Durch ausländische Tochterfirmen von Schweizer Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen. Zugang der Opfer zur Justiz
- ShortId
-
12.3499
- Id
-
20123499
- Updated
-
27.07.2023 20:04
- Language
-
de
- Title
-
Durch ausländische Tochterfirmen von Schweizer Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen. Zugang der Opfer zur Justiz
- AdditionalIndexing
-
15;Unternehmenssitz;multinationales Unternehmen;Rechtsschutz;transnationales Unternehmen;Image;Verantwortung;Unternehmenspolitik;Rohstoffmarkt;Wirtschaftsethik;Bergbau;Menschenrechte;Umweltverträglichkeit
- 1
-
- L05K0703060107, transnationales Unternehmen
- L04K07030403, Unternehmenspolitik
- L05K1603010402, Wirtschaftsethik
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K08020215, Image
- L06K070304010206, Unternehmenssitz
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L06K070306010701, multinationales Unternehmen
- L04K08020230, Verantwortung
- L03K170202, Bergbau
- L05K0701030705, Rohstoffmarkt
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Schweizer Unternehmen vermitteln im Ausland in der Regel das Image einer zuverlässigen, innovativen und vertrauenswürdigen Schweiz. Der Bundesrat ist sich trotzdem bewusst, dass Behauptungen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Risiko für das Image unseres Landes darstellen können.</p><p>Alle Schweizer Unternehmen, einschliesslich der multinationalen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, unterstehen dem schweizerischen Recht und dem Landesrecht der Staaten, in denen sie tätig sind. Dies gilt insbesondere für folgende Bereiche: Steuerfragen, Korruptionsbekämpfung, Rechenschaftslegung bezüglich der eigenen Geschäftstätigkeit usw. Es ist jedoch denkbar, dass eine ausländische Tochterfirma eines Schweizer Unternehmens aufgrund der Rechtsform des Unternehmens einer anderen Gesetzgebung unterliegt.</p><p>Um Herausforderungen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte aktiv anzugehen, hat die Schweiz die Ausarbeitung der im Juni 2011 vom Menschenrechtsrat verabschiedeten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt. Diese dienen als Grundlage für die Umsetzung des vom ehemaligen Sonderbeauftragten des Uno-Generalsekretärs zu Unternehmensverantwortung und Menschenrechten, John Ruggie, formulierten Referenzrahmens "Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen". Diese Leitlinien empfehlen unter anderem die Bereitstellung von effektiven Beschwerdemöglichkeiten, namentlich in Bezug auf den Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachungsmechanismen für Menschen, deren Grundrechte verletzt wurden, sofern solche Beschwerdemöglichkeiten nicht bereits vorhanden sind. EDA und EVD haben gemeinsam einen Mehrparteiendialog lanciert, in dessen Rahmen der Stand der Berücksichtigung der Leitlinien mit den interessierten Stakeholdern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft diskutiert werden soll. Die erste Dialogrunde fand am 16. Mai 2012 statt.</p><p>2. Der vorliegende Fall bezieht sich auf Vorkommnisse in Argentinien, das ein Rechtsstaat ist, in dem die Opfer Zugang zum nationalen Justizsystem haben. Wenn dieser Weg ausgeschöpft ist, stehen ihnen im Rahmen des interamerikanischen Systems weitere Rekursmöglichkeiten offen. Weder der Bundesrat noch die Schweizer Justiz können in laufende Verfahren eingreifen. </p><p>Die Schweiz ist Partei der wichtigsten Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und erwartet auch von anderen Staaten, die diese Konventionen ratifiziert haben, dass sie diese konsequent umsetzen und für einen effektiven Menschenrechtsschutz und einen damit verbundenen Rechtsweg sorgen. Für dieses Anliegen setzt sich die Schweiz sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein. Sie setzt sich ebenfalls für ein starkes internationales System zum Schutz der Menschenrechte ein.</p><p>Als Sitzstaat von multinationalen Unternehmen, die im Ausland tätig sind, nimmt die Schweiz ihre Schutzpflicht ernst, sollten Unternehmen Menschenrechte verletzen. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass die betroffenen Unternehmen ihre Verantwortung wahrnehmen, dass sie insbesondere die Menschenrechte, Umweltgesetze und Sozialstandards respektieren. </p><p>3. Schweizer Recht sieht unter gewissen Umständen Beschwerdemöglichkeiten für Personen vor, die der Meinung sind, dass ihre Rechte durch Schweizer Unternehmen im Ausland verletzt wurden. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und das anwendbare Recht sind jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Es gibt keine zwingenden juristischen Grundlagen, welche den Zugang zur Schweizer Justiz garantieren, wenn das Justizsystem im Ausland Lücken aufweist. </p><p>Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung gemäss Obligationenrecht, ist zunächst daran zu erinnern, dass seit dem 1. Oktober 2003 nebst natürlichen Personen auch Unternehmen gemäss Artikel 102 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Bestimmung gilt auch für international tätige Grosskonzerne, wenn die Anlasstat in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fällt (Art. 3 und 8 StGB). Danach kann ein Mutterkonzern grundsätzlich auch für Verstösse von Filialen der gesamten Unternehmensgruppe strafrechtlich verfolgt werden. </p><p>Darüber hinaus ist die Schweiz in ihrem Handeln durch die Bundesverfassung und die aus den von ihr ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden. So haben gemäss Artikel 35 Absatz 3 BV die Behörden dafür zu sorgen, "dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Dieser Absatz nimmt damit Bezug auf die Tatsache, dass die Grundrechte in der Praxis nicht nur durch staatliche Handlungen, sondern auch durch Handlungen von privaten Akteuren bedroht werden können. Die Uno-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte liefern in dieser Hinsicht wertvolle Orientierungshilfe, insbesondere auch in Bezug auf den Zugang zu Gerichten bzw. alternativen Mechanismen zur Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen. Inwiefern ein Handlungsbedarf bezüglich der Sicherstellung eines effektiveren Zugangs zu Wiedergutmachungsmechanismen besteht, wird im Rahmen des Mehrparteiendialoges geprüft. </p><p>Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die Kohärenz zwischen der schweizerischen Menschenrechtspolitik und wirtschaftlichen Aktivitäten laufend zu prüfen und sicherzustellen. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene setzt sich die Schweiz für eine Klärung und Verbesserung der Regeln für die Tätigkeiten von multinationalen Unternehmen ein. Sie unterstützt verschiedene internationale Initiativen der Uno und der OECD sowie Initiativen der Zivilgesellschaft. Die Schweiz ist sich auch bewusst, dass sich die Staatengemeinschaft auf globaler Ebene für die Achtung der Menschenrechte einsetzen muss und dass die Wirksamkeit der erwähnten Initiativen von der Umsetzung in den einzelnen Ländern abhängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die von John Ruggie verfassten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte bekräftigen das Recht auf Zugang zur Justiz und auf Wiedergutmachung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch Unternehmen begangen wurden. Die Leitlinien wurden 2011 vom Uno-Menschenrechtsrat einstimmig angenommen - also auch von der Schweiz. In zahlreichen Entwicklungsländern ist dieses Recht auf Zugang zur Justiz und auf eine faire Behandlung nicht immer gewährleistet; Grund dafür sind vor allem Mängel in der Rechtsordnung und Schwächen im Rechtssystem dieser Länder.</p><p>Solche Situationen belasten nicht nur die Opfer von Katastrophen wie derjenigen im indischen Bhopal, sondern auch die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch multinationale Unternehmen begangen werden, die ihren Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben.</p><p>Antonio Gustavo Gómez, der Generalstaatsanwalt von Tucumn (Argentinien), machte auf seiner Europareise im vergangenen März in der Schweiz halt und sprach öffentlich über die Anzeige gegen ein Schweizer Bergbauunternehmen, die 1998 vom Umweltminister von Tucumn eingereicht worden war. Die Anklage lautet auf Gewässer- und Umweltverschmutzung, die in der Bevölkerung gravierende Gesundheitsprobleme verursacht hat. Diese wartet noch immer auf einen Prozess und den Ersatz der erlittenen Schäden. Ende März hat Antonio Gustavo Gómez beim Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das betreffende multinationale Unternehmen und gegen den argentinischen Staat Klage eingereicht. Dem Staat wirft er Komplizenschaft bei den Machenschaften des Unternehmens vor. Gómez setzt sich dafür ein, dass solche Umweltdelikte in Zukunft konsequent strafrechtlich verfolgt werden. </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt er sich zu solchen Fällen, die ein Reputationsrisiko für die Schweiz darstellen?</p><p>2. Angenommen, der Gaststaat eines multinationalen Unternehmens garantiert den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die durch dieses Unternehmen begangen wurden, den Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachungszahlungen nicht, welches ist dann nach Ansicht des Bundesrates die Verantwortung des Heimatstaates?</p><p>3. Was schlägt er gegen den fehlenden Zugang zur Justiz für Opfer von Menschenrechts- und Umweltverletzungen, die im Ausland durch Tochterfirmen von Unternehmen begangen wurden, deren Rechtssitz, zentrale Verwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz ist, zu unternehmen vor?</p>
