Förderung der nationalen Sprachminderheiten
- ShortId
-
12.3516
- Id
-
20123516
- Updated
-
16.05.2024 13:12
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der nationalen Sprachminderheiten
- AdditionalIndexing
-
2831;32;italienische Sprache;Mittelschule;Mehrsprachigkeit;Sprache;Kanton;Evaluation;Bundesverwaltung;sprachliche Gruppe;Maturität;Sprachunterricht;Gesetz
- 1
-
- L04K01090204, sprachliche Gruppe
- L05K0106010305, italienische Sprache
- L04K13020502, Mittelschule
- L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
- L06K080701020108, Kanton
- L05K1301010101, Maturität
- L04K08020302, Evaluation
- L04K08060103, Bundesverwaltung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K01060103, Sprache
- L04K13020102, Sprachunterricht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Landessprachen in der Schweiz ein grosses Anliegen. Mit dem Sprachengesetz und der Sprachenverordnung (SpG, SR 441.1, bzw. SpV, SR 441.11), die 2010 in Kraft getreten sind, wurde der nationale gesetzliche Rahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit gestärkt. Ausserdem hat die Schweiz zwei internationale Übereinkommen des Europarates ratifiziert, die auf die Förderung der nationalen Minderheitensprachen ausgerichtet sind (Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, SR 0.441.1, und Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, SR 0.441.2). Dieser nationale und internationale rechtliche Rahmen trägt ebenfalls dazu bei, die Landessprachen ausserhalb ihres angestammten Gebiets zu fördern.</p><p>Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Die Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) sieht vor, dass in den Kantonen, in denen Deutsch oder Französisch die Erstsprache ist, Italienisch als Grundlagenfach und als Freifach angeboten wird. Um die korrekte Umsetzung dieser Bestimmung zu überprüfen, führte die Schweizerische Maturitätskommission im Verlauf von 2011 eine Umfrage bei den Kantonen durch. Aus dieser Umfrage ging hervor, dass diese Bestimmung nicht in allen Kantonen eingehalten wird. Das Bild, das sich bei dieser Umfrage abgezeichnet hat, beunruhigt die Schweizerische Maturitätskommission. Deshalb hat sie kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, die Situation eingehender zu untersuchen und Strategien zu erarbeiten, um die Position der italienischen Sprache an den Maturitätsschulen zu stärken. Diese Arbeitsgruppe soll ihre Ergebnisse im Juni 2013 vorlegen.</p><p>2. Der Bund unterstützt die Massnahmen, mit denen zur Förderung der verschiedenen Landessprachen beigetragen wird. Allerdings verfügt er über keine Rechtsgrundlagen, um die Eröffnung von zweisprachigen Schulen finanziell zu unterstützen. Für die Finanzierung derartiger Initiativen bleiben die Kantone allein zuständig. Die Kantone Graubünden, Neuenburg und Zürich bieten zum Beispiel die Möglichkeit, eine zweisprachige gymnasiale Maturitätsausbildung mit Italienisch zu besuchen. Die bisher gesammelten Erfahrungen zeigen, dass diese didaktischen Ansätze zu sehr positiven Ergebnissen führen.</p><p>3. Die Mobilität zwischen den Schulsystemen des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden wird durch die Convenzione sulla frequenza delle scuole medie superiori e delle scuole professionali di base e specializzate superiori del Ticino da parte di allievi provenienti dal Grigioni Italiano (vom 11./18. Dezember 2007) geregelt. Diese erleichtert den Schülerinnen und Schülern aus Italienischbünden den Übertritt in die nachobligatorischen Schulen des Kantons Tessin. In Bezug auf die Mobilität aus dem Tessin nach Graubünden besteht hingegen keine spezifische Vereinbarung. Die Mobilität aus den anderen Kantonen ins Tessin und nach Graubünden untersteht einerseits der Harmos-Vereinbarung, welcher der Kanton Graubünden jedoch nicht beigetreten ist. Andererseits gelten dafür die interkantonalen Vereinbarungen, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erarbeitet und von den Kantonen unterzeichnet wurden.