Erforderlicher Arbeitsbedarf für Strukturverbesserungen senken
- ShortId
-
12.3592
- Id
-
20123592
- Updated
-
28.07.2023 10:46
- Language
-
de
- Title
-
Erforderlicher Arbeitsbedarf für Strukturverbesserungen senken
- AdditionalIndexing
-
55;landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit;landwirtschaftliche Arbeitskraft;Norm;Direktzahlungen;Investitionskredite in der Landwirtschaft;Agrarstrukturpolitik
- 1
-
- L05K1401050603, landwirtschaftliche Arbeitskraft
- L03K140101, landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
- L05K0706010201, Norm
- L05K1401040205, Investitionskredite in der Landwirtschaft
- L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
- L04K14010404, Direktzahlungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der AP 2014-2017 sollen die Faktoren zur Berechnung einer Standardarbeitskraft (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die SAK der meisten Betriebe sinkt dadurch um mehr als 15 Prozent. Gemäss der Botschaft des Bundesrates verlieren dadurch rund 1400 Landwirtschaftsbetriebe die Direktzahlungen. Ähnlich viele Betriebe werden ohne ihr Zutun den Status als landwirtschaftliches Gewerbe oder das potenzielle Anrecht für Strukturverbesserungen verlieren. Betroffen sind insbesondere kleinere Familienbetriebe. </p><p>Gemäss Landwirtschaftsgesetz kann von Strukturverbesserungen profitieren, wer über mindestens 1.0 SAK verfügt (Art. 89). In der entsprechenden Verordnung definiert der Bundesrat hingegen weitere Verschärfungen von bis zu 1.75 SAK. Damit die kleineren Betriebe nicht doppelt bestraft werden, müssen die Voraussetzungen zum Bezug von Strukturverbesserungen gesenkt werden. Als Grundsatz soll folgende Regel gelten: Ein als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannter Betrieb kann auch in den Genuss von Strukturverbesserungen kommen (übrige Voraussetzungen vorbehalten).</p><p>Separate SAK-Limiten für Strukturverbesserungen wären nicht mehr nötig. Entscheidend wäre die Definition gemäss Artikel 7 und Artikel 5 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die Lösung würde auch erheblich zu einer Vereinfachung des Systems beitragen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf die Postulate von Siebenthal 11.4157 und 12.3234 zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Gemäss den arbeitswirtschaftlichen Daten der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART stieg die Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft aufgrund des technischen Fortschritts in den vergangenen Jahren wesentlich an. Diese Zahlen werden durch die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik bestätigt. In der Landwirtschaft sind zwischen 2000 und 2010 die Vollzeitbeschäftigten um 22,6 Prozent, die Teilzeitbeschäftigten um 13,6 Prozent und das Total der Beschäftigten um 17,8 Prozent zurückgegangen, während im gleichen Zeitraum die landwirtschaftliche Produktionsmenge praktisch unverändert blieb. Ohne Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt könnten zukünftig Betriebe unterstützt werden, welche einen wesentlich geringeren Arbeitsaufwand erfordern, also eine wirtschaftlich kleinere Dimension aufweisen als vor zehn Jahren (AP 2007).</p><p>Nach Betriebsrichtung und Zonen differenzierte Eintretensschwellen für Strukturverbesserungen haben sich bewährt, weil kapital- und arbeitsintensive Betriebszweige wie Milchkühe, Mutterschweine oder Gewächshäuser ein höheres Arbeitsaufkommen als andere Betriebszweige benötigen, um die Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens sicherzustellen. Um dem unterschiedlichen Finanzierungspotenzial von Tal- und Bergbetrieben Rechnung tragen zu können, werden ausserdem die Investitionshilfen pro Einheit (GVE) differenziert.</p><p>Eine generelle Übernahme der Gewerbegrenze nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) trägt nur unwesentlich zu einer Vereinfachung des Systems bei, weil in jedem Fall die Anzahl SAK eines Betriebes berechnet werden muss. Eine Berücksichtigung der Grenze nach Artikel 5 BGBB ist nach Artikel 89 Absatz 2 Landwirtschaftsgesetz nur zulässig in gefährdeten Gebieten (ungenügende Besiedelung oder Bewirtschaftung) oder bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen oder landwirtschaftsnahen Bereich.</p><p>Die SAK-Faktoren und die in der Strukturverbesserungsverordnung vorgesehenen Grenzwerte werden im Rahmen der Anhörung zum Verordnungspaket AP 2014-2017 den Kantonen und den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Damit werden die unterschiedlichen Interessen sichtbar und eine politische Meinungsäusserung ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die SAK-Grenze für den Bezug von einzelbetrieblichen Massnahmen der Strukturverbesserung zu senken, sodass </p><p>1. Betriebe, welche als landwirtschaftliches Gewerbe gelten und die SAK-Grenze gemäss Artikel 7 BGBB erfüllen (1.0 SAK), von den Strukturverbesserungen profitieren können;</p><p>2. Betriebe, welche als landwirtschaftliches Gewerbe gelten und die SAK-Grenze gemäss Artikel 5 BGBB erfüllen (kantonale Ausnahmen bis 0.75 SAK), von den Strukturverbesserungen profitieren können.</p>
