Wie wird die Mediation in den Kantonen angewendet?

ShortId
12.3558
Id
20123558
Updated
28.07.2023 12:22
Language
de
Title
Wie wird die Mediation in den Kantonen angewendet?
AdditionalIndexing
12;Zivilprozessordnung;Konfliktregelung;Kanton;Statistik;Gesetzesevaluation
1
  • L04K08020312, Konfliktregelung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0507020701, Zivilprozessordnung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass ein Interesse daran besteht, die Bedeutung und Wirkung der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) neu gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Mediation zu eruieren. Auch geht der Bundesrat mit dem Interpellanten einig, dass eine solche Analyse statistische Angaben und Erhebungen über die Anwendung in den Kantonen voraussetzt.</p><p>Im Unterschied zum Interpellanten ist der Bundesrat jedoch der Ansicht, dass sich ein Interesse an solchen statistischen Grundlagen nicht nur auf die Mediation beschränkt. Vielmehr besteht ein allgemeines Interesse an statistischen Daten bezüglich Anzahl und Art der Verfahren und ihrer Erledigung sowie verschiedener weiterer Faktoren (z. B. Dauer, Kosten, Zuständigkeit, Streitwert, Rechtsmittel). Nur gestützt darauf wird eine Auswertung und spätere Evaluation des neuen Prozessrechtes möglich sein (siehe dazu die Ausführungen zu Ziff. 2).</p><p>Gleichzeitig hält es der Bundesrat nicht für angebracht, die Kantone gemäss der vom Interpellanten vorgeschlagenen Liste zur Bereitstellung von Informationen und Angaben über durchgeführte Mediationen aufzufordern. Zahlreiche Kantone veröffentlichen bereits heute in den Rechenschaftsberichten ihrer Gerichte Zahlen zu den durchgeführten Mediationen (beispielsweise Rechenschaftsbericht des Obergerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2011: Anzahl Erledigungen der Friedensrichterämter mit Mediationen, total 2; Jahresbericht 2011 des Kantonsgerichtes von Graubünden: Anzahl Schlichtungsverfahren Vermittlerämter mit Mediation, 0; Anzahl Schlichtungsverfahren Schlichtungsbehörden für Mietsachen mit Mediation, 0). Ausserdem dürfte es für gewisse Kantone zurzeit nicht möglich sein, sämtliche vom Interpellanten angeregten Informationen gestützt auf die bestehenden erwähnten Erhebungen zu liefern. Vielmehr werden dafür vorgängig entsprechende und insbesondere koordinierte Anpassungen und Erfassungen notwendig sein (siehe dazu die Ausführungen zu Ziff. 2).</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es - vorab im Zivilprozessrecht - als wünschenswert, dass mittel- und längerfristig umfassende, schweizweit einheitliche und verlässliche statistische Angaben zur schweizerischen Gerichtspraxis und Prozesswirklichkeit auf der Grundlage des seit Kurzem einheitlichen Prozessrechtes zur Verfügung stehen. Solche statistischen Angaben stellen eine zentrale Grundlage für eine umfassende Evaluation der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Zivilprozessordnung dar. Eine solche Evaluation setzt wiederum einige Jahre praktischer Erfahrungen mit einem neuen Gesetz voraus. Darüber hinaus können solche Daten für die Vorbereitung möglicher künftiger Revisionen der ZPO wertvolle Informationen liefern.</p><p>Deshalb ist der Bundesrat bereit, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und welche Massnahmen hierfür notwendig und insbesondere aus Kosten-Nutzen-Überlegungen sinnvoll und sachgerecht sind. Gestützt auf eine solche Prüfung wird in einem zweiten Schritt über konkrete Massnahmen zu entscheiden sein. Für den Bundesrat ist dabei eine Zusammenarbeit mit den für die Gerichtsorganisation zuständigen Kantonen unabdingbar.