Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls zur Uno-Kinderrechtskonvention

ShortId
12.3623
Id
20123623
Updated
24.06.2025 23:51
Language
de
Title
Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls zur Uno-Kinderrechtskonvention
AdditionalIndexing
12;28;Rechtsschutz;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Protokoll zu einem Abkommen;Verfahrensrecht;Konvention UNO;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K01040206, Jugendschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Uno-Generalversammlung hat am 19. Dezember 2011 ein drittes Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet. Es wurde am 28. Februar 2012 zur Ratifizierung aufgelegt und gleichentags von 20 Staaten, darunter mehreren Europaratsstaaten, unterzeichnet. Der Präsident des Uno-Kinderrechtsausschusses, der Schweizer Jean Zermatten, lud die anderen Vertragsstaaten gleichzeitig ein, diesem Schritt ohne Verzug zu folgen.</p><p>Das Fakultativprotokoll stärkt die materiellen Rechte der Kinderrechtskonvention mit der Möglichkeit, ihre Missachtung unter bestimmten Voraussetzungen vom Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes beurteilen zu lassen. Es füllt damit eine Lücke im internationalen Menschenrechtsschutz für Kinder.</p><p>Die Kinderrechtskonvention beruht auf dem Grundsatz, dass Kinder nicht Objekte, sondern als Träger ihrer Rechte Subjekte sind. In konsequenter Umsetzung dieses Grundsatzes müssen Kinder und Jugendliche auch verfahrensrechtlich Subjekt sein und ihre anerkannten Menschenrechte auch menschenrechtlich geltend machen können. Ein entsprechendes Verfahren hat die Schweiz beispielsweise zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bereits anerkannt.</p><p>Für die Schweiz ist die KRK 1997 in Kraft getreten. Die Schweiz hat auch die beiden anderen Fakultativprotokolle über den Schutz des Kindes in bewaffneten Konflikten und über den Schutz vor Verkauf, Pornografie und Prostitution ratifiziert. Als Gastgeberland des Uno-Menschenrechtsrates, des Uno-Hochkommissariates für Menschenrechte und des Uno-Ausschusses für die Rechte des Kindes ist die Schweiz auch im Interesse der Glaubwürdigkeit ihrer Menschenrechtspolitik aufgefordert, das Fakultativprotokoll ernst zu nehmen und den Ratifikationsprozess umgehend einzuleiten.</p>
  • <p>Aus aussenpolitischen Gründen wäre eine Unterzeichnung und spätere Ratifizierung des vorliegenden (dritten) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (OP CRC) wünschenswert. Mit der Einführung der im Kinderrechteübereinkommen bislang fehlenden Monitoringmechanismen stärkt das Fakultativprotokoll die Rechte von Kindern. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass eine Ratifikation des OP CRC ein wichtiges politisches Signal senden würde, dass unser Land die Anliegen der Kinder auf allen Ebenen ernsthaft würdigt. Eine Unterzeichnung des Fakultativprotokolls entspräche der bisherigen Schweizer Menschenrechtsaussenpolitik.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange sie nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Das OP CRC enthält zwar nur wenige, dafür jedoch gewichtige rechtliche Aspekte, die bei einer Ratifikation Fragen bezüglich ihrer Kompatibilität mit der Schweizer Rechtsordnung aufwerfen könnten. Dazu zählt unter anderem die Frage der Justiziabilität der Garantien der Kinderrechtskonvention: Grundsätzlich ist das neue Mitteilungsverfahren auf alle Garantien der Kinderrechtskonvention anwendbar. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Uno-Kinderrechtsausschuss auch Beschwerden gegen Verletzungen von Bestimmungen prüft, die nach Schweizer Rechtsauffassung programmatischer Natur sind. Die Schweiz vertritt namentlich im Bereich von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten traditionell die Haltung, dass solche Rechte wegen ihrer programmatischen Natur keine direkt einklagbaren Ansprüche begründen. Würden die Uno-Überprüfungsorgane auch solche Beschwerden prüfen können, so könnte dies Konsequenzen für die Rechtsordnung des Bundes und der Kantone haben.</p><p>Wie die übrigen, gemäss den Uno-Konventionen ins Leben gerufenen Aufsichtsorgane ist der Kinderrechtsausschuss ein unabhängiges Gremium von Sachverständigen, jedoch kein Gericht im Sinne des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Seine Auffassungen und Empfehlungen sind daher für die Regierung des betroffenen Vertragsstaates juristisch zwar nicht bindend und primär politischer Natur. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Umsetzung legislative, finanzielle und administrative Auswirkungen vor allem für die in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Bereiche haben kann, die teilweise schwer abschätzbar sind. Daher muss auch die Stellungnahme der Kantone für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen gebührend berücksichtigt werden.</p><p>Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite des Fakultativprotokolls und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung somit noch schwer abzuschätzen, so dass es zunächst einer umfassenden Abklärung bedarf. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das dritte Fakultativprotokoll zur Uno-Kinderrechtskonvention zu ratifizieren.</p>
  • Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls zur Uno-Kinderrechtskonvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Uno-Generalversammlung hat am 19. Dezember 2011 ein drittes Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet. Es wurde am 28. Februar 2012 zur Ratifizierung aufgelegt und gleichentags von 20 Staaten, darunter mehreren Europaratsstaaten, unterzeichnet. Der Präsident des Uno-Kinderrechtsausschusses, der Schweizer Jean Zermatten, lud die anderen Vertragsstaaten gleichzeitig ein, diesem Schritt ohne Verzug zu folgen.</p><p>Das Fakultativprotokoll stärkt die materiellen Rechte der Kinderrechtskonvention mit der Möglichkeit, ihre Missachtung unter bestimmten Voraussetzungen vom Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes beurteilen zu lassen. Es füllt damit eine Lücke im internationalen Menschenrechtsschutz für Kinder.</p><p>Die Kinderrechtskonvention beruht auf dem Grundsatz, dass Kinder nicht Objekte, sondern als Träger ihrer Rechte Subjekte sind. In konsequenter Umsetzung dieses Grundsatzes müssen Kinder und Jugendliche auch verfahrensrechtlich Subjekt sein und ihre anerkannten