</p><p>4. Eines der Ziele der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern (ECLF) ist die Stärkung der Zweisprachigkeit des Kantons und der Mehrsprachigkeit des Bundes. Die ECLF bietet den Kindern von Bundes- und Kantonsangestellten die Möglichkeit, die obligatorische Schule in französischer Sprache zu besuchen. Sie nimmt im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Kinder von französisch-, italienisch- oder romanischsprachigen Eltern auf. In der Praxis wird sie regelmässig von zwei bis fünf italienischsprachigen Kindern besucht, deren Eltern für den Bund arbeiten.</p><p>Auf der Ebene des Bundes ist nicht vorgesehen, eine ähnliche Einrichtung wie die ECLF zu fördern. Auf der Ebene des Kantons Bern kommt die Schaffung einer italienischsprachigen Schule in Bern nicht in Betracht. Der Kanton könnte weder diese Einrichtung führen noch die damit verbundenen Kosten im Rahmen der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen übernehmen (Italienisch ist keine Amtssprache des Kantons).</p><p>5. Gestützt auf das SpG und die SpV kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen gewähren, um die Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache zu fördern (Art. 11 SpV). Der Bund unterstützt die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur nicht direkt; diese werden zumeist von den Konsulaten und Botschaften der Herkunftsländer finanziert. Die in der SpV vorgesehenen Finanzhilfen sind zur Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf ausgerichtet sind, die Rahmenbedingungen der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur zu verbessern. Diese finanzielle Unterstützung gilt für Fremdsprachen sowie für die Landessprachen ausserhalb ihres angestammten Gebiets (und folglich auch für das Italienische in der Deutschschweiz, in der französischen und romanischen Schweiz).</p><p>6. In der Schweiz herrscht die monistische Rechtsauffassung vor. Schliesst sich die Schweiz somit völkerrechtlichen Normen an, bilden diese auf allen Ebenen Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, und alle staatlichen Organe - somit auch die Kantone und die Gemeinden - müssen sie einhalten und umsetzen. In Bereichen wie dem Schulwesen (Art. 62 Abs. 1 BV), die in der Zuständigkeit der Kantone liegen, müssen diese dafür sorgen, dass die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden und dass die Empfehlungen befolgt werden, die von den Kontrollorganen eines völkerrechtlichen Vertrags abgegeben werden können. Die Rolle des Bundes beziehungsweise des Bundesrates besteht nicht darin, für die Umsetzung eines Vertrags zu sorgen, sondern den Kantonen und Gemeinden die Verpflichtungen der Schweiz als Vertragsstaat sowie die Erwartungen weiterzuleiten, die ihnen gegenüber bestehen können.</p><p>Internationale Massnahmen im Zusammenhang mit dem Unterricht in den Minderheitensprachen und dem Erlernen dieser Sprachen sind im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (Art. 14 Abs. 1 und 2) sowie in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Art. 8 Abs. 2) festgelegt. Artikel 14 des Rahmenübereinkommens sieht keine bindenden Verpflichtungen vor und belässt den Staaten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Anwendung dieses Rechts hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem insbesondere davon, dass das jeweilige Gebiet in beträchtlicher Zahl von Angehörigen der betreffenden Gemeinschaft bewohnt wird, dass seitens dieser eine ausreichende Nachfrage besteht und dass dem Staat finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Was Artikel 8 Absatz 2 der Charta anbelangt, hat sich die Schweiz bei der Ratifizierung der Charta im Jahr 1997 diesem Absatz nicht angeschlossen. Gegenwärtig besteht somit keine Verpflichtung, nach der Europäischen Charta Unterricht in den Minderheitensprachen ausserhalb von deren angestammtem Gebiet anzubieten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dem Bund kommt beim Erhalt der Mehrsprachigkeit eine wichtige Rolle zu, namentlich mit dem neuen Sprachengesetz. Die Schweiz hat zudem das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert. Hingegen wird den nationalen Minderheitensprachen der Schweiz ausserhalb ihres angestammten Gebiets immer weniger Beachtung geschenkt, wie beispielsweise die jüngsten Beschlüsse zum Italienischunterricht an den Gymnasien zeigen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wird die Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) umgesetzt in Bezug auf Italienisch als Grundlagenfach und als Freifach an den kantonalen Gymnasien?