Weniger Parzellierung von Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- ShortId
-
12.3572
- Id
-
20123572
- Updated
-
27.07.2023 19:59
- Language
-
de
- Title
-
Weniger Parzellierung von Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- AdditionalIndexing
-
55;landwirtschaftlicher Betrieb;Kanton;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Bodenrecht;Erhaltung der Landwirtschaft;Pacht;landwirtschaftliches Grundeigentum
- 1
-
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- L04K01020405, Bodenrecht
- L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
- L05K1401050403, Pacht
- L06K140103020601, Erhaltung der Landwirtschaft
- L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Strukturwandel der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz ist eine Realität, die sich je nach Kanton unterschiedlich dynamisch entwickelt. Eine der Wachstumsstrategien der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zu diesem Zweck ist es namentlich gemäss den Ausnahmen nach Artikel 31 LPG gerechtfertigt, die parzellenweise Verpachtung zu bewilligen. </p><p>Unter gewissen Umständen steht aber die parzellenweise Verpachtung dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und der Behörden entgegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn man die Anstrengungen des Bundesamts für Landwirtschaft und der kantonalen Landwirtschaftsämter im Bereich der Struktur- und Bodenverbesserung betrachtet. Projekte zur Struktur- und Bodenverbesserung werden mit Investitionskrediten und häufig mit A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Es ist also kontraproduktiv und paradox, einerseits Massnahmen zu unterstützen, deren Ziel es einerseits ist:</p><p>1. die landwirtschaftlichen Gebäude aus den Siedlungsräumen zu entfernen;</p><p>2. die Produktionsmaschinen und -instrumente zu rationalisieren;</p><p>3. besser abgerundete Einheiten zu schaffen,</p><p>und andererseits mit der Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung die Torpedierung dieser Massnahmen zu erleichtern. Dies ist umso schädlicher, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe (mindestens 0,75 bis 1 Standardarbeitskräfte) handelt, die das Potenzial haben, in ihrer Region oder in ihrem Kanton rentabel und wettbewerbsfähig zu sein. </p><p>Mit der neuen Bestimmung hätten die Kantone die Möglichkeit, auf Gesetzesebene die Zahl der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung im Verhältnis zur genutzten Landwirtschaftsfläche festzulegen.</p><p>Ziel dieser Bestimmung ist nicht, den Strukturwandel zu unterbinden oder über Gebühr zu hemmen. Vielmehr soll sie die negativen Folgen verhindern, die eine übermässige parzellenweise Verpachtung auf dem Land nach sich ziehen könnte. Zudem soll diese Bestimmung dazu beitragen, die Politiken der kantonalen Landwirtschaftsämter und des Bundesamts für Landwirtschaft zur Strukturentwicklung und zur Entwicklung der Bodennutzung besser aufeinander abzustimmen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seinen Antworten auf die Interpellation Germanier 08.3710 und die Motion Favre 09.3334, zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Auflösung von einigen bedeutenden landwirtschaftlichen Gewerben nicht zwangsläufig zu einer strukturellen Verbesserung in der betreffenden Region führt. Würde die Regelung der parzellenweisen Verpachtung zusätzlich in Abhängigkeit von der Grösse der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Verhältnis zum regionalen Durchschnitt differenziert, wäre dies in Bezug auf die Strukturentwicklung nicht objektiv. Darüber hinaus würde die gesetzliche Bestimmung, je nachdem ob sie in das kantonale Recht Eingang finden würde oder nicht, schweizweit zu einer ungleichen Behandlung der Eigentümerinnen und Eigentümer landwirtschaftlicher Gewerbe führen.</p><p>Entscheidend für die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung ist, ob sie wirklich und überwiegend dazu dient, umliegende landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. Das Produktionspotenzial kann von anderen landwirtschaftlichen Gewerben übernommen werden, die dadurch ihre Existenzgrundlage verbessern. Zudem läuft die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Artikel 31 Absatz 2bis LPG weder dem Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), noch dem Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung gemäss Artikel 102 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) zuwider.</p><p>Die Artikel 30 und 31 LPG sind ausreichend, um eine unerwünschte oder übermässige parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes einzuschränken. Es ist somit keine zusätzliche Regelung nötig. Dient die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern (Art. 31 Abs. 2bis Bst. b LPG), so darf sie nicht eingeschränkt werden. Ob eine entsprechende Bewilligung erteilt wird, entscheidet bereits heute der jeweilige Kanton. Der Entscheid muss allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, sollte der Rechtsweg beschritten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) zu unterbreiten. Das LPG soll mit einem neuen Artikel 31a folgenden Wortlauts ergänzt werden:</p><p>Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass die Bewilligungsgründe nach Artikel 31 Absatz 2bis nicht anwendbar sind für Betriebe, die ein abgerundetes Ganzes bilden und deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens dem regionalen Durchschnitt (100 Prozent) entspricht.</p>
