Berufslehre für illegal Anwesende nicht mittels Verordnung durchschmuggeln

ShortId
12.3515
Id
20123515
Updated
28.07.2023 14:56
Language
de
Title
Berufslehre für illegal Anwesende nicht mittels Verordnung durchschmuggeln
AdditionalIndexing
32;2811;04;junger Mensch;Verordnung;soziale Integration;fakultatives Referendum;Lehre;Zugang zur Bildung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung;Papierlose/r;Beziehung Legislative-Exekutive;Recht auf Bildung;Gesetz;Integration der Zuwanderer
1
  • L04K13020204, Lehre
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K05020307, Recht auf Bildung
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0801020501, fakultatives Referendum
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist überaus stossend, dass eine so wichtige und folgenschwere Praxisänderung lediglich mittels Verordnungsänderung ohne parlamentarische Beratung und ohne Referendumsmöglichkeit vorgenommen werden soll. Dem Bundesrat ist dabei sehr wohl bewusst, dass eine solche Pervertierung der Aufenthaltsbestimmungen und des Arbeitsrechts bei einer Volksabstimmung chancenlos wäre. Das Schweizervolk hat sich in den letzten Jahren mehrmals für eine Verschärfung des Ausländerrechts ausgesprochen. Die Vorlage des Bundesrates widerspricht somit dem Volkswillen und muss dem Souverän zumindest vorgelegt werden können. Denn mit der Ermöglichung einer Berufslehre wird die Illegalität geduldet und die Schweiz als Rechtsstaat untergraben. Ausländer, welche ein Asylgesuch stellen oder sich um ein ordentliches Visum bemühen, werden benachteiligt, und der Anreiz zur Illegalität wird erhöht. Die Umsetzung eines so massiven Einschnittes in unsere Aufenthalts- und Arbeitsgesetzgebung muss vom Parlament beraten und dem Schweizervolk zur Abstimmung vorgelegt werden können.</p>
  • <p>Die von Nationalrat Luc Barthassat eingereichte Motion 08.3616, "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", beauftragt den Bundesrat, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status, die ihre Schulbildung in der Schweiz absolviert haben, den Zugang zu einer Berufslehre zu ermöglichen. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. 2010 nahmen die eidgenössischen Räte die Motion an. </p><p>Bereits das geltende Recht enthält eine Grundlage, um nichtaufenthaltsberechtigten Personen (Sans-Papiers) den Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Seit dem 1. Januar 2008 ist die Gesetzesgrundlage für solche Härtefallregelungen in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) verankert. Der Bundesrat hat dazu in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Ausführungsvorschriften erlassen. Nach diesen Vorschriften kann Sans-Papiers eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. </p><p>Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Umsetzung der Motion Barthassat schlägt die Schaffung eines neuen Artikels 30a VZAE vor, um die genauen Voraussetzungen zur Regelung des Aufenthaltes von Personen ohne gesetzlichen Status während der Dauer ihrer Berufslehre festzuhalten. Der neue Artikel soll die bereits bestehende Härtefallregelung im Ausländergesetz (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) ergänzen. Ein Anspruch auf die Bewilligungserteilung besteht weiterhin nicht; der Entscheid liegt im Ermessen der kantonalen Behörden. Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, muss sie dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung unterbreitet werden.</p><p>Gemäss Ausländergesetz obliegt es dem Bundesrat, die Rahmenbedingungen für Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festzulegen und das entsprechende Verfahren zu regeln (Art. 30 Abs. 2 AuG). Gestützt auf diese Befugnis hat der Bundesrat entsprechende Verordnungsbestimmungen erlassen und genau umschrieben, wann bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Art. 29 bis 32 VZAE). Im Rahmen der Umsetzung der eingangs erwähnten Motion hat sich der Bundesrat erneut auf diese Befugnis gestützt, weshalb sich eine separate Bestimmung im Ausländergesetz erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung der überwiesenen Motion Barthassat 08.3616, "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", in Form eines Bundesgesetzes mit Referendumsmöglichkeit auszugestalten und dem Parlament vorzulegen und nicht wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen lediglich mittels Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vorzunehmen.</p>
