Atommüll-Endlager im Grundwasser

ShortId
12.3506
Id
20123506
Updated
27.07.2023 20:43
Language
de
Title
Atommüll-Endlager im Grundwasser
AdditionalIndexing
52;66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Grundwasser;Beziehung Bund-Kanton;Standort des Betriebes;Trinkwasser;Wasserverschmutzung;radioaktiver Abfall;Schutzgebiet
1
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0603030203, Grundwasser
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L04K06020304, Wasserverschmutzung
  • L05K0603030210, Trinkwasser
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Sachplan geologische Tiefenlager regelt das Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Mit Bundesratsbeschluss vom 30. November 2011, die sechs Standortregionen Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost in den Sachplan aufzunehmen, wurde die erste von drei Etappen des Auswahlverfahrens abgeschlossen. Die 20 Standortarealvorschläge der Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) für die Oberflächenanlagen, welche am 20. Januar 2012 veröffentlicht wurden, bilden den ersten Schritt der rund vier Jahre dauernden zweiten Etappe.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass Grundwasser in der Schweiz eine wichtige und wertvolle Ressource darstellt und dass dessen Schutz höchste Priorität geniesst. Im Wissen um die in den Standortregionen diskutierten Fragen haben das Bundesamt für Energie (BFE), das Bundesamt für Umwelt sowie das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat deshalb Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit Fachpersonen der Standortkantone und der deutschen Landkreise sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Regionalkonferenzen durchgeführt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. In Etappe 1 haben das Bundesamt für Raumentwicklung und das BFE in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den deutschen Landkreisen für jede Standortregion sogenannte "Planungsperimeter" festgelegt. Diese bezeichnen die geografischen Räume, in welchen oberirdische Bauten und Anlagen für geologische Tiefenlager errichtet werden sollen. Die Nagra musste ihre Standortvorschläge innerhalb dieser Perimeter platzieren. Weiter war sie angehalten, die "Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2", welche im Ergebnisbericht vom 30. November 2011 zu Etappe 1 festgehalten sind, zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung der relevanten Bestimmungen aus der Umweltschutzgesetzgebung. Gemäss Kriterienkatalog der Nagra wurden deshalb Grundwasserschutzzonen und -areale ausgeschlossen (Nagra: Technischer Bericht 11-01).</p><p>Somit liegt keines der vorgeschlagenen Standortareale in einer Grundwasserschutzzone oder in einem Grundwasserschutzareal, wo industrielle und gewerbliche Betriebe einschliesslich Oberflächenanlagen unzulässig sind. Die Standortarealvorschläge befinden sich jedoch im Gewässerschutzbereich Au, wo der Bau einer Oberflächenanlage nicht a priori ausgeschlossen ist und bereits heute Kernanlagen betrieben werden (z. B. das zentrale Zwischenlager in Würenlingen oder das Nasslager Gösgen). Das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten im Gewässerschutzbereich Au erfordern eine Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 des Gewässerschutzgesetz; SR 814.20). Dieser Aspekt muss bezüglich der Oberflächen- und Erschliessungsanlagen für die Tiefenlager noch im Detail geprüft werden. Falls wichtige Gründe vorliegen, kann die Behörde ausnahmsweise auch eine Anlage bewilligen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellt. "Wichtige Gründe" bedeutet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht und gleichzeitig deren Standortgebundenheit nachgewiesen ist.</p><p>3./4. Das Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager richtet sich nach den massgeblichen Gesetzen und Verordnungen. Es sind dies insbesondere das Kernenergiegesetz (SR 732.1) und die Kernenergieverordnung (SR 732.11) sowie die Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung (u. a. das Gewässerschutzgesetz). Gemäss Kernenergiegesetz ist das kantonale Recht in den Bewilligungsverfahren für ein Tiefenlager zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. Unter kantonalem Recht sind auch die kantonalen Planungsgrundlagen zu verstehen (Richtplan, kommunaler Nutzungsplan). Zum Schutz des geologischen Tiefenlagers ist ein Schutzbereich festzulegen. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass dieser im Richt- und Nutzungsplan eingetragen wird. Der Schutzbereich kann zu Einschränkungen führen. Der Grundwasserschutz kann hingegen nicht ausser Kraft gesetzt werden.