Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren
- ShortId
-
12.3609
- Id
-
20123609
- Updated
-
24.06.2025 23:55
- Language
-
de
- Title
-
Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren
- AdditionalIndexing
-
2841;Forschungspersonal;Solidarität;Krankenversicherung;Gleichbehandlung;Fremdarbeiter/in;Hochschulabsolvent/in;Pflichtversicherung;Lehrkraft
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L05K1301020102, Lehrkraft
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L04K08020226, Solidarität
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0702020207, Hochschulabsolvent/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut Gesetz müssen sich in der Schweiz alle Personen gegen Krankheit und Unfall versichern. Diese Versicherungspflicht betrifft grundsätzlich auch alle Personen, die sich länger als drei Monate im Land aufhalten.</p><p>Eine Ausnahmemöglichkeit von der Versicherungspflicht besteht jedoch für Dozentinnen und Dozenten sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Sie müssen zwar eine Versicherung abgeschlossen haben, die für Behandlungen in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. In der Praxis bedeutet dies aber eine stossende Besserstellung gegenüber Schweizer Forschenden und Dozierenden. Diese Versicherung muss nämlich nicht bei einer offiziellen Krankenkasse abgeschlossen werden, sondern sie kann bei Kassen abgeschlossen werden, die sich auf ausländische Studierende und Dozenten beschränken und deshalb wesentlich tiefere Prämien anbieten können.</p><p>Dass diese Kassen keine Risikoabgaben bezahlen müssen, untergräbt die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, die aber ein wesentlicher Grundzug der obligatorischen Grundversicherung ist. Und es strapaziert das Verständnis der Schweizer Bevölkerung: Die Attraktivität des Forschungsstandortes Schweiz zu erhalten ist ein wichtiges Ziel. Es auf dem Rücken des Solidaritätsprinzips der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreichen zu wollen, ist aber der falsche Weg. Wer in der Schweiz eine gut bezahlte Forschungs- oder Lehrtätigkeit ausübt und Anspruch auf dieselben Leistungen des Gesundheitswesens hat, der sollte auch dieselben Krankenkassenprämien bezahlen wie der Rest der Bevölkerung.</p>
- <p>Nach Artikel 2 Absatz 4bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können sich Dozierende und Forschende sowie deren Familienangehörige, die vorübergehend in die Schweiz einreisen, befristet von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreien lassen, sofern sie über einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz verfügen.</p><p>Die Versicherungspflicht bezweckt, die Solidarität unter allen in der Schweiz wohnhaften Personen gemäss Zivilgesetzbuch im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu stärken. Mit den bezahlten Prämien trägt jede versicherte Person ihren Teil zum Solidaritätsgrundsatz bei. Dozierende und Forschende, die - manchmal in Begleitung ihrer Familien - in die Schweiz kommen, nehmen hier Wohnsitz und verlegen ihren beruflichen, familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hierher. Da diese Personen von allen KVG-Leistungen profitieren können, ist es naheliegend, dass sie dem KVG unterstellt werden und zur gesetzlich gewollten Solidarität beitragen. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass die Anzahl der Versicherungsbefreiungen auf ein Minimum beschränkt und die Befreiung aufgehoben wird.</p><p>Eine Streichung von Artikel 2 Absatz 4bis KVV im Sinne dieser Motion aus Gründen des allgemeinen Solidaritätsprinzips im Krankenversicherungsrecht erachtet der Bundesrat aus den dargelegten Gründen daher als angezeigt. Die Situation der Doktorierenden wird im Rahmen der Umsetzung der Motion geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 4bis der Verordnung über die Krankenversicherung zu streichen. Dozierende und Forschende, die sich im Rahmen einer bezahlten Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sind ohne Ausnahmen der Versicherungspflicht des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu unterstellen.</p>
- Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Laut Gesetz müssen sich in der Schweiz alle Personen gegen Krankheit und Unfall versichern. Diese Versicherungspflicht betrifft grundsätzlich auch alle Personen, die sich länger als drei Monate im Land aufhalten.</p><p>Eine Ausnahmemöglichkeit von der Versicherungspflicht besteht jedoch für Dozentinnen und Dozenten sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Sie müssen zwar eine Versicherung abgeschlossen haben, die für Behandlungen in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. In der Praxis bedeutet dies aber eine stossende Besserstellung gegenüber Schweizer Forschenden und Dozierenden. Diese Versicherung muss nämlich nicht bei einer offiziellen Krankenkasse abgeschlossen werden, sondern sie kann bei Kassen abgeschlossen werden, die sich auf ausländische Studierende und Dozenten beschränken und deshalb wesentlich tiefere Prämien anbieten können.</p><p>Dass diese Kassen keine Risikoabgaben bezahlen müssen, untergräbt die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, die aber ein wesentlicher Grundzug der obligatorischen Grundversicherung ist. Und es strapaziert das Verständnis der Schweizer Bevölkerung: Die Attraktivität des Forschungsstandortes Schweiz zu erhalten ist ein wichtiges Ziel. Es auf dem Rücken des Solidaritätsprinzips der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreichen zu wollen, ist aber der falsche Weg. Wer in der Schweiz eine gut bezahlte Forschungs- oder Lehrtätigkeit ausübt und Anspruch auf dieselben Leistungen des Gesundheitswesens hat, der sollte auch dieselben Krankenkassenprämien bezahlen wie der Rest der Bevölkerung.</p>
- <p>Nach Artikel 2 Absatz 4bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können sich Dozierende und Forschende sowie deren Familienangehörige, die vorübergehend in die Schweiz einreisen, befristet von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreien lassen, sofern sie über einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz verfügen.</p><p>Die Versicherungspflicht bezweckt, die Solidarität unter allen in der Schweiz wohnhaften Personen gemäss Zivilgesetzbuch im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu stärken. Mit den bezahlten Prämien trägt jede versicherte Person ihren Teil zum Solidaritätsgrundsatz bei. Dozierende und Forschende, die - manchmal in Begleitung ihrer Familien - in die Schweiz kommen, nehmen hier Wohnsitz und verlegen ihren beruflichen, familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hierher. Da diese Personen von allen KVG-Leistungen profitieren können, ist es naheliegend, dass sie dem KVG unterstellt werden und zur gesetzlich gewollten Solidarität beitragen. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass die Anzahl der Versicherungsbefreiungen auf ein Minimum beschränkt und die Befreiung aufgehoben wird.</p><p>Eine Streichung von Artikel 2 Absatz 4bis KVV im Sinne dieser Motion aus Gründen des allgemeinen Solidaritätsprinzips im Krankenversicherungsrecht erachtet der Bundesrat aus den dargelegten Gründen daher als angezeigt. Die Situation der Doktorierenden wird im Rahmen der Umsetzung der Motion geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 4bis der Verordnung über die Krankenversicherung zu streichen. Dozierende und Forschende, die sich im Rahmen einer bezahlten Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sind ohne Ausnahmen der Versicherungspflicht des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu unterstellen.</p>
- Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren
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