Wiedereinführung des Straftatbestandes "Verleitung zur Spekulation"

ShortId
12.3587
Id
20123587
Updated
28.07.2023 11:50
Language
de
Title
Wiedereinführung des Straftatbestandes "Verleitung zur Spekulation"
AdditionalIndexing
24;12;Anlegerschutz;Spekulationskapital;Wirtschaftsstrafrecht;strafbare Handlung;Finanzberuf;Devisengeschäft;Kapitalanlage
1
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L04K11040211, Devisengeschäft
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bis 1993 war die Verleitung zur Spekulation ein Straftatbestand gemäss Artikel 158 des Strafgesetzbuches. Im Jahr 1993 wurde die Streichung dieses Artikels durch das eidgenössische Parlament diskussionslos beschlossen. Seither hat sich mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sich die damalige Entkriminalisierung dieses Tatbestandes als verhängnisvoll erwiesen hat und der Kundenschutz verbessert und ausgebaut werden muss. Dies ergibt sich auch aus der internationalen Entwicklung der Finanzmärkte. Hinzu kommt die präventive Wirkung bei Wiedereinführung dieses Straftatbestandes.</p>
  • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fehr Hans-Jürg 11.4101 und in seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Hans-Jürg 12.3148 ausgeführt hat, erachtet er eine Verbesserung des Anlegerschutzes für Kleinkunden als notwendig. Er hat daher am 28. März 2012 das EFD damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und der Finma den diesbezüglichen Handlungsbedarf vertieft zu prüfen und einen Vernehmlassungsentwurf mit den notwendigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten wird u. a. auch die Notwendigkeit zum ergänzenden Erlass von neuen oder zur Anpassung von bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen untersucht.</p><p>Die Einführung einer Strafnorm, welche die Verleitung zur Spekulation unabhängig vom erwähnten Gesetzgebungsprojekt sanktioniert, ist abzulehnen. Sie würde einer gesamthaften Betrachtungsweise der notwendigen Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes zuwiderlaufen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Verleitung zur Spekulation bereits nach geltendem Recht nicht zulässig ist. Sie verstösst gegen privatrechtliche Sorgfalts- und Treuepflichten und teilweise gegen aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten. Ausserdem erfüllt sie je nach Konstellation den Straftatbestand des Betrugs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen zu erlassen, die das Verleiten zur Spekulation unter Strafe stellen.</p>
  • Wiedereinführung des Straftatbestandes "Verleitung zur Spekulation"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis 1993 war die Verleitung zur Spekulation ein Straftatbestand gemäss Artikel 158 des Strafgesetzbuches. Im Jahr 1993 wurde die Streichung dieses Artikels durch das eidgenössische Parlament diskussionslos beschlossen. Seither hat sich mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sich die damalige Entkriminalisierung dieses Tatbestandes als verhängnisvoll erwiesen hat und der Kundenschutz verbessert und ausgebaut werden muss. Dies ergibt sich auch aus der internationalen Entwicklung der Finanzmärkte. Hinzu kommt die präventive Wirkung bei Wiedereinführung dieses Straftatbestandes.</p>
    • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Fehr Hans-Jürg 11.4101 und in seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Hans-Jürg 12.3148 ausgeführt hat, erachtet er eine Verbesserung des Anlegerschutzes für Kleinkunden als notwendig. Er hat daher am 28. März 2012 das EFD damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und der Finma den diesbezüglichen Handlungsbedarf vertieft zu prüfen und einen Vernehmlassungsentwurf mit den notwendigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten wird u. a. auch die Notwendigkeit zum ergänzenden Erlass von neuen oder zur Anpassung von bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen untersucht.</p><p>Die Einführung einer Strafnorm, welche die Verleitung zur Spekulation unabhängig vom erwähnten Gesetzgebungsprojekt sanktioniert, ist abzulehnen. Sie würde einer gesamthaften Betrachtungsweise der notwendigen Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes zuwiderlaufen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Verleitung zur Spekulation bereits nach geltendem Recht nicht zulässig ist. Sie verstösst gegen privatrechtliche Sorgfalts- und Treuepflichten und teilweise gegen aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten. Ausserdem erfüllt sie je nach Konstellation den Straftatbestand des Betrugs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen zu erlassen, die das Verleiten zur Spekulation unter Strafe stellen.</p>
    • Wiedereinführung des Straftatbestandes "Verleitung zur Spekulation"

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