</p><p>Demgegenüber kommt die vorgeschlagene Beauftragung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zur Führung einer Statistik gestützt auf die Kompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 400 ZPO bzw. Artikel 445 der Strafprozessordnung (StPO) nicht in Betracht. Denn dabei würde es sich nicht um Ausführungsbestimmungen zur ZPO bzw. StPO handeln. Sodann richten sich die Erhebung und Führung von Statistiken im Bund nach Massgabe des Bundesstatistikgesetzes sowie der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Mediation ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem ein unabhängiger und unparteilicher Dritter (Mediator bzw. Mediatorin) die Konfliktparteien darin unterstützt, ihren Konflikt auf dem Verhandlungsweg eigenverantwortlich und einvernehmlich zu lösen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 haben die Beteiligten die freie Wahl zwischen der staatlichen Schlichtung und der privaten Mediation (Art. 213-218 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Gerichte zu entlasten und dadurch die Kosten der Kantone zu senken.</p><p>Es besteht nun natürlich ein grosses Interesse an der Einführung und Umsetzung der Mediationsbestimmungen. Ohne einheitliche Datengrundlagen ist es nicht möglich festzustellen, wie die neuen Regeln in den Kantonen umgesetzt werden. Um die Bedeutung der Mediation und ihre Erfolgsquoten erfassen zu können, ist es erforderlich, entsprechende statistische Erhebungen vorzunehmen. Der Bundesrat hat daher dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Daten bei den Kantonen erhältlich sind. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die Kantone dazu aufzufordern, Informationen über durchgeführte Mediationen zur Verfügung zu stellen? Folgende Zahlen müssten z. B. verlangt werden:</p><p>a. Anzahl Fälle, in denen die Parteien statt einer Schlichtung eine Mediation gewählt haben (Art. 213 ZPO);</p><p>b. Anzahl Fälle, in denen die Parteien auf Empfehlung eines Gerichtes hin eine Mediation durchgeführt haben (Art. 214 ZPO);</p><p>c. Anzahl Fälle, in denen in Straf- und Jugendstrafverfahren Mediationen durchgeführt wurden (Art. 316 der Strafprozessordnung, StPO; Art. 157 der Jugendstrafprozessordnung);</p><p>d. Anzahl Fälle, in denen in Verwaltungsverfahren Mediationen angewandt worden sind. Wünschenswert wäre eine Aufschlüsselung nach Rechtsgebieten und Ergebnissen.</p><p>2. Damit es sich nicht nur um eine einmalige Datenerfassung handelt, müssten die ZPO bzw. StPO ergänzt werden. Ist der Bundesrat bereit, Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 400 ZPO bzw. Artikel 445 StPO zu erlassen, mit denen er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Statistik zum Einsatz von Mediation in den kantonalen Gerichten zu führen?</p>
  • Wie wird die Mediation in den Kantonen angewendet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass ein Interesse daran besteht, die Bedeutung und Wirkung der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) neu gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Mediation zu eruieren. Auch geht der Bundesrat mit dem Interpellanten einig, dass eine solche Analyse statistische Angaben und Erhebungen über die Anwendung in den Kantonen voraussetzt.</p><p>Im Unterschied zum Interpellanten ist der Bundesrat jedoch der Ansicht, dass sich ein Interesse an solchen statistischen Grundlagen nicht nur auf die Mediation beschränkt. Vielmehr besteht ein allgemeines Interesse an statistischen Daten bezüglich Anzahl und Art der Verfahren und ihrer Erledigung sowie verschiedener weiterer Faktoren (z. B. Dauer, Kosten, Zuständigkeit, Streitwert, Rechtsmittel). Nur gestützt darauf wird eine Auswertung und spätere Evaluation des neuen Prozessrechtes möglich sein (siehe dazu die Ausführungen zu Ziff. 2).</p><p>Gleichzeitig hält es der Bundesrat nicht für angebracht, die Kantone gemäss der vom Interpellanten vorgeschlagenen Liste zur Bereitstellung von Informationen und Angaben über durchgeführte Mediationen aufzufordern. Zahlreiche Kantone veröffentlichen bereits heute in den Rechenschaftsberichten ihrer Gerichte Zahlen zu den durchgeführten Mediationen (beispielsweise Rechenschaftsbericht des Obergerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2011: Anzahl Erledigungen der Friedensrichterämter mit Mediationen, total 2; Jahresbericht 2011 des Kantonsgerichtes von Graubünden: Anzahl Schlichtungsverfahren Vermittlerämter mit Mediation, 0; Anzahl Schlichtungsverfahren Schlichtungsbehörden für Mietsachen mit Mediation, 0). Ausserdem dürfte es für gewisse Kantone zurzeit nicht möglich sein, sämtliche vom Interpellanten angeregten Informationen gestützt auf die bestehenden erwähnten Erhebungen zu liefern. Vielmehr werden dafür vorgängig entsprechende und insbesondere koordinierte Anpassungen und Erfassungen notwendig sein (siehe dazu die Ausführungen zu Ziff. 2).