Eigenmittelanforderungen für Versicherungen in Tiefzinsphasen

ShortId
12.3557
Id
20123557
Updated
28.07.2023 15:17
Language
de
Title
Eigenmittelanforderungen für Versicherungen in Tiefzinsphasen
AdditionalIndexing
24;Buchführung;Lebensversicherung;Zins;Eigenkapital
1
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L05K1104040501, Zins
  • L06K110902010101, Eigenkapital
  • L04K07030201, Buchführung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn auf der Verpflichtungsseite der Versicherungsbilanzen wesentlich tiefere Zinssätze zur Anwendung kommen als auf der Anlageseite, wird diese Diskrepanz die Kollektivlebensversicherer aushöhlen und zur Reduktion des Angebotes von Vollversicherungslösungen in der beruflichen Vorsorge zwingen, was die KMU in Probleme brächte. Der aktuellen und eventuell anhaltenden Tiefzinsphase trägt das stichtagsbezogene SST-Verfahren für das langfristige Lebensversicherungsgeschäft nicht angemessen Rechnung. Einerseits liegen die erzielbaren Renditen von Staatsanleihen derzeit deutlich unter dem notwendigen Rendite-Plansoll für die Rentenfinanzierung. Andererseits führt die vorgeschriebene Abzinsung der Verpflichtungen zu den Zinssätzen der CHF-Bundesanleihen an massgeblichen Stichdaten zu höheren und stark schwankenden Eigenmittelanforderungen. Im Ausland (beispielsweise Schweden, Dänemark) wurden bereits temporäre Massnahmen getroffen. In Schweden soll ein Diskontierungszinssatz festgelegt werden, der über den derzeitigen, historisch tiefen Zinssätzen liegt, in Dänemark ist eine Revision der Diskontierungszinskurve geplant. Die Schweiz setzt bei der Anwendung und der Kalibrierung der Solvenzvorschriften im Vergleich zur EU für Lebensversicherungen massiv höhere Massstäbe an, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Versicherungen beeinträchtigt. Auch ausländische Töchter sind wegen der vorgeschriebenen, 40 bis 60 Prozent höheren Eigenmittelunterlegung und der Gruppenbetrachtung nicht konkurrenzfähig. Deshalb soll in der Schweiz wie in der EU zumindest die Swap-Satz-Kurve zur Abzinsung der künftigen Verpflichtungen anstelle der Renditen der Staatsanleihen Anwendung finden. Noch zweckmässiger wäre die Festsetzung eines Abzinsungssatzes von z. B. 2 Prozent, solange die Zinskurve der Bundesobligationen unter dieser 2-Prozent-Marke liegt.</p>
  • <p>1. Die aktuelle Tiefzinsphase stellt für die Versicherer generell und speziell für die Lebensversicherer eine schwierige wirtschaftliche Situation dar. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den ersten Teil der Motion zu erfüllen, indem er die Regelung über den Diskontierungssatz in der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) überprüft und soweit notwendig anpasst.</p><p>2. Der Bundesrat soll zudem im Falle einer langfristigen Tiefzinsphase den BVG-Mindestumwandlungssatz absenken. Die entsprechende Kompetenz zur Festsetzung des geltenden Mindestumwandlungssatzes kommt jedoch dem Parlament zu (Art. 14 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40). Dem Bundesrat ist es demnach nicht möglich, eine Senkung - wie vom Motionär verlangt - vorzunehmen.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern hat im Übrigen mit dem Bericht zur Zukunft der zweiten Säule eine umfassende Problemanalyse vorgenommen und entsprechende Lösungsansätze aufgezeigt, unter anderem auch zum Mindestumwandlungssatz. Die Ergebnisse der durchgeführten Anhörung (sie dauerte von Dezember 2011 bis 30. April 2012) fliessen in eine Reformagenda des Bundesrates ein, welche dem Parlament vorgelegt werden wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme von Punkt 1 (Diskontierungssatz) und die Ablehnung von Punkt 2 der Motion (BVG-Umwandlungssatz).
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Probleme, die sich aus der derzeitigen Tiefzinsphase für die Lebensversicherungen ergeben, die auch das Kollektivlebensgeschäft betreiben, anzugehen. </p><p>1. Für die Abzinsung der künftigen Verpflichtungen im Rahmen des Swiss Solvency Test (SST) ist ein Diskontierungssatz anzuwenden, der den längerfristigen Zinserwartungen und nicht den derzeit historisch tiefen Renditesätzen der Bundesobligationen entspricht. </p><p>2. Erwartet der Bundesrat eine langfristige Tiefzinsphase, soll er als ergänzende Massnahme auch den BVG-Umwandlungssatz absenken.</p>
  • Eigenmittelanforderungen für Versicherungen in Tiefzinsphasen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn auf der Verpflichtungsseite der Versicherungsbilanzen wesentlich tiefere Zinssätze zur Anwendung kommen als auf der Anlageseite, wird diese Diskrepanz die Kollektivlebensversicherer aushöhlen und zur Reduktion des Angebotes von Vollversicherungslösungen in der beruflichen Vorsorge zwingen, was die KMU in Probleme brächte. Der aktuellen und eventuell anhaltenden Tiefzinsphase trägt das stichtagsbezogene SST-Verfahren für das langfristige Lebensversicherungsgeschäft nicht angemessen Rechnung. Einerseits liegen die erzielbaren Renditen von Staatsanleihen derzeit deutlich unter dem notwendigen Rendite-Plansoll für die Rentenfinanzierung. Andererseits führt die vorgeschriebene Abzinsung der Verpflichtungen zu den Zinssätzen der CHF-Bundesanleihen an massgeblichen Stichdaten zu höheren und stark schwankenden Eigenmittelanforderungen. Im Ausland (beispielsweise Schweden, Dänemark) wurden bereits temporäre Massnahmen getroffen. In Schweden soll ein Diskontierungszinssatz festgelegt werden, der über den derzeitigen, historisch tiefen Zinssätzen liegt, in Dänemark ist eine Revision der Diskontierungszinskurve geplant. Die Schweiz setzt bei der Anwendung und der Kalibrierung der Solvenzvorschriften im Vergleich zur EU für Lebensversicherungen massiv höhere Massstäbe an, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Versicherungen beeinträchtigt. Auch ausländische Töchter sind wegen der vorgeschriebenen, 40 bis 60 Prozent höheren Eigenmittelunterlegung und der Gruppenbetrachtung nicht konkurrenzfähig. Deshalb soll in der Schweiz wie in der EU zumindest die Swap-Satz-Kurve zur Abzinsung der künftigen Verpflichtungen anstelle der Renditen der Staatsanleihen Anwendung finden. Noch zweckmässiger wäre die Festsetzung eines Abzinsungssatzes von z. B. 2 Prozent, solange die Zinskurve der Bundesobligationen unter dieser 2-Prozent-Marke liegt.</p>
    • <p>1. Die aktuelle Tiefzinsphase stellt für die Versicherer generell und speziell für die Lebensversicherer eine schwierige wirtschaftliche Situation dar. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den ersten Teil der Motion zu erfüllen, indem er die Regelung über den Diskontierungssatz in der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) überprüft und soweit notwendig anpasst.</p><p>2. Der Bundesrat soll zudem im Falle einer langfristigen Tiefzinsphase den BVG-Mindestumwandlungssatz absenken. Die entsprechende Kompetenz zur Festsetzung des geltenden Mindestumwandlungssatzes kommt jedoch dem Parlament zu (Art. 14 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40). Dem Bundesrat ist es demnach nicht möglich, eine Senkung - wie vom Motionär verlangt - vorzunehmen.</p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern hat im Übrigen mit dem Bericht zur Zukunft der zweiten Säule eine umfassende Problemanalyse vorgenommen und entsprechende Lösungsansätze aufgezeigt, unter anderem auch zum Mindestumwandlungssatz. Die Ergebnisse der durchgeführten Anhörung (sie dauerte von Dezember 2011 bis 30. April 2012) fliessen in eine Reformagenda des Bundesrates ein, welche dem Parlament vorgelegt werden wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme von Punkt 1 (Diskontierungssatz) und die Ablehnung von Punkt 2 der Motion (BVG-Umwandlungssatz).
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Probleme, die sich aus der derzeitigen Tiefzinsphase für die Lebensversicherungen ergeben, die auch das Kollektivlebensgeschäft betreiben, anzugehen. </p><p>1. Für die Abzinsung der künftigen Verpflichtungen im Rahmen des Swiss Solvency Test (SST) ist ein Diskontierungssatz anzuwenden, der den längerfristigen Zinserwartungen und nicht den derzeit historisch tiefen Renditesätzen der Bundesobligationen entspricht. </p><p>2. Erwartet der Bundesrat eine langfristige Tiefzinsphase, soll er als ergänzende Massnahme auch den BVG-Umwandlungssatz absenken.</p>
    • Eigenmittelanforderungen für Versicherungen in Tiefzinsphasen

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