- Erforderlicher Arbeitsbedarf für Strukturverbesserungen senken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der AP 2014-2017 sollen die Faktoren zur Berechnung einer Standardarbeitskraft (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die SAK der meisten Betriebe sinkt dadurch um mehr als 15 Prozent. Gemäss der Botschaft des Bundesrates verlieren dadurch rund 1400 Landwirtschaftsbetriebe die Direktzahlungen. Ähnlich viele Betriebe werden ohne ihr Zutun den Status als landwirtschaftliches Gewerbe oder das potenzielle Anrecht für Strukturverbesserungen verlieren. Betroffen sind insbesondere kleinere Familienbetriebe. </p><p>Gemäss Landwirtschaftsgesetz kann von Strukturverbesserungen profitieren, wer über mindestens 1.0 SAK verfügt (Art. 89). In der entsprechenden Verordnung definiert der Bundesrat hingegen weitere Verschärfungen von bis zu 1.75 SAK. Damit die kleineren Betriebe nicht doppelt bestraft werden, müssen die Voraussetzungen zum Bezug von Strukturverbesserungen gesenkt werden. Als Grundsatz soll folgende Regel gelten: Ein als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannter Betrieb kann auch in den Genuss von Strukturverbesserungen kommen (übrige Voraussetzungen vorbehalten).</p><p>Separate SAK-Limiten für Strukturverbesserungen wären nicht mehr nötig. Entscheidend wäre die Definition gemäss Artikel 7 und Artikel 5 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die Lösung würde auch erheblich zu einer Vereinfachung des Systems beitragen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf die Postulate von Siebenthal 11.4157 und 12.3234 zur gleichen Thematik Stellung zu nehmen.</p><p>Gemäss den arbeitswirtschaftlichen Daten der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART stieg die Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft aufgrund des technischen Fortschritts in den vergangenen Jahren wesentlich an. Diese Zahlen werden durch die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik bestätigt. In der Landwirtschaft sind zwischen 2000 und 2010 die Vollzeitbeschäftigten um 22,6 Prozent, die Teilzeitbeschäftigten um 13,6 Prozent und das Total der Beschäftigten um 17,8 Prozent zurückgegangen, während im gleichen Zeitraum die landwirtschaftliche Produktionsmenge praktisch unverändert blieb. Ohne Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt könnten zukünftig Betriebe unterstützt werden, welche einen wesentlich geringeren Arbeitsaufwand erfordern, also eine wirtschaftlich kleinere Dimension aufweisen als vor zehn Jahren (AP 2007).</p><p>Nach Betriebsrichtung und Zonen differenzierte Eintretensschwellen für Strukturverbesserungen haben sich bewährt, weil kapital- und arbeitsintensive Betriebszweige wie Milchkühe, Mutterschweine oder Gewächshäuser ein höheres Arbeitsaufkommen als andere Betriebszweige benötigen, um die Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens sicherzustellen. Um dem unterschiedlichen Finanzierungspotenzial von Tal- und Bergbetrieben Rechnung tragen zu können, werden ausserdem die Investitionshilfen pro Einheit (GVE) differenziert.</p><p>Eine generelle Übernahme der Gewerbegrenze nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) trägt nur unwesentlich zu einer Vereinfachung des Systems bei, weil in jedem Fall die Anzahl SAK eines Betriebes berechnet werden muss. Eine Berücksichtigung der Grenze nach Artikel 5 BGBB ist nach Artikel 89 Absatz 2 Landwirtschaftsgesetz nur zulässig in gefährdeten Gebieten (ungenügende Besiedelung oder Bewirtschaftung) oder bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen oder landwirtschaftsnahen Bereich.</p><p>Die SAK-Faktoren und die in der Strukturverbesserungsverordnung vorgesehenen Grenzwerte werden im Rahmen der Anhörung zum Verordnungspaket AP 2014-2017 den Kantonen und den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Damit werden die unterschiedlichen Interessen sichtbar und eine politische Meinungsäusserung ermöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die SAK-Grenze für den Bezug von einzelbetrieblichen Massnahmen der Strukturverbesserung zu senken, sodass </p><p>1. Betriebe, welche als landwirtschaftliches Gewerbe gelten und die SAK-Grenze gemäss Artikel 7 BGBB erfüllen (1.0 SAK), von den Strukturverbesserungen profitieren können;</p><p>2. Betriebe, welche als landwirtschaftliches Gewerbe gelten und die SAK-Grenze gemäss Artikel 5 BGBB erfüllen (kantonale Ausnahmen bis 0.75 SAK), von den Strukturverbesserungen profitieren können.</p>
- Erforderlicher Arbeitsbedarf für Strukturverbesserungen senken
Back to List