Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen

ShortId
12.3532
Id
20123532
Updated
28.07.2023 12:50
Language
de
Title
Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen
AdditionalIndexing
52;Wassernutzung;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Frist;Gewässerschutz
1
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Gesetzgebung zur Sanierung des Restwassers wurde 1991 aufgrund einer Fischereiinitiative erlassen und sah vor, dass die Kantone die Wasserfassungen inventarisieren, Sanierungsberichte erarbeiten und darüber dem Bund berichten müssen. Das zuständige Bafu und das UVEK haben je nach Situation Hilfestellung zur Umsetzung erbracht, die Kantone aufgefordert oder sogar gemahnt, diese Aufgaben umzusetzen. Dass trotz diesen Massnahmen und dem gestaffelten Vollzugskonzept mit grosszügigen Fristen die Umsetzung bis Ende 2012 nicht abgeschlossen werden kann, beurteilt der Bundesrat als nicht befriedigend.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, die geltende Gesetzgebung betreffend Restwassersanierung ohne Abstriche umzusetzen, muss jedoch feststellen, dass die gesetzten Fristen nicht überall eingehalten werden. Der Bund setzt sich aktiv dafür ein, dass die Restwassersanierungen so schnell wie möglich durchgeführt werden (siehe auch die Antworten zu den Fragen 3 und 5), der Vollzug des GSchG muss aber durch die Kantone erfolgen.</p><p>3. Das Bafu und das UVEK haben in den Jahren 1998 bis 2012 den Kantonen insgesamt sechsmal Unterstützung bei den Restwassersanierungen angeboten, sich nach den Gründen der Verzögerungen erkundigt und am 29. Juni 2010 sowie am 3. April 2012 die Kantone aufgefordert, der fristgerechten Umsetzung der Restwassersanierung hohe Priorität beizumessen.</p><p>4. Aufgrund des letzten Schreibens des UVEK hat das zuständige Departement des Kantons Genf bestätigt, dass die Restwassersanierung fristgerecht abgeschlossen sei. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) versichert mit Schreiben vom 25. Mai 2012, dass bei ausstehenden Sanierungsverfügungen alle Kantone bestrebt seien, diese noch vor Ende Jahr zu verfügen. Aufgrund hängiger Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit bereits verfügten Sanierungen bestehe bei der Bemessung des Sanierungsumfangs derzeit aber noch Ungewissheit. Da bis zum Erlass der noch ausstehenden Sanierungsverfügungen kaum letztinstanzliche Urteile vorliegen würden, sei damit zu rechnen, dass auch einige der ausstehenden Sanierungsverfügungen angefochten werden dürften. Bis zur definitiven Umsetzung der Restwassersanierungen werde es folglich länger dauern als bis zum 31. Dezember 2012. Die Bergkantone seien sich der Bedeutung des Vollzugs der Artikel 80ff. GSchG bewusst und deshalb bestrebt, diesen zu gewährleisten. Die Zusicherung der RKGK, dass die betroffenen Bergkantone der Umsetzung jetzt grosse Bedeutung beimessen, stimmt den Bundesrat grundsätzlich positiv. Er wird jedoch den Stand der Umsetzung weiterhin verfolgen und aktiv kommunizieren.</p><p>5. Der Bund ist weiterhin bestrebt, wann immer möglich Hilfestellung zu bieten, wie dies das Bafu kürzlich bei der Erarbeitung von Sanierungsvarianten im Kanton Tessin getan hat. Anfang 2013 wird der Bundesrat wiederum eine Umfrage zur Umsetzung bei den Kantonen durchführen und die Resultate veröffentlichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) mit seinen Bestimmungen betreffend Restwassermengen ist am 1. November 1992 in Kraft getreten.</p><p>Gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusstes Fliessgewässer "unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist".</p><p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 GSchG hat der Bund die Aufgabe, das GSchG und somit auch den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 80ff. GSchG zu beaufsichtigen. Ebenso ist er gemäss Artikel 50 Absatz 1 GSchG verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer zu informieren.</p><p>Bis Ende 2012 sollten die Restwassersanierungen abgeschlossen sein. Im August 2011 hat das Bafu bei den Kantonen eine Umfrage über den Stand der Sanierungen durchgeführt. Demnach sind über 60 Prozent der sanierungspflichtigen Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung noch nicht saniert, und es muss davon ausgegangen werden, dass rund die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist nicht einhalten werden.</p><p>In der Fragestunde vom 5. März 2012 hat der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Frage 12.5053 in Aussicht gestellt, das UVEK werde die zuständigen Direktionen der säumigen Kantone auffordern, den Vollzug zu beschleunigen.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er den festgestellten Vollzugsnotstand?</p><p>2. Ist er bereit, die Restwassersanierungen nach den Artikeln 80ff. GSchG ohne Abstriche durchzusetzen?</p><p>3. Welche Massnahmen hat er seit 1992 ergriffen, um die fristgerechte Restwassersanierung sicherzustellen?</p><p>4. Wie beurteilt er die Bereitschaft der Kantone, die Restwassersanierung umzusetzen?</p><p>5. Welche weiteren Massnahmen plant er?</p>
  • Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Gesetzgebung zur Sanierung des Restwassers wurde 1991 aufgrund einer Fischereiinitiative erlassen und sah vor, dass die Kantone die Wasserfassungen inventarisieren, Sanierungsberichte erarbeiten und darüber dem Bund berichten müssen. Das zuständige Bafu und das UVEK haben je nach Situation Hilfestellung zur Umsetzung erbracht, die Kantone aufgefordert oder sogar gemahnt, diese Aufgaben umzusetzen. Dass trotz diesen Massnahmen und dem gestaffelten Vollzugskonzept mit grosszügigen Fristen die Umsetzung bis Ende 2012 nicht abgeschlossen werden kann, beurteilt der Bundesrat als nicht befriedigend.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, die geltende Gesetzgebung betreffend Restwassersanierung ohne Abstriche umzusetzen, muss jedoch feststellen, dass die gesetzten Fristen nicht überall eingehalten werden. Der Bund setzt sich aktiv dafür ein, dass die Restwassersanierungen so schnell wie möglich durchgeführt werden (siehe auch die Antworten zu den Fragen 3 und 5), der Vollzug des GSchG muss aber durch die Kantone erfolgen.</p><p>3. Das Bafu und das UVEK haben in den Jahren 1998 bis 2012 den Kantonen insgesamt sechsmal Unterstützung bei den Restwassersanierungen angeboten, sich nach den Gründen der Verzögerungen erkundigt und am 29. Juni 2010 sowie am 3. April 2012 die Kantone aufgefordert, der fristgerechten Umsetzung der Restwassersanierung hohe Priorität beizumessen.</p><p>4. Aufgrund des letzten Schreibens des UVEK hat das zuständige Departement des Kantons Genf bestätigt, dass die Restwassersanierung fristgerecht abgeschlossen sei. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) versichert mit Schreiben vom 25. Mai 2012, dass bei ausstehenden Sanierungsverfügungen alle Kantone bestrebt seien, diese noch vor Ende Jahr zu verfügen. Aufgrund hängiger Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit bereits verfügten Sanierungen bestehe bei der Bemessung des Sanierungsumfangs derzeit aber noch Ungewissheit. Da bis zum Erlass der noch ausstehenden Sanierungsverfügungen kaum letztinstanzliche Urteile vorliegen würden, sei damit zu rechnen, dass auch einige der ausstehenden Sanierungsverfügungen angefochten werden dürften. Bis zur definitiven Umsetzung der Restwassersanierungen werde es folglich länger dauern als bis zum 31. Dezember 2012. Die Bergkantone seien sich der Bedeutung des Vollzugs der Artikel 80ff. GSchG bewusst und deshalb bestrebt, diesen zu gewährleisten. Die Zusicherung der RKGK, dass die betroffenen Bergkantone der Umsetzung jetzt grosse Bedeutung beimessen, stimmt den Bundesrat grundsätzlich positiv. Er wird jedoch den Stand der Umsetzung weiterhin verfolgen und aktiv kommunizieren.</p><p>5. Der Bund ist weiterhin bestrebt, wann immer möglich Hilfestellung zu bieten, wie dies das Bafu kürzlich bei der Erarbeitung von Sanierungsvarianten im Kanton Tessin getan hat. Anfang 2013 wird der Bundesrat wiederum eine Umfrage zur Umsetzung bei den Kantonen durchführen und die Resultate veröffentlichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) mit seinen Bestimmungen betreffend Restwassermengen ist am 1. November 1992 in Kraft getreten.</p><p>Gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusstes Fliessgewässer "unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist".</p><p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 GSchG hat der Bund die Aufgabe, das GSchG und somit auch den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 80ff. GSchG zu beaufsichtigen. Ebenso ist er gemäss Artikel 50 Absatz 1 GSchG verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer zu informieren.</p><p>Bis Ende 2012 sollten die Restwassersanierungen abgeschlossen sein. Im August 2011 hat das Bafu bei den Kantonen eine Umfrage über den Stand der Sanierungen durchgeführt. Demnach sind über 60 Prozent der sanierungspflichtigen Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung noch nicht saniert, und es muss davon ausgegangen werden, dass rund die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist nicht einhalten werden.</p><p>In der Fragestunde vom 5. März 2012 hat der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Frage 12.5053 in Aussicht gestellt, das UVEK werde die zuständigen Direktionen der säumigen Kantone auffordern, den Vollzug zu beschleunigen.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er den festgestellten Vollzugsnotstand?</p><p>2. Ist er bereit, die Restwassersanierungen nach den Artikeln 80ff. GSchG ohne Abstriche durchzusetzen?</p><p>3. Welche Massnahmen hat er seit 1992 ergriffen, um die fristgerechte Restwassersanierung sicherzustellen?</p><p>4. Wie beurteilt er die Bereitschaft der Kantone, die Restwassersanierung umzusetzen?</p><p>5. Welche weiteren Massnahmen plant er?</p>
    • Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen

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