Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht
- ShortId
-
12.3589
- Id
-
20123589
- Updated
-
28.07.2023 13:14
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht
- AdditionalIndexing
-
12;Asbest;Entschädigung;Schadenersatz;gentechnisch veränderte Organismen;Frist;Verjährung;Haftung
- 1
-
- L04K05070202, Haftung
- L05K0507020201, Entschädigung
- L05K0507020205, Schadenersatz
- L04K05040107, Verjährung
- L05K0503020802, Frist
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K1702010101, Asbest
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Motion 07.3763 wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eingereicht mit dem Ziel, die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht zu verlängern, sodass Schadenersatzansprüche auch dann eingereicht werden können, wenn sich Spätschäden einstellen. In seiner Stellungnahme zu dieser Motion hat der Bundesrat die folgende Ansicht vertreten: "Die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt nach geltendem Recht zehn Jahre (Art. 60 Abs. 1 und Art. 127 OR). Fristbeginn ist das schädigende Ereignis. Dies kann zur Folge haben, dass Schadenersatzansprüche verjähren, bevor das Opfer bemerkt, dass es geschädigt worden ist. Bekanntestes Beispiel sind Personen, die heute unter den Folgen von Asbest leiden, dem sie vor über zehn Jahren ausgesetzt gewesen sind. Diese Situation ist unbefriedigend. Davon zeugt auch Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Schäden, die auf gentechnisch veränderte Organismen zurückgehen, bereits heute dreissig Jahre. Zumindest was Personenschäden betrifft, ist der Handlungsbedarf damit ausgewiesen." Die beiden Räte haben diese Motion angenommen, aber leider hat der Bundesrat die notwendigen Änderungen des Obligationenrechts noch immer nicht vorgelegt.</p><p>Und am Donnerstag, 10. Mai 2012 hat das Kantonsgericht Glarus im "ersten Zivilprozess im Zusammenhang mit Asbest und dem Unternehmen Eternit" entschieden, das Verfahren einzustellen, weil der Anspruch auf Schadenersatz verjährt war. Eine Strafklage wurde bereits im Jahr 2006 abgewiesen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid anschliessend geschützt.</p><p>Die Angehörigen des verstorbenen Arbeiters sind durch das schleppende Vorangehen des Bundesrates in schwerwiegender Weise geschädigt worden. In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass einige Wochen zuvor in einem ähnlich gelagerten Fall ein italienisches Gericht die Verantwortlichen zu schweren Strafen verurteilt hat.</p>
- <p>1. Am 31. August 2011 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf samt erläuterndem Bericht zur Revision des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) in die Vernehmlassung, welche bis zum 30. November 2011 dauerte. Der Vorentwurf sieht neben einer Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts in Umsetzung der Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) eine Verlängerung der Verjährungsfristen vor. Damit möchte der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden - und damit gerade auch Asbestopfer - besser schützen. </p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. August 2012 vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das Eidgenossische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt, welche den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung trägt. Der Bundesrat beabsichtigt, spätestens nächstes Jahr eine Botschaft zu verabschieden.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 18. November 2009 auf die Interpellation "Gerechtigkeit für Asbestopfer" (09.3796) bemerkte, liegt es im Rahmen ihrer Souveränität in der Kompetenz der verschiedenen Staaten, über die Fragen der Verjährung und insbesondere die Verjährungsfristen Vorschriften zu erlassen. Dies führt zu unterschiedlichen Resultaten, welchen regelmässig im Rahmen der Rechtsvergleichung Rechnung getragen wird. Zur Vorbereitung der erwähnten Vernehmlassungsvorlage liess das Bundesamt für Justiz das Verjährungsrecht in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark begutachten (das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung kann auf der Internetseite des BJ eingesehen werden: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/ gesetzgebung/verjaehrungsfristen.html). Demnach kennen mehrere Systeme eine maximale, objektive Höchstfrist zwischen 10 und 30 Jahren. </p><p>Im Rahmen seines Vorentwurfs schlug der Bundesrat deshalb vor, die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden von derzeit 10 auf neu 30 Jahre zu verlängern (Art. 130 VE-OR). In der Vernehmlassung wurde die Einführung einer Maximalfrist von 30 Jahren für Personenschäden von einer Mehrheit begrüsst. Diesem Vernehmlassungsergebnis ist bei der Erarbeitung einer Botschaft Rechnung zu tragen. Im Übrigen erachtet es der Bundesrat unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie als problematisch, wenn Sachverhalte juristisch und gerichtlich aufgearbeitet werden sollen, die 30 und mehr Jahre zurückliegen: Je länger ein Sachverhalt zurückliegt, desto schwieriger und aufwendiger wird seine rechtsgenügliche Ermittlung und Aufarbeitung.</p><p>3. Gegenstand und erklärtes Ziel der Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) und entsprechend auch des Vorentwurfs für eine Revision des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) bildet die Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht. Juristischen Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe sowie ihrer Hilfspersonen zugerechnet. Daher können sowohl natürliche als auch juristische Personen bzw. Unternehmen einen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden verursachen bzw. dafür haftbar werden. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht würde folglich auch gegenüber Unternehmen gelten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann gedenkt der Bundesrat, die zur Umsetzung der Motion 07.3763 notwendigen Änderungen des Obligationenrechts vorzulegen?</p><p>2. Wird der Bundesrat dabei die jüngsten Entwicklungen berücksichtigen, die aufzeigen, dass die Justiz noch 50 Jahre, nachdem es zu einer Asbestexposition kam, angerufen werden kann?</p><p>3. Wird er berücksichtigen, dass sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmen haftbar gemacht werden können?</p>
- Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Motion 07.3763 wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eingereicht mit dem Ziel, die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht zu verlängern, sodass Schadenersatzansprüche auch dann eingereicht werden können, wenn sich Spätschäden einstellen. In seiner Stellungnahme zu dieser Motion hat der Bundesrat die folgende Ansicht vertreten: "Die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt nach geltendem Recht zehn Jahre (Art. 60 Abs. 1 und Art. 127 OR). Fristbeginn ist das schädigende Ereignis. Dies kann zur Folge haben, dass Schadenersatzansprüche verjähren, bevor das Opfer bemerkt, dass es geschädigt worden ist. Bekanntestes Beispiel sind Personen, die heute unter den Folgen von Asbest leiden, dem sie vor über zehn Jahren ausgesetzt gewesen sind. Diese Situation ist unbefriedigend. Davon zeugt auch Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Schäden, die auf gentechnisch veränderte Organismen zurückgehen, bereits heute dreissig Jahre. Zumindest was Personenschäden betrifft, ist der Handlungsbedarf damit ausgewiesen." Die beiden Räte haben diese Motion angenommen, aber leider hat der Bundesrat die notwendigen Änderungen des Obligationenrechts noch immer nicht vorgelegt.</p><p>Und am Donnerstag, 10. Mai 2012 hat das Kantonsgericht Glarus im "ersten Zivilprozess im Zusammenhang mit Asbest und dem Unternehmen Eternit" entschieden, das Verfahren einzustellen, weil der Anspruch auf Schadenersatz verjährt war. Eine Strafklage wurde bereits im Jahr 2006 abgewiesen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid anschliessend geschützt.</p><p>Die Angehörigen des verstorbenen Arbeiters sind durch das schleppende Vorangehen des Bundesrates in schwerwiegender Weise geschädigt worden. In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass einige Wochen zuvor in einem ähnlich gelagerten Fall ein italienisches Gericht die Verantwortlichen zu schweren Strafen verurteilt hat.</p>
- <p>1. Am 31. August 2011 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf samt erläuterndem Bericht zur Revision des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) in die Vernehmlassung, welche bis zum 30. November 2011 dauerte. Der Vorentwurf sieht neben einer Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts in Umsetzung der Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) eine Verlängerung der Verjährungsfristen vor. Damit möchte der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden - und damit gerade auch Asbestopfer - besser schützen. </p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. August 2012 vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das Eidgenossische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt, welche den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung trägt. Der Bundesrat beabsichtigt, spätestens nächstes Jahr eine Botschaft zu verabschieden.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 18. November 2009 auf die Interpellation "Gerechtigkeit für Asbestopfer" (09.3796) bemerkte, liegt es im Rahmen ihrer Souveränität in der Kompetenz der verschiedenen Staaten, über die Fragen der Verjährung und insbesondere die Verjährungsfristen Vorschriften zu erlassen. Dies führt zu unterschiedlichen Resultaten, welchen regelmässig im Rahmen der Rechtsvergleichung Rechnung getragen wird. Zur Vorbereitung der erwähnten Vernehmlassungsvorlage liess das Bundesamt für Justiz das Verjährungsrecht in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark begutachten (das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung kann auf der Internetseite des BJ eingesehen werden: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/ gesetzgebung/verjaehrungsfristen.html). Demnach kennen mehrere Systeme eine maximale, objektive Höchstfrist zwischen 10 und 30 Jahren. </p><p>Im Rahmen seines Vorentwurfs schlug der Bundesrat deshalb vor, die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden von derzeit 10 auf neu 30 Jahre zu verlängern (Art. 130 VE-OR). In der Vernehmlassung wurde die Einführung einer Maximalfrist von 30 Jahren für Personenschäden von einer Mehrheit begrüsst. Diesem Vernehmlassungsergebnis ist bei der Erarbeitung einer Botschaft Rechnung zu tragen. Im Übrigen erachtet es der Bundesrat unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie als problematisch, wenn Sachverhalte juristisch und gerichtlich aufgearbeitet werden sollen, die 30 und mehr Jahre zurückliegen: Je länger ein Sachverhalt zurückliegt, desto schwieriger und aufwendiger wird seine rechtsgenügliche Ermittlung und Aufarbeitung.</p><p>3. Gegenstand und erklärtes Ziel der Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) und entsprechend auch des Vorentwurfs für eine Revision des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) bildet die Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht. Juristischen Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe sowie ihrer Hilfspersonen zugerechnet. Daher können sowohl natürliche als auch juristische Personen bzw. Unternehmen einen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden verursachen bzw. dafür haftbar werden. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht würde folglich auch gegenüber Unternehmen gelten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann gedenkt der Bundesrat, die zur Umsetzung der Motion 07.3763 notwendigen Änderungen des Obligationenrechts vorzulegen?</p><p>2. Wird der Bundesrat dabei die jüngsten Entwicklungen berücksichtigen, die aufzeigen, dass die Justiz noch 50 Jahre, nachdem es zu einer Asbestexposition kam, angerufen werden kann?</p><p>3. Wird er berücksichtigen, dass sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmen haftbar gemacht werden können?</p>
- Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht
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