungsgrad entsprechender Koordinationsabzug auf den versicherten Verdienst auswirkt, und zwar bei verschiedenen Beschäftigungsgraden und Lohnniveaus?</p>
- Teilzeitarbeit. Massnahmen gegen die Diskriminierung im BVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Teilzeitarbeit ist weit verbreitet. Die Mehrheit der Mütter arbeitet Teilzeit (57 Prozent), und in Einelternfamilien sind es 60 Prozent der alleinerziehenden Mütter, die Teilzeit arbeiten.</p><p>Heute wird im BVG die Teilzeitarbeit entweder von der Versicherung ausgeschlossen oder aber benachteiligt:</p><p>1. Ein Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle (2012: 20 880 Franken) wird nicht versichert.</p><p>2. Bei Teilzeitarbeit wird der gesamte Koordinationsabzug berücksichtigt (2012: 24 360 Franken). Damit sind beispielsweise von einem Einkommen von 35 000 Franken bei einer 50-Prozent-Anstellung nur 10 000 Franken versichert.</p><p>Bei Teilzeitarbeit reduziert sich der in der zweiten Säule versicherte Verdienst erheblich. Dies hat eine tiefere Rente zur Folge und kann zu Gesuchen um Ergänzungsleistungen führen. Benachteiligt werden Familien, in denen beide Elternteile Teilzeit arbeiten, um sich in die Erziehung ihrer Kinder zu teilen: Ihnen wird der gesamte Koordinationsabzug zweimal abgezogen. Diese Eltern sowie die alleinerziehenden Mütter verfügen somit über eine weniger gute Altersvorsorge.</p><p>Die demografische Entwicklung in der Schweiz muss uns dazu anspornen, das berufliche Potenzial, insbesondere dasjenige der Frauen, besser zu nutzen. Es besteht somit auch ein ökonomisches Interesse daran, die Teilzeitarbeit besserzustellen.</p>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) trägt dem Beschäftigungsgrad nicht Rechnung: Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte behandelt (gleiche Eintrittsschwelle und gleicher Koordinationsabzug). Dies hat Unbilligkeiten zur Folge. Mit der 1. BVG-Revision ist keine spezifische Massnahme für Teilzeitbeschäftigte eingeführt worden, jedoch wurden die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug gesenkt (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, BBl 2000, S. 2637, und Bericht der SGK-N vom Februar 2002). Dies kommt Teilzeitbeschäftigten zugute.</p><p>2.-6. Der Bundesrat ist bereit, die berufliche Vorsorge von Teilzeitbeschäftigten zu prüfen, da die gegenwärtige Situation für viele von ihnen nicht befriedigend ist. In der Tat wurde das BVG für Personen konzipiert, die in Vollzeit und für einen einzigen Arbeitgeber arbeiten. Heute wird dieses Modell jedoch den unterschiedlichen, individuellen beruflichen Situationen nicht immer gerecht. Deshalb muss eine erneute Senkung des Koordinationsabzugs beziehungsweise eine auf den Beschäftigungsgrad abgestimmte Anpassung geprüft werden. Einige Vorsorgeeinrichtungen richten die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug bereits nach dem Beschäftigungsgrad. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie (http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35999) sind dank der mit der ersten BVG-Revision eingeführten allgemeinen tieferen Eintrittsschwelle neu rund 140 000 Personen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert. Dies führte jedoch für einen Teil von ihnen nicht zu einer massgeblichen Verbesserung des Altersvorsorgeniveaus im Zeitpunkt der Pensionierung. Das Parlament hatte sich im Rahmen der ersten BVG-Revision gegen die ersatzlose Aufhebung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs ausgesprochen. Die dafür geltend gemachten Gründe gelten noch immer.</p><p>7. Ein dem Beschäftigungsgrad entsprechender Koordinationsabzug ist bereits mehrmals geprüft und in Betracht gezogen worden, auch im Rahmen der Arbeiten zur eersten BVG-Revision. Weil die Einführung für Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen einen administrativen Mehraufwand und zusätzliche Kosten bedeutet hätte, hat man indes darauf verzichtet. Der Bundesrat ist bereit, diese Problematik noch einmal aufzugreifen, die auch im Bericht zur Zukunft der zweiten Säule ein Thema war. Die Ergebnisse der Anhörung zum Bericht wurden Mitte August 2012 veröffentlicht. Sie sind eine der Grundlagen für die umfassende Reform der Altersvorsorge, die sich auch mit der Frage der verbesserten Vorsorge für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern befassen wird. Der Bundesrat wird die Grundzüge dieser Reform bis Ende Jahr festlegen, wie er dies in seinen Zielen 2012 bekanntgegeben hatte. Zudem hat er die Annahme des Postulates Fetz 12.3318, "Angemessene berufliche Vorsorge auch für Angestellte in Berufen mit typischerweise mehreren Arbeitgebern", beantragt (siehe auch parlamentarische Initiative Markwalder 11.482, "Teilzeitbeschäftigte. BVG-Leistungen statt Sozialhilfe").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat festgestellt, dass Teilzeitarbeit im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) diskriminiert wird?</p><p>2. Hält er die Regelung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs noch für zeitgemäss?</p><p>3. Sieht er Massnahmen vor, um die Diskriminierung der Teilzeitarbeit im BVG zu beseitigen?</p><p>4. Erachtet er die Aufhebung des Koordinationsabzugs und der Eintrittsschwelle als angemessene Massnahmen, um diese Diskriminierung zu beseitigen?</p><p>5. Beabsichtigt er einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Koordinationsabzug einzuführen, um damit in angemessener Weise die Diskriminierung zu mildern und zur Teilzeitarbeit zu ermutigen?</p><p>6. Müsste man auch die Eintrittsschwelle herabsetzen, um die Diskriminierung der Teilzeitarbeit zu beseitigen?</p><p>7. Ist er bereit, im Bericht über die Zukunft der zweiten Säule zu zeigen, wie sich ein dem Beschäftigungsgrad entsprechender Koordinationsabzug auf den versicherten Verdienst auswirkt, und zwar bei verschiedenen Beschäftigungsgraden und Lohnniveaus?</p>
- Teilzeitarbeit. Massnahmen gegen die Diskriminierung im BVG
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