- Durch ausländische Tochterfirmen von Schweizer Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen. Zugang der Opfer zur Justiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Schweizer Unternehmen vermitteln im Ausland in der Regel das Image einer zuverlässigen, innovativen und vertrauenswürdigen Schweiz. Der Bundesrat ist sich trotzdem bewusst, dass Behauptungen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Risiko für das Image unseres Landes darstellen können.</p><p>Alle Schweizer Unternehmen, einschliesslich der multinationalen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, unterstehen dem schweizerischen Recht und dem Landesrecht der Staaten, in denen sie tätig sind. Dies gilt insbesondere für folgende Bereiche: Steuerfragen, Korruptionsbekämpfung, Rechenschaftslegung bezüglich der eigenen Geschäftstätigkeit usw. Es ist jedoch denkbar, dass eine ausländische Tochterfirma eines Schweizer Unternehmens aufgrund der Rechtsform des Unternehmens einer anderen Gesetzgebung unterliegt.</p><p>Um Herausforderungen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte aktiv anzugehen, hat die Schweiz die Ausarbeitung der im Juni 2011 vom Menschenrechtsrat verabschiedeten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt. Diese dienen als Grundlage für die Umsetzung des vom ehemaligen Sonderbeauftragten des Uno-Generalsekretärs zu Unternehmensverantwortung und Menschenrechten, John Ruggie, formulierten Referenzrahmens "Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen". Diese Leitlinien empfehlen unter anderem die Bereitstellung von effektiven Beschwerdemöglichkeiten, namentlich in Bezug auf den Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachungsmechanismen für Menschen, deren Grundrechte verletzt wurden, sofern solche Beschwerdemöglichkeiten nicht bereits vorhanden sind. EDA und EVD haben gemeinsam einen Mehrparteiendialog lanciert, in dessen Rahmen der Stand der Berücksichtigung der Leitlinien mit den interessierten Stakeholdern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft diskutiert werden soll. Die erste Dialogrunde fand am 16. Mai 2012 statt.</p><p>2. Der vorliegende Fall bezieht sich auf Vorkommnisse in Argentinien, das ein Rechtsstaat ist, in dem die Opfer Zugang zum nationalen Justizsystem haben. Wenn dieser Weg ausgeschöpft ist, stehen ihnen im Rahmen des interamerikanischen Systems weitere Rekursmöglichkeiten offen. Weder der Bundesrat noch die Schweizer Justiz können in laufende Verfahren eingreifen. </p><p>Die Schweiz ist Partei der wichtigsten Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und erwartet auch von anderen Staaten, die diese Konventionen ratifiziert haben, dass sie diese konsequent umsetzen und für einen effektiven Menschenrechtsschutz und einen damit verbundenen Rechtsweg sorgen. Für dieses Anliegen setzt sich die Schweiz sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein. Sie setzt sich ebenfalls für ein starkes internationales System zum Schutz der Menschenrechte ein.</p><p>Als Sitzstaat von multinationalen Unternehmen, die im Ausland tätig sind, nimmt die Schweiz ihre Schutzpflicht ernst, sollten Unternehmen Menschenrechte verletzen. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass die betroffenen Unternehmen ihre Verantwortung wahrnehmen, dass sie insbesondere die Menschenrechte, Umweltgesetze und Sozialstandards respektieren. </p><p>3. Schweizer Recht sieht unter gewissen Umständen Beschwerdemöglichkeiten für Personen vor, die der Meinung sind, dass ihre Rechte durch Schweizer Unternehmen im Ausland verletzt wurden. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und das anwendbare Recht sind jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Es gibt keine zwingenden juristischen Grundlagen, welche den Zugang zur Schweizer Justiz garantieren, wenn das Justizsystem im Ausland Lücken aufweist. </p><p>Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung gemäss Obligationenrecht, ist zunächst daran zu erinnern, dass seit dem 1. Oktober 2003 nebst natürlichen Personen auch Unternehmen gemäss Artikel 102 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Bestimmung gilt auch für international tätige Grosskonzerne, wenn die Anlasstat in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fällt (Art. 3 und 8 StGB). Danach kann ein Mutterkonzern grundsätzlich auch für Verstösse von Filialen der gesamten Unternehmensgruppe strafrechtlich verfolgt werden. </p><p>Darüber hinaus ist die Schweiz in ihrem Handeln durch die Bundesverfassung und die aus den von ihr ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden. So haben gemäss Artikel 35 Absatz 3 BV die Behörden dafür zu sorgen, "dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Dieser Absatz nimmt damit Bezug auf die Tatsache, dass die Grundrechte in der Praxis nicht nur durch staatliche Handlungen, sondern auch durch Handlungen von privaten Akteuren bedroht werden können. Die Uno-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte liefern in dieser Hinsicht wertvolle Orientierungshilfe, insbesondere auch in Bezug auf den Zugang zu Gerichten bzw. alternativen Mechanismen zur Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen. Inwiefern ein Handlungsbedarf bezüglich der Sicherstellung eines effektiveren Zugangs zu Wiedergutmachungsmechanismen besteht, wird im Rahmen des Mehrparteiendialoges geprüft. </p><p>Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die Kohärenz zwischen der schweizerischen Menschenrechtspolitik und wirtschaftlichen Aktivitäten laufend zu prüfen und sicherzustellen. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene setzt sich die Schweiz für eine Klärung und Verbesserung der Regeln für die Tätigkeiten von multinationalen Unternehmen ein. Sie unterstützt verschiedene internationale Initiativen der Uno und der OECD sowie Initiativen der Zivilgesellschaft. Die Schweiz ist sich auch bewusst, dass sich die Staatengemeinschaft auf globaler Ebene für die Achtung der Menschenrechte einsetzen muss und dass die Wirksamkeit der erwähnten Initiativen von der Umsetzung in den einzelnen Ländern abhängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die von John Ruggie verfassten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte bekräftigen das Recht auf Zugang zur Justiz und auf Wiedergutmachung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch Unternehmen begangen wurden. Die Leitlinien wurden 2011 vom Uno-Menschenrechtsrat einstimmig angenommen - also auch von der Schweiz. In zahlreichen Entwicklungsländern ist dieses Recht auf Zugang zur Justiz und auf eine faire Behandlung nicht immer gewährleistet; Grund dafür sind vor allem Mängel in der Rechtsordnung und Schwächen im Rechtssystem dieser Länder.</p><p>Solche Situationen belasten nicht nur die Opfer von Katastrophen wie derjenigen im indischen Bhopal, sondern auch die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch multinationale Unternehmen begangen werden, die ihren Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben.</p><p>Antonio Gustavo Gómez, der Generalstaatsanwalt von Tucumn (Argentinien), machte auf seiner Europareise im vergangenen März in der Schweiz halt und sprach öffentlich über die Anzeige gegen ein Schweizer Bergbauunternehmen, die 1998 vom Umweltminister von Tucumn eingereicht worden war. Die Anklage lautet auf Gewässer- und Umweltverschmutzung, die in der Bevölkerung gravierende Gesundheitsprobleme verursacht hat. Diese wartet noch immer auf einen Prozess und den Ersatz der erlittenen Schäden. Ende März hat Antonio Gustavo Gómez beim Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das betreffende multinationale Unternehmen und gegen den argentinischen Staat Klage eingereicht. Dem Staat wirft er Komplizenschaft bei den Machenschaften des Unternehmens vor. Gómez setzt sich dafür ein, dass solche Umweltdelikte in Zukunft konsequent strafrechtlich verfolgt werden. </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt er sich zu solchen Fällen, die ein Reputationsrisiko für die Schweiz darstellen?</p><p>2. Angenommen, der Gaststaat eines multinationalen Unternehmens garantiert den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die durch dieses Unternehmen begangen wurden, den Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachungszahlungen nicht, welches ist dann nach Ansicht des Bundesrates die Verantwortung des Heimatstaates?</p><p>3. Was schlägt er gegen den fehlenden Zugang zur Justiz für Opfer von Menschenrechts- und Umweltverletzungen, die im Ausland durch Tochterfirmen von Unternehmen begangen wurden, deren Rechtssitz, zentrale Verwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz ist, zu unternehmen vor?</p>
- Durch ausländische Tochterfirmen von Schweizer Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen. Zugang der Opfer zur Justiz
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