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen und in welchen Gemeinden unterstützt der Bund mit Finanzhilfen Schulen (jeder Art und Stufe), die ausserhalb der italienischen Schweiz zweisprachigen Unterricht mit Italienisch anbieten?</p><p>3. Wie wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler von einem Schulsystem ins andere wechseln können, insbesondere von den Kantonen Graubünden und Tessin und in diese Kantone (Art. 61a Abs. 1 BV)?</p><p>4. Ziel des Sprachengesetzes ist die Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung. Ein Grund, warum sich nur wenige Italienischsprachige für eine Stelle beim Bund bewerben, liegt darin, dass es in Bern keine italienischsprachige Schule gibt. Soll die Schaffung einer Einrichtung für die Italienischsprachigen nach dem Modell der kantonalen französischsprachigen Schule, die den französischsprachigen Bundesangestellten zur Verfügung steht, gefördert werden? Wie lässt sich die allfällige Ungleichbehandlung der Italienischsprachigen begründen?</p><p>5. Der dritte Bericht zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten von Januar 2012 hält auf Seite 22 fest, dass finanzielle Hilfen des Bundes an die Kantone vorgesehen sind für die Förderung der Kenntnisse der Anderssprachigen und der Migrantinnen und Migranten in heimatlicher Sprache und Kultur. Unterstützt der Bundesrat auf diesem Weg die nationalen Sprachminderheiten ausserhalb ihres angestammten Gebiets? Ist er nicht der Ansicht, dass andernfalls Schweizer Staatsangehörige, die eine der Minderheitssprachen sprechen, diskriminiert würden?</p><p>6. Wie will der Bundesrat dafür sorgen, dass die Kantone die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Unterrichts der nationalen Minderheitensprachen einhalten, die die Schweiz eingegangen ist, falls dieser Bereich - trotz den geltenden internationalen Verträgen - ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone liegen sollte?</p>
- Förderung der nationalen Sprachminderheiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Dem Bundesrat ist die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Landessprachen in der Schweiz ein grosses Anliegen. Mit dem Sprachengesetz und der Sprachenverordnung (SpG, SR 441.1, bzw. SpV, SR 441.11), die 2010 in Kraft getreten sind, wurde der nationale gesetzliche Rahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit gestärkt. Ausserdem hat die Schweiz zwei internationale Übereinkommen des Europarates ratifiziert, die auf die Förderung der nationalen Minderheitensprachen ausgerichtet sind (Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, SR 0.441.1, und Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, SR 0.441.2). Dieser nationale und internationale rechtliche Rahmen trägt ebenfalls dazu bei, die Landessprachen ausserhalb ihres angestammten Gebiets zu fördern.</p><p>Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Die Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) sieht vor, dass in den Kantonen, in denen Deutsch oder Französisch die Erstsprache ist, Italienisch als Grundlagenfach und als Freifach angeboten wird. Um die korrekte Umsetzung dieser Bestimmung zu überprüfen, führte die Schweizerische Maturitätskommission im Verlauf von 2011 eine Umfrage bei den Kantonen durch. Aus dieser Umfrage ging hervor, dass diese Bestimmung nicht in allen Kantonen eingehalten wird. Das Bild, das sich bei dieser Umfrage abgezeichnet hat, beunruhigt die Schweizerische Maturitätskommission. Deshalb hat sie kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, die Situation eingehender zu untersuchen und Strategien zu erarbeiten, um die Position der italienischen Sprache an den Maturitätsschulen zu stärken. Diese Arbeitsgruppe soll ihre Ergebnisse im Juni 2013 vorlegen.