- Weniger Parzellierung von Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Strukturwandel der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz ist eine Realität, die sich je nach Kanton unterschiedlich dynamisch entwickelt. Eine der Wachstumsstrategien der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zu diesem Zweck ist es namentlich gemäss den Ausnahmen nach Artikel 31 LPG gerechtfertigt, die parzellenweise Verpachtung zu bewilligen. </p><p>Unter gewissen Umständen steht aber die parzellenweise Verpachtung dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und der Behörden entgegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn man die Anstrengungen des Bundesamts für Landwirtschaft und der kantonalen Landwirtschaftsämter im Bereich der Struktur- und Bodenverbesserung betrachtet. Projekte zur Struktur- und Bodenverbesserung werden mit Investitionskrediten und häufig mit A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Es ist also kontraproduktiv und paradox, einerseits Massnahmen zu unterstützen, deren Ziel es einerseits ist:</p><p>1. die landwirtschaftlichen Gebäude aus den Siedlungsräumen zu entfernen;</p><p>2. die Produktionsmaschinen und -instrumente zu rationalisieren;</p><p>3. besser abgerundete Einheiten zu schaffen,</p><p>und andererseits mit der Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung die Torpedierung dieser Massnahmen zu erleichtern. Dies ist umso schädlicher, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe (mindestens 0,75 bis 1 Standardarbeitskräfte) handelt, die das Potenzial haben, in ihrer Region oder in ihrem Kanton rentabel und wettbewerbsfähig zu sein. </p><p>Mit der neuen Bestimmung hätten die Kantone die Möglichkeit, auf Gesetzesebene die Zahl der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung im Verhältnis zur genutzten Landwirtschaftsfläche festzulegen.</p><p>Ziel dieser Bestimmung ist nicht, den Strukturwandel zu unterbinden oder über Gebühr zu hemmen. Vielmehr soll sie die negativen Folgen verhindern, die eine übermässige parzellenweise Verpachtung auf dem Land nach sich ziehen könnte. Zudem soll diese Bestimmung dazu beitragen, die Politiken der kantonalen Landwirtschaftsämter und des Bundesamts für Landwirtschaft zur Strukturentwicklung und zur Entwicklung der Bodennutzung besser aufeinander abzustimmen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seinen Antworten auf die Interpellation Germanier 08.3710 und die Motion Favre 09.3334, zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Auflösung von einigen bedeutenden landwirtschaftlichen Gewerben nicht zwangsläufig zu einer strukturellen Verbesserung in der betreffenden Region führt. Würde die Regelung der parzellenweisen Verpachtung zusätzlich in Abhängigkeit von der Grösse der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Verhältnis zum regionalen Durchschnitt differenziert, wäre dies in Bezug auf die Strukturentwicklung nicht objektiv. Darüber hinaus würde die gesetzliche Bestimmung, je nachdem ob sie in das kantonale Recht Eingang finden würde oder nicht, schweizweit zu einer ungleichen Behandlung der Eigentümerinnen und Eigentümer landwirtschaftlicher Gewerbe führen.</p><p>Entscheidend für die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung ist, ob sie wirklich und überwiegend dazu dient, umliegende landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern. Das Produktionspotenzial kann von anderen landwirtschaftlichen Gewerben übernommen werden, die dadurch ihre Existenzgrundlage verbessern. Zudem läuft die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Artikel 31 Absatz 2bis LPG weder dem Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), noch dem Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung gemäss Artikel 102 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) zuwider.</p><p>Die Artikel 30 und 31 LPG sind ausreichend, um eine unerwünschte oder übermässige parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes einzuschränken. Es ist somit keine zusätzliche Regelung nötig. Dient die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern (Art. 31 Abs. 2bis Bst. b LPG), so darf sie nicht eingeschränkt werden. Ob eine entsprechende Bewilligung erteilt wird, entscheidet bereits heute der jeweilige Kanton. Der Entscheid muss allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, sollte der Rechtsweg beschritten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) zu unterbreiten. Das LPG soll mit einem neuen Artikel 31a folgenden Wortlauts ergänzt werden:</p><p>Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass die Bewilligungsgründe nach Artikel 31 Absatz 2bis nicht anwendbar sind für Betriebe, die ein abgerundetes Ganzes bilden und deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens dem regionalen Durchschnitt (100 Prozent) entspricht.</p>
- Weniger Parzellierung von Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
Back to List