  • Berufslehre für illegal Anwesende nicht mittels Verordnung durchschmuggeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist überaus stossend, dass eine so wichtige und folgenschwere Praxisänderung lediglich mittels Verordnungsänderung ohne parlamentarische Beratung und ohne Referendumsmöglichkeit vorgenommen werden soll. Dem Bundesrat ist dabei sehr wohl bewusst, dass eine solche Pervertierung der Aufenthaltsbestimmungen und des Arbeitsrechts bei einer Volksabstimmung chancenlos wäre. Das Schweizervolk hat sich in den letzten Jahren mehrmals für eine Verschärfung des Ausländerrechts ausgesprochen. Die Vorlage des Bundesrates widerspricht somit dem Volkswillen und muss dem Souverän zumindest vorgelegt werden können. Denn mit der Ermöglichung einer Berufslehre wird die Illegalität geduldet und die Schweiz als Rechtsstaat untergraben. Ausländer, welche ein Asylgesuch stellen oder sich um ein ordentliches Visum bemühen, werden benachteiligt, und der Anreiz zur Illegalität wird erhöht. Die Umsetzung eines so massiven Einschnittes in unsere Aufenthalts- und Arbeitsgesetzgebung muss vom Parlament beraten und dem Schweizervolk zur Abstimmung vorgelegt werden können.</p>
    • <p>Die von Nationalrat Luc Barthassat eingereichte Motion 08.3616, "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", beauftragt den Bundesrat, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status, die ihre Schulbildung in der Schweiz absolviert haben, den Zugang zu einer Berufslehre zu ermöglichen. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. 2010 nahmen die eidgenössischen Räte die Motion an. </p><p>Bereits das geltende Recht enthält eine Grundlage, um nichtaufenthaltsberechtigten Personen (Sans-Papiers) den Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Seit dem 1. Januar 2008 ist die Gesetzesgrundlage für solche Härtefallregelungen in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) verankert. Der Bundesrat hat dazu in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Ausführungsvorschriften erlassen. Nach diesen Vorschriften kann Sans-Papiers eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. </p><p>Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Umsetzung der Motion Barthassat schlägt die Schaffung eines neuen Artikels 30a VZAE vor, um die genauen Voraussetzungen zur Regelung des Aufenthaltes von Personen ohne gesetzlichen Status während der Dauer ihrer Berufslehre festzuhalten. Der neue Artikel soll die bereits bestehende Härtefallregelung im Ausländergesetz (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) ergänzen. Ein Anspruch auf die Bewilligungserteilung besteht weiterhin nicht; der Entscheid liegt im Ermessen der kantonalen Behörden. Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, muss sie dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung unterbreitet werden.</p><p>Gemäss Ausländergesetz obliegt es dem Bundesrat, die Rahmenbedingungen für Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festzulegen und das entsprechende Verfahren zu regeln (Art. 30 Abs. 2 AuG). Gestützt auf diese Befugnis hat der Bundesrat entsprechende Verordnungsbestimmungen erlassen und genau umschrieben, wann bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Art. 29 bis 32 VZAE). Im Rahmen der Umsetzung der eingangs erwähnten Motion hat sich der Bundesrat erneut auf diese Befugnis gestützt, weshalb sich eine separate Bestimmung im Ausländergesetz erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung der überwiesenen Motion Barthassat 08.3616, "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", in Form eines Bundesgesetzes mit Referendumsmöglichkeit auszugestalten und dem Parlament vorzulegen und nicht wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen lediglich mittels Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vorzunehmen.</p>
    • Berufslehre für illegal Anwesende nicht mittels Verordnung durchschmuggeln

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