</p><p>2. Der Bund unterstützt die Massnahmen, mit denen zur Förderung der verschiedenen Landessprachen beigetragen wird. Allerdings verfügt er über keine Rechtsgrundlagen, um die Eröffnung von zweisprachigen Schulen finanziell zu unterstützen. Für die Finanzierung derartiger Initiativen bleiben die Kantone allein zuständig. Die Kantone Graubünden, Neuenburg und Zürich bieten zum Beispiel die Möglichkeit, eine zweisprachige gymnasiale Maturitätsausbildung mit Italienisch zu besuchen. Die bisher gesammelten Erfahrungen zeigen, dass diese didaktischen Ansätze zu sehr positiven Ergebnissen führen.</p><p>3. Die Mobilität zwischen den Schulsystemen des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden wird durch die Convenzione sulla frequenza delle scuole medie superiori e delle scuole professionali di base e specializzate superiori del Ticino da parte di allievi provenienti dal Grigioni Italiano (vom 11./18. Dezember 2007) geregelt. Diese erleichtert den Schülerinnen und Schülern aus Italienischbünden den Übertritt in die nachobligatorischen Schulen des Kantons Tessin. In Bezug auf die Mobilität aus dem Tessin nach Graubünden besteht hingegen keine spezifische Vereinbarung. Die Mobilität aus den anderen Kantonen ins Tessin und nach Graubünden untersteht einerseits der Harmos-Vereinbarung, welcher der Kanton Graubünden jedoch nicht beigetreten ist. Andererseits gelten dafür die interkantonalen Vereinbarungen, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erarbeitet und von den Kantonen unterzeichnet wurden.</p><p>4. Eines der Ziele der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern (ECLF) ist die Stärkung der Zweisprachigkeit des Kantons und der Mehrsprachigkeit des Bundes. Die ECLF bietet den Kindern von Bundes- und Kantonsangestellten die Möglichkeit, die obligatorische Schule in französischer Sprache zu besuchen. Sie nimmt im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Kinder von französisch-, italienisch- oder romanischsprachigen Eltern auf. In der Praxis wird sie regelmässig von zwei bis fünf italienischsprachigen Kindern besucht, deren Eltern für den Bund arbeiten.</p><p>Auf der Ebene des Bundes ist nicht vorgesehen, eine ähnliche Einrichtung wie die ECLF zu fördern. Auf der Ebene des Kantons Bern kommt die Schaffung einer italienischsprachigen Schule in Bern nicht in Betracht. Der Kanton könnte weder diese Einrichtung führen noch die damit verbundenen Kosten im Rahmen der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen übernehmen (Italienisch ist keine Amtssprache des Kantons).</p><p>5. Gestützt auf das SpG und die SpV kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen gewähren, um die Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache zu fördern (Art. 11 SpV). Der Bund unterstützt die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur nicht direkt; diese werden zumeist von den Konsulaten und Botschaften der Herkunftsländer finanziert. Die in der SpV vorgesehenen Finanzhilfen sind zur Unterstützung von Projekten bestimmt, die darauf ausgerichtet sind, die Rahmenbedingungen der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur zu verbessern. Diese finanzielle Unterstützung gilt für Fremdsprachen sowie für die Landessprachen ausserhalb ihres angestammten Gebiets (und folglich auch für das Italienische in der Deutschschweiz, in der französischen und romanischen Schweiz).</p><p>6. In der Schweiz herrscht die monistische Rechtsauffassung vor. Schliesst sich die Schweiz somit völkerrechtlichen Normen an, bilden diese auf allen Ebenen Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, und alle staatlichen Organe - somit auch die Kantone und die Gemeinden - müssen sie einhalten und umsetzen. In Bereichen wie dem Schulwesen (Art. 62 Abs. 1 BV), die in der Zuständigkeit der Kantone liegen, müssen diese dafür sorgen, dass die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden und dass die Empfehlungen befolgt werden, die von den Kontrollorganen eines völkerrechtlichen Vertrags abgegeben werden können. Die Rolle des Bundes beziehungsweise des Bundesrates besteht nicht darin, für die Umsetzung eines Vertrags zu sorgen, sondern den Kantonen und Gemeinden die Verpflichtungen der Schweiz als Vertragsstaat sowie die Erwartungen weiterzuleiten, die ihnen gegenüber bestehen können.