Pflegefinanzierung. Doch wieder Fälle von Sozialhilfebedürftigkeit
- ShortId
-
12.3549
- Id
-
20123549
- Updated
-
28.07.2023 11:03
- Language
-
de
- Title
-
Pflegefinanzierung. Doch wieder Fälle von Sozialhilfebedürftigkeit
- AdditionalIndexing
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2841;Armut;Gebrechlichenpflege;Langzeitpflege;Finanzierung;Pflegeheim;Sozialhilfe;Gesetzesevaluation;älterer Mensch
- 1
-
- L06K010505110102, Pflegeheim
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L04K01010203, Armut
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L03K110902, Finanzierung
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein erklärtes Ziel der Pflegefinanzierung war, dass pflegebedürftige Personen für den Aufenthalt im Pflegeheim nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein sollen. Dies wurde auch in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung u. a. auf Seite 2071 festgehalten: "Bei Heimen mit Pflegekosten innerhalb der definierten Taxgrenzen könnten die Pflegekosten voll übernommen und das Sozialhilferisiko praktisch ausgeschlossen werden." Man ging davon aus, dass Ergänzungsleistungen zusätzlich belastet werden und die Sozialhilfe um rund 100 Millionen Franken entlastet wird.</p><p>Den Kantonen wurden für die Umsetzung weitgehende Kompetenzen erteilt.</p><p>Bereits im zweiten Jahr seit Inkrafttreten muss nun festgestellt werden, dass dieser wesentliche Grundsatz nicht umgesetzt wird. Im Kanton St. Gallen sind mir verschiedene Fälle bekannt, in welchen die von den Ergänzungsleistungen übernommenen festgesetzten Obergrenzen für Pension und Betreuung überschritten werden und in diesen Fällen wieder die Sozialhilfe herangezogen werden muss. Des Weiteren gibt es bereits Strategien zur Vermeidung von Sozialhilfebezug, obwohl er eigentlich notwendig wäre.</p><p>1. In einzelnen Fällen tragen die Bewohnenden die zusätzliche Belastung, indem sie eine Einschränkung beim Betrag für den persönlichen Bedarf in Kauf nehmen und sich zusätzlich einschränken.</p><p>2. Gewisse Heime stellen keine Rechnungen, die über den durch die Ergänzungsleistungen finanzierten Betrag hinausgehen, mit der Folge, dass es hier wiederum zu Quersubventionierungen kommt, womit die Kostentransparenz untergraben wird und andere Bewohnende zusätzlich zur Kasse gebeten werden.</p>
- <p>Bei einem Pflegeheimaufenthalt entstehen Kosten für Pension (Hotellerie), Betreuung und Pflege. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, regelt u. a. die Verteilung der Pflegekosten bei einem Pflegeheimaufenthalt. Neben dem von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leistenden Beitrag an die Pflegekosten (Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) hat die versicherte Person eine Kostenbeteiligung von heute maximal Fr. 21.60 pro Tag zu tragen. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Bei der Deckung der Pensions- und Betreuungskosten haben die Kantone einen erheblichen gesetzgeberischen Spielraum. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) können die Kantone die Tagestaxe, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) als Ausgabe berücksichtigt wird, begrenzen. Zudem ist ein Betrag für persönliche Auslagen anzuerkennen, welcher auch von den Kantonen festgesetzt wird. Eingeschränkt wird dieser Spielraum durch die Bestimmung, dass Personen mit einem Anspruch auf EL wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden dürfen.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in Ausnahmefällen pflegebedürftige Personen trotz EL Sozialhilfe beziehen müssen. Die Zulassung von Ausnahmen ist jedoch unumgänglich, um stossende Ergebnisse zu verhindern. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Einkommen und Vermögenswerte verzichten. Bei der EL-Berechnung werden diese berücksichtigt, als wären sie noch vorhanden (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Dies zieht gegebenenfalls eine Verminderung der EL nach sich, was zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen kann. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheims über die EL gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken. Solche Fehlanreize gilt es zu vermeiden.</p><p>2. Wie einleitend erwähnt, wird bei der Berechnung der EL Heimbewohnenden neben der Kostendeckung für die Heimtaxen ein Betrag für persönliche Auslagen gewährt. Dieser umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. Der Bundesrat kennt keine Fälle, in welchen Heimbewohnende sich bei der Verwendung dieses Betrages einschränken mussten.</p><p>3. Die dreijährige Einführungsphase der neuen Pflegefinanzierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Bericht vom 26. April 2011 "Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen" und in einem zweiten Bericht, welcher im Verlaufe dieses Sommers der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates übergeben wird, kam jeweils auch die Frage der Sozialhilfe-Abhängigkeit zur Sprache. Des Weiteren soll gestützt auf Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung die neue Pflegefinanzierung einer Wirkungsanalyse unterzogen werden. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll, die Ergebnisse der Wirkungsanalyse abzuwarten und allfällige Massnahmen darauf abzustimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das Ziel, keine Sozialhilfe mehr beanspruchen zu müssen bei einem Pflegeheimaufenthalt, nicht erreicht wird?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich Heimbewohnende persönlich einschränken, um Sozialhilfebezug vermeiden zu können, und wie, dass Heime wieder Querfinanzierungen einführen?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt er in die Wege zu leiten, damit Pflegeheimbewohnende nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein müssen?</p>
- Pflegefinanzierung. Doch wieder Fälle von Sozialhilfebedürftigkeit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ein erklärtes Ziel der Pflegefinanzierung war, dass pflegebedürftige Personen für den Aufenthalt im Pflegeheim nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein sollen. Dies wurde auch in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung u. a. auf Seite 2071 festgehalten: "Bei Heimen mit Pflegekosten innerhalb der definierten Taxgrenzen könnten die Pflegekosten voll übernommen und das Sozialhilferisiko praktisch ausgeschlossen werden." Man ging davon aus, dass Ergänzungsleistungen zusätzlich belastet werden und die Sozialhilfe um rund 100 Millionen Franken entlastet wird.</p><p>Den Kantonen wurden für die Umsetzung weitgehende Kompetenzen erteilt.</p><p>Bereits im zweiten Jahr seit Inkrafttreten muss nun festgestellt werden, dass dieser wesentliche Grundsatz nicht umgesetzt wird. Im Kanton St. Gallen sind mir verschiedene Fälle bekannt, in welchen die von den Ergänzungsleistungen übernommenen festgesetzten Obergrenzen für Pension und Betreuung überschritten werden und in diesen Fällen wieder die Sozialhilfe herangezogen werden muss. Des Weiteren gibt es bereits Strategien zur Vermeidung von Sozialhilfebezug, obwohl er eigentlich notwendig wäre.</p><p>1. In einzelnen Fällen tragen die Bewohnenden die zusätzliche Belastung, indem sie eine Einschränkung beim Betrag für den persönlichen Bedarf in Kauf nehmen und sich zusätzlich einschränken.</p><p>2. Gewisse Heime stellen keine Rechnungen, die über den durch die Ergänzungsleistungen finanzierten Betrag hinausgehen, mit der Folge, dass es hier wiederum zu Quersubventionierungen kommt, womit die Kostentransparenz untergraben wird und andere Bewohnende zusätzlich zur Kasse gebeten werden.</p>
- <p>Bei einem Pflegeheimaufenthalt entstehen Kosten für Pension (Hotellerie), Betreuung und Pflege. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, regelt u. a. die Verteilung der Pflegekosten bei einem Pflegeheimaufenthalt. Neben dem von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leistenden Beitrag an die Pflegekosten (Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) hat die versicherte Person eine Kostenbeteiligung von heute maximal Fr. 21.60 pro Tag zu tragen. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Bei der Deckung der Pensions- und Betreuungskosten haben die Kantone einen erheblichen gesetzgeberischen Spielraum. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) können die Kantone die Tagestaxe, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) als Ausgabe berücksichtigt wird, begrenzen. Zudem ist ein Betrag für persönliche Auslagen anzuerkennen, welcher auch von den Kantonen festgesetzt wird. Eingeschränkt wird dieser Spielraum durch die Bestimmung, dass Personen mit einem Anspruch auf EL wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden dürfen.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in Ausnahmefällen pflegebedürftige Personen trotz EL Sozialhilfe beziehen müssen. Die Zulassung von Ausnahmen ist jedoch unumgänglich, um stossende Ergebnisse zu verhindern. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Einkommen und Vermögenswerte verzichten. Bei der EL-Berechnung werden diese berücksichtigt, als wären sie noch vorhanden (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Dies zieht gegebenenfalls eine Verminderung der EL nach sich, was zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen kann. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheims über die EL gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken. Solche Fehlanreize gilt es zu vermeiden.</p><p>2. Wie einleitend erwähnt, wird bei der Berechnung der EL Heimbewohnenden neben der Kostendeckung für die Heimtaxen ein Betrag für persönliche Auslagen gewährt. Dieser umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. Der Bundesrat kennt keine Fälle, in welchen Heimbewohnende sich bei der Verwendung dieses Betrages einschränken mussten.</p><p>3. Die dreijährige Einführungsphase der neuen Pflegefinanzierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Bericht vom 26. April 2011 "Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen" und in einem zweiten Bericht, welcher im Verlaufe dieses Sommers der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates übergeben wird, kam jeweils auch die Frage der Sozialhilfe-Abhängigkeit zur Sprache. Des Weiteren soll gestützt auf Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung die neue Pflegefinanzierung einer Wirkungsanalyse unterzogen werden. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll, die Ergebnisse der Wirkungsanalyse abzuwarten und allfällige Massnahmen darauf abzustimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das Ziel, keine Sozialhilfe mehr beanspruchen zu müssen bei einem Pflegeheimaufenthalt, nicht erreicht wird?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich Heimbewohnende persönlich einschränken, um Sozialhilfebezug vermeiden zu können, und wie, dass Heime wieder Querfinanzierungen einführen?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt er in die Wege zu leiten, damit Pflegeheimbewohnende nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein müssen?</p>
- Pflegefinanzierung. Doch wieder Fälle von Sozialhilfebedürftigkeit
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