Wettbewerbsverzerrung durch die Schweizerische Post und andere bundeseigene und bundesnahe Betriebe
- ShortId
-
12.3548
- Id
-
20123548
- Updated
-
28.07.2023 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbsverzerrung durch die Schweizerische Post und andere bundeseigene und bundesnahe Betriebe
- AdditionalIndexing
-
34;15;Post;Klein- und mittleres Unternehmen;Leistungsauftrag;Wettbewerbsbeschränkung;Einzelhandel;Handelsgeschäft;Gleichbehandlung;Privatwirtschaft;öffentliche Wirtschaft;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L04K12020202, Post
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K07010102, Handelsgeschäft
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L05K0704060206, öffentliche Wirtschaft
- L05K0704060208, Privatwirtschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Post ist zwar eine Anstalt des Bundes, sie ist in ihrer operationellen Tätigkeit jedoch eigenständig und trifft ihre Entscheide in eigener Verantwortung. Der Bundesrat führt die Post über die Vorgabe von strategischen Zielen. Auf das operative Geschäft nimmt er grundsätzlich keinen Einfluss.</p><p>Der Gesetzgeber hat der Post zur Finanzierung ihrer Aufgabe einerseits ein Monopol für Briefe belassen und sie gleichzeitig ermächtigt, weitere Dienstleistungen und Produkte anzubieten, welche mit ihren Stammaufgaben zusammenhängen. Zudem kann sie Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter anbieten, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997, PG; SR 783.0). Der Verkauf bzw. die Vermittlung von sogenannten Drittprodukten - sei es in den Poststellen oder auf dem elektronischen Weg - beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und trägt zur Finanzierung der Grundversorgung bei.</p><p>2. Die Post stellt ihre Onlineplattform zwecks Auslastung privaten Unternehmen als Vertriebskanal zur Verfügung. Je nach Produkt ist entweder die Post oder aber die Produktanbieterin Vertragspartnerin der Käuferschaft. Als Betreiberin der Plattform übernimmt die Post auch den Transport und das Inkasso der verkauften Ware. Die Transportkosten sind - wie dies auch bei Konkurrenzplattformen der Fall ist - jeweils im Verkaufspreis einkalkuliert und werden daher nicht separat ausgewiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Post gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 PG dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241) untersteht.</p><p>3.-5. Sofern die bundesnahen Betriebe nicht von einer gesetzlich definierten Monopolstellung - wie die Post bei den Briefen bis 50 Gramm - oder anderweitig von einer gesetzlich vorgesehenen Sonderregelung profitieren, sind sie vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt, und den gleichen Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Die Post erwirtschaftet denn auch mittlerweile mehr als 80 Prozent ihres Betriebsertrages im Wettbewerb. Zudem dürfen die Wettbewerbsdienste nicht mit Erträgen aus der Grundversorgung verbilligt werden (sogenannter Quersubventionierungsverbot; vgl. Art. 9 Abs. 4 PG). Weiter können im Rahmen des Kartellgesetzes (SR 251) Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen durch die behördenunabhängige Wettbewerbskommission geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweizerische Post betreibt neben ihrem Monopolgeschäft, dem Versand von Briefen bis 50 Gramm, zahlreiche weitere Geschäftstätigkeiten, was mitunter zu einer ernsthaften Bedrohung für private Unternehmer führt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Post betreibt einen Onlineshop mit Büro- und Elektronikartikeln und steht damit in direkter Konkurrenz zu unseren KMU. Wie verträgt sich diese Leistung mit der eigentlichen und ursprünglichen Aufgabe der Post als Dienstleisterin?</p><p>2. Bei Versand aus dem Onlineshop der Post werden ab einem Warenwert von 15 Franken auch ins Ausland keine Versandkosten verrechnet, was unlauterem Wettbewerb gegenüber allen KMU gleichkommt, welche einen Onlineshop betreiben, jedoch Portokosten verrechnen müssen, um kostendeckend wirtschaften zu können; wie rechtfertigt der Bundesrat diese ungerechte Konkurrenzsituation?</p><p>3. Dürfen bundeseigene und bundesnahe Betriebe ihre Situation dahingehend ausnützen, um sich Vorteile z. B. durch Einsparungen zulasten der Allgemeinheit zu verschaffen und gleichzeitig den privaten Unternehmen durch Wettbewerbsverzerrung aufgrund ihrer Vormachtstellung (beispielsweise bezüglich Grösse, Standorte, Vertriebsnetz usw.) zu schaden?</p><p>4. Gibt es noch weitere bundeseigene und bundesnahe Betriebe, welche sich aus ihrer bevorzugten Situation oder Monopolstellung Vorteile gegenüber der Privatwirtschaft verschaffen?</p><p>5. Ist der Bundesrat gewillt, zwischen bundeseigenen und bundesnahen Betrieben und privaten Unternehmen die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und damit die irritierenden Wettbewerbsverzerrungen zu eliminieren? Falls ja, wie will er das erreichen? Falls nein, wie rechtfertigt er dies gegenüber der leidtragenden Privatwirtschaft?</p>
- Wettbewerbsverzerrung durch die Schweizerische Post und andere bundeseigene und bundesnahe Betriebe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Post ist zwar eine Anstalt des Bundes, sie ist in ihrer operationellen Tätigkeit jedoch eigenständig und trifft ihre Entscheide in eigener Verantwortung. Der Bundesrat führt die Post über die Vorgabe von strategischen Zielen. Auf das operative Geschäft nimmt er grundsätzlich keinen Einfluss.</p><p>Der Gesetzgeber hat der Post zur Finanzierung ihrer Aufgabe einerseits ein Monopol für Briefe belassen und sie gleichzeitig ermächtigt, weitere Dienstleistungen und Produkte anzubieten, welche mit ihren Stammaufgaben zusammenhängen. Zudem kann sie Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter anbieten, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997, PG; SR 783.0). Der Verkauf bzw. die Vermittlung von sogenannten Drittprodukten - sei es in den Poststellen oder auf dem elektronischen Weg - beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und trägt zur Finanzierung der Grundversorgung bei.</p><p>2. Die Post stellt ihre Onlineplattform zwecks Auslastung privaten Unternehmen als Vertriebskanal zur Verfügung. Je nach Produkt ist entweder die Post oder aber die Produktanbieterin Vertragspartnerin der Käuferschaft. Als Betreiberin der Plattform übernimmt die Post auch den Transport und das Inkasso der verkauften Ware. Die Transportkosten sind - wie dies auch bei Konkurrenzplattformen der Fall ist - jeweils im Verkaufspreis einkalkuliert und werden daher nicht separat ausgewiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Post gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 PG dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241) untersteht.</p><p>3.-5. Sofern die bundesnahen Betriebe nicht von einer gesetzlich definierten Monopolstellung - wie die Post bei den Briefen bis 50 Gramm - oder anderweitig von einer gesetzlich vorgesehenen Sonderregelung profitieren, sind sie vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt, und den gleichen Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Die Post erwirtschaftet denn auch mittlerweile mehr als 80 Prozent ihres Betriebsertrages im Wettbewerb. Zudem dürfen die Wettbewerbsdienste nicht mit Erträgen aus der Grundversorgung verbilligt werden (sogenannter Quersubventionierungsverbot; vgl. Art. 9 Abs. 4 PG). Weiter können im Rahmen des Kartellgesetzes (SR 251) Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen durch die behördenunabhängige Wettbewerbskommission geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweizerische Post betreibt neben ihrem Monopolgeschäft, dem Versand von Briefen bis 50 Gramm, zahlreiche weitere Geschäftstätigkeiten, was mitunter zu einer ernsthaften Bedrohung für private Unternehmer führt. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Post betreibt einen Onlineshop mit Büro- und Elektronikartikeln und steht damit in direkter Konkurrenz zu unseren KMU. Wie verträgt sich diese Leistung mit der eigentlichen und ursprünglichen Aufgabe der Post als Dienstleisterin?</p><p>2. Bei Versand aus dem Onlineshop der Post werden ab einem Warenwert von 15 Franken auch ins Ausland keine Versandkosten verrechnet, was unlauterem Wettbewerb gegenüber allen KMU gleichkommt, welche einen Onlineshop betreiben, jedoch Portokosten verrechnen müssen, um kostendeckend wirtschaften zu können; wie rechtfertigt der Bundesrat diese ungerechte Konkurrenzsituation?</p><p>3. Dürfen bundeseigene und bundesnahe Betriebe ihre Situation dahingehend ausnützen, um sich Vorteile z. B. durch Einsparungen zulasten der Allgemeinheit zu verschaffen und gleichzeitig den privaten Unternehmen durch Wettbewerbsverzerrung aufgrund ihrer Vormachtstellung (beispielsweise bezüglich Grösse, Standorte, Vertriebsnetz usw.) zu schaden?</p><p>4. Gibt es noch weitere bundeseigene und bundesnahe Betriebe, welche sich aus ihrer bevorzugten Situation oder Monopolstellung Vorteile gegenüber der Privatwirtschaft verschaffen?</p><p>5. Ist der Bundesrat gewillt, zwischen bundeseigenen und bundesnahen Betrieben und privaten Unternehmen die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und damit die irritierenden Wettbewerbsverzerrungen zu eliminieren? Falls ja, wie will er das erreichen? Falls nein, wie rechtfertigt er dies gegenüber der leidtragenden Privatwirtschaft?</p>
- Wettbewerbsverzerrung durch die Schweizerische Post und andere bundeseigene und bundesnahe Betriebe
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