</p><p>Internationale Massnahmen im Zusammenhang mit dem Unterricht in den Minderheitensprachen und dem Erlernen dieser Sprachen sind im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (Art. 14 Abs. 1 und 2) sowie in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Art. 8 Abs. 2) festgelegt. Artikel 14 des Rahmenübereinkommens sieht keine bindenden Verpflichtungen vor und belässt den Staaten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Anwendung dieses Rechts hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem insbesondere davon, dass das jeweilige Gebiet in beträchtlicher Zahl von Angehörigen der betreffenden Gemeinschaft bewohnt wird, dass seitens dieser eine ausreichende Nachfrage besteht und dass dem Staat finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Was Artikel 8 Absatz 2 der Charta anbelangt, hat sich die Schweiz bei der Ratifizierung der Charta im Jahr 1997 diesem Absatz nicht angeschlossen. Gegenwärtig besteht somit keine Verpflichtung, nach der Europäischen Charta Unterricht in den Minderheitensprachen ausserhalb von deren angestammtem Gebiet anzubieten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dem Bund kommt beim Erhalt der Mehrsprachigkeit eine wichtige Rolle zu, namentlich mit dem neuen Sprachengesetz. Die Schweiz hat zudem das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert. Hingegen wird den nationalen Minderheitensprachen der Schweiz ausserhalb ihres angestammten Gebiets immer weniger Beachtung geschenkt, wie beispielsweise die jüngsten Beschlüsse zum Italienischunterricht an den Gymnasien zeigen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wird die Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) umgesetzt in Bezug auf Italienisch als Grundlagenfach und als Freifach an den kantonalen Gymnasien?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen und in welchen Gemeinden unterstützt der Bund mit Finanzhilfen Schulen (jeder Art und Stufe), die ausserhalb der italienischen Schweiz zweisprachigen Unterricht mit Italienisch anbieten?</p><p>3. Wie wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler von einem Schulsystem ins andere wechseln können, insbesondere von den Kantonen Graubünden und Tessin und in diese Kantone (Art. 61a Abs. 1 BV)?</p><p>4. Ziel des Sprachengesetzes ist die Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung. Ein Grund, warum sich nur wenige Italienischsprachige für eine Stelle beim Bund bewerben, liegt darin, dass es in Bern keine italienischsprachige Schule gibt. Soll die Schaffung einer Einrichtung für die Italienischsprachigen nach dem Modell der kantonalen französischsprachigen Schule, die den französischsprachigen Bundesangestellten zur Verfügung steht, gefördert werden? Wie lässt sich die allfällige Ungleichbehandlung der Italienischsprachigen begründen?</p><p>5. Der dritte Bericht zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten von Januar 2012 hält auf Seite 22 fest, dass finanzielle Hilfen des Bundes an die Kantone vorgesehen sind für die Förderung der Kenntnisse der Anderssprachigen und der Migrantinnen und Migranten in heimatlicher Sprache und Kultur. Unterstützt der Bundesrat auf diesem Weg die nationalen Sprachminderheiten ausserhalb ihres angestammten Gebiets? Ist er nicht der Ansicht, dass andernfalls Schweizer Staatsangehörige, die eine der Minderheitssprachen sprechen, diskriminiert würden?</p><p>6. Wie will der Bundesrat dafür sorgen, dass die Kantone die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Unterrichts der nationalen Minderheitensprachen einhalten, die die Schweiz eingegangen ist, falls dieser Bereich - trotz den geltenden internationalen Verträgen - ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone liegen sollte?</p>
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