</p><p>5. Die Diskussion mit den Standortregionen wird zusammen mit den neusten erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Basis für die Nagra bilden, Vorschläge für die Anordnung der Oberflächenanlagen und die untertägigen Teile des Lagers sowie dessen Erschliessung zu erarbeiten. Im Hinblick auf die Einengung von mindestens je zwei geologischen Standortgebieten (inklusive zugehörige Standortareale) pro Lagertyp muss die Nagra provisorische Sicherheitsanalysen, einen sicherheitstechnischen Vergleich der geologischen Standortgebiete, bautechnische Risikoanalysen unter Berücksichtigung der Erschliessung von der Oberfläche in den Untergrund sowie Voruntersuchungen zur Umweltverträglichkeit durchführen.</p><p>Das Sachplanverfahren für geologische Tiefenlager erlaubt somit ein zielgerichtetes Vorgehen und den Einbezug neuer Erkenntnisse. Es ist genügend flexibel, um auf die offenen Fragen einzugehen. Insbesondere gibt das Verfahren den betroffenen Regionen die Möglichkeit, sich dort einzubringen, wo bei der Diskussion und Bewertung von konkreten Projekten Ermessensspielraum besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat 19 mögliche Standorte für die Oberflächenanlagen von Atommüll-Endlagern bezeichnet. Die meisten dieser Standorte liegen in der Grundwasserschutzzone. Grundwasser ist eine zentrale Ressource für jede Bevölkerung und wird deshalb von den Kantonen gesetzlich geschützt. Zum Schutz gehören auch Nutzungsbeschränkungen für jede Art von Anlagen, die das Grundwasser gefährden können. Nukleare Anlagen zählen dazu. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Was hält er davon, dass die Nagra Oberflächenanlagen von Atommüll-Endlagern in Grundwasserschutzzonen bauen will?</p><p>2. Hat er Kenntnis davon, dass die Nagra selbst bis ins Jahr 2010 Grundwasserschutzzonen zu den Ausschlusskriterien für Oberflächenanlagen zählte und nun im Widerspruch dazu exakt hier plant?</p><p>3. Ist er der Meinung, kantonale Schutzgesetze für Grundwasser würden ihre Bedeutung verlieren, weil die Atommüll-Lagerung Bundessache ist? Würde also der Grundwasserschutz im Zusammenhang mit der Lagerung radioaktiver Abfälle ausser Kraft gesetzt?</p><p>4. Jede Oberflächenanlage (OFA) löst eine eigene Schutzzone aus, innerhalb welcher es Nutzungsbeschränkungen gibt. Kann es sein, dass das unter einer OFA fliessende Grundwasser nicht mehr oder nur noch unter einschränkenden Bedingungen genutzt werden könnte?</p><p>5. Was hält er davon, dass die Nagra die Standorte von Oberflächenanlagen bezeichnen will, bevor sie weiss, wo die Standorte der Endlager sein werden?</p>
  • Atommüll-Endlager im Grundwasser
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Sachplan geologische Tiefenlager regelt das Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Mit Bundesratsbeschluss vom 30. November 2011, die sechs Standortregionen Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost in den Sachplan aufzunehmen, wurde die erste von drei Etappen des Auswahlverfahrens abgeschlossen. Die 20 Standortarealvorschläge der Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) für die Oberflächenanlagen, welche am 20. Januar 2012 veröffentlicht wurden, bilden den ersten Schritt der rund vier Jahre dauernden zweiten Etappe.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass Grundwasser in der Schweiz eine wichtige und wertvolle Ressource darstellt und dass dessen Schutz höchste Priorität geniesst. Im Wissen um die in den Standortregionen diskutierten Fragen haben das Bundesamt für Energie (BFE), das Bundesamt für Umwelt sowie das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat deshalb Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit Fachpersonen der Standortkantone und der deutschen Landkreise sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Regionalkonferenzen durchgeführt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. In Etappe 1 haben das Bundesamt für Raumentwicklung und das BFE in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den deutschen Landkreisen für jede Standortregion sogenannte "Planungsperimeter" festgelegt. Diese bezeichnen die geografischen Räume, in welchen oberirdische Bauten und Anlagen für geologische Tiefenlager errichtet werden sollen. Die Nagra musste ihre Standortvorschläge innerhalb dieser Perimeter platzieren. Weiter war sie angehalten, die "Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2", welche im Ergebnisbericht vom 30. November 2011 zu Etappe 1 festgehalten sind, zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung der relevanten Bestimmungen aus der Umweltschutzgesetzgebung. Gemäss Kriterienkatalog der Nagra wurden deshalb Grundwasserschutzzonen und -areale ausgeschlossen (Nagra: Technischer Bericht 11-01).</p><p>Somit liegt keines der vorgeschlagenen Standortareale in einer Grundwasserschutzzone oder in einem Grundwasserschutzareal, wo industrielle und gewerbliche Betriebe einschliesslich Oberflächenanlagen unzulässig sind. Die Standortarealvorschläge befinden sich jedoch im Gewässerschutzbereich Au, wo der Bau einer Oberflächenanlage nicht a priori ausgeschlossen ist und bereits heute Kernanlagen betrieben werden (z. B. das zentrale Zwischenlager in Würenlingen oder das Nasslager Gösgen). Das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten im Gewässerschutzbereich Au erfordern eine Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 des Gewässerschutzgesetz; SR 814.20). Dieser Aspekt muss bezüglich der Oberflächen- und Erschliessungsanlagen für die Tiefenlager noch im Detail geprüft werden. Falls wichtige Gründe vorliegen, kann die Behörde ausnahmsweise auch eine Anlage bewilligen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellt. "Wichtige Gründe" bedeutet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht und gleichzeitig deren Standortgebundenheit nachgewiesen ist.</p><p>3./4. Das Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager richtet sich nach den massgeblichen Gesetzen und Verordnungen. Es sind dies insbesondere das Kernenergiegesetz (SR 732.1) und die Kernenergieverordnung (SR 732.11) sowie die Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung (u. a. das Gewässerschutzgesetz). Gemäss Kernenergiegesetz ist das kantonale Recht in den Bewilligungsverfahren für ein Tiefenlager zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. Unter kantonalem Recht sind auch die kantonalen Planungsgrundlagen zu verstehen (Richtplan, kommunaler Nutzungsplan). Zum Schutz des geologischen Tiefenlagers ist ein Schutzbereich festzulegen. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass dieser im Richt- und Nutzungsplan eingetragen wird. Der Schutzbereich kann zu Einschränkungen führen. Der Grundwasserschutz kann hingegen nicht ausser Kraft gesetzt werden.</p><p>5. Die Diskussion mit den Standortregionen wird zusammen mit den neusten erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Basis für die Nagra bilden, Vorschläge für die Anordnung der Oberflächenanlagen und die untertägigen Teile des Lagers sowie dessen Erschliessung zu erarbeiten. Im Hinblick auf die Einengung von mindestens je zwei geologischen Standortgebieten (inklusive zugehörige Standortareale) pro Lagertyp muss die Nagra provisorische Sicherheitsanalysen, einen sicherheitstechnischen Vergleich der geologischen Standortgebiete, bautechnische Risikoanalysen unter Berücksichtigung der Erschliessung von der Oberfläche in den Untergrund sowie Voruntersuchungen zur Umweltverträglichkeit durchführen.</p><p>Das Sachplanverfahren für geologische Tiefenlager erlaubt somit ein zielgerichtetes Vorgehen und den Einbezug neuer Erkenntnisse. Es ist genügend flexibel, um auf die offenen Fragen einzugehen. Insbesondere gibt das Verfahren den betroffenen Regionen die Möglichkeit, sich dort einzubringen, wo bei der Diskussion und Bewertung von konkreten Projekten Ermessensspielraum besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat 19 mögliche Standorte für die Oberflächenanlagen von Atommüll-Endlagern bezeichnet. Die meisten dieser Standorte liegen in der Grundwasserschutzzone. Grundwasser ist eine zentrale Ressource für jede Bevölkerung und wird deshalb von den Kantonen gesetzlich geschützt. Zum Schutz gehören auch Nutzungsbeschränkungen für jede Art von Anlagen, die das Grundwasser gefährden können. Nukleare Anlagen zählen dazu. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Was hält er davon, dass die Nagra Oberflächenanlagen von Atommüll-Endlagern in Grundwasserschutzzonen bauen will?</p><p>2. Hat er Kenntnis davon, dass die Nagra selbst bis ins Jahr 2010 Grundwasserschutzzonen zu den Ausschlusskriterien für Oberflächenanlagen zählte und nun im Widerspruch dazu exakt hier plant?</p><p>3. Ist er der Meinung, kantonale Schutzgesetze für Grundwasser würden ihre Bedeutung verlieren, weil die Atommüll-Lagerung Bundessache ist? Würde also der Grundwasserschutz im Zusammenhang mit der Lagerung radioaktiver Abfälle ausser Kraft gesetzt?</p><p>4. Jede Oberflächenanlage (OFA) löst eine eigene Schutzzone aus, innerhalb welcher es Nutzungsbeschränkungen gibt. Kann es sein, dass das unter einer OFA fliessende Grundwasser nicht mehr oder nur noch unter einschränkenden Bedingungen genutzt werden könnte?</p><p>5. Was hält er davon, dass die Nagra die Standorte von Oberflächenanlagen bezeichnen will, bevor sie weiss, wo die Standorte der Endlager sein werden?</p>
    • Atommüll-Endlager im Grundwasser

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