</p><p>2. Der Bundesrat erachtet es - vorab im Zivilprozessrecht - als wünschenswert, dass mittel- und längerfristig umfassende, schweizweit einheitliche und verlässliche statistische Angaben zur schweizerischen Gerichtspraxis und Prozesswirklichkeit auf der Grundlage des seit Kurzem einheitlichen Prozessrechtes zur Verfügung stehen. Solche statistischen Angaben stellen eine zentrale Grundlage für eine umfassende Evaluation der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Zivilprozessordnung dar. Eine solche Evaluation setzt wiederum einige Jahre praktischer Erfahrungen mit einem neuen Gesetz voraus. Darüber hinaus können solche Daten für die Vorbereitung möglicher künftiger Revisionen der ZPO wertvolle Informationen liefern.</p><p>Deshalb ist der Bundesrat bereit, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und welche Massnahmen hierfür notwendig und insbesondere aus Kosten-Nutzen-Überlegungen sinnvoll und sachgerecht sind. Gestützt auf eine solche Prüfung wird in einem zweiten Schritt über konkrete Massnahmen zu entscheiden sein. Für den Bundesrat ist dabei eine Zusammenarbeit mit den für die Gerichtsorganisation zuständigen Kantonen unabdingbar.</p><p>Demgegenüber kommt die vorgeschlagene Beauftragung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zur Führung einer Statistik gestützt auf die Kompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 400 ZPO bzw. Artikel 445 der Strafprozessordnung (StPO) nicht in Betracht. Denn dabei würde es sich nicht um Ausführungsbestimmungen zur ZPO bzw. StPO handeln. Sodann richten sich die Erhebung und Führung von Statistiken im Bund nach Massgabe des Bundesstatistikgesetzes sowie der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Mediation ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem ein unabhängiger und unparteilicher Dritter (Mediator bzw. Mediatorin) die Konfliktparteien darin unterstützt, ihren Konflikt auf dem Verhandlungsweg eigenverantwortlich und einvernehmlich zu lösen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 haben die Beteiligten die freie Wahl zwischen der staatlichen Schlichtung und der privaten Mediation (Art. 213-218 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Gerichte zu entlasten und dadurch die Kosten der Kantone zu senken.</p><p>Es besteht nun natürlich ein grosses Interesse an der Einführung und Umsetzung der Mediationsbestimmungen. Ohne einheitliche Datengrundlagen ist es nicht möglich festzustellen, wie die neuen Regeln in den Kantonen umgesetzt werden. Um die Bedeutung der Mediation und ihre Erfolgsquoten erfassen zu können, ist es erforderlich, entsprechende statistische Erhebungen vorzunehmen. Der Bundesrat hat daher dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Daten bei den Kantonen erhältlich sind. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die Kantone dazu aufzufordern, Informationen über durchgeführte Mediationen zur Verfügung zu stellen? Folgende Zahlen müssten z. B. verlangt werden:</p><p>a. Anzahl Fälle, in denen die Parteien statt einer Schlichtung eine Mediation gewählt haben (Art. 213 ZPO);</p><p>b. Anzahl Fälle, in denen die Parteien auf Empfehlung eines Gerichtes hin eine Mediation durchgeführt haben (Art. 214 ZPO);</p><p>c. Anzahl Fälle, in denen in Straf- und Jugendstrafverfahren Mediationen durchgeführt wurden (Art. 316 der Strafprozessordnung, StPO; Art. 157 der Jugendstrafprozessordnung);</p><p>d. Anzahl Fälle, in denen in Verwaltungsverfahren Mediationen angewandt worden sind. Wünschenswert wäre eine Aufschlüsselung nach Rechtsgebieten und Ergebnissen.</p><p>2. Damit es sich nicht nur um eine einmalige Datenerfassung handelt, müssten die ZPO bzw. StPO ergänzt werden. Ist der Bundesrat bereit, Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 400 ZPO bzw. Artikel 445 StPO zu erlassen, mit denen er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Statistik zum Einsatz von Mediation in den kantonalen Gerichten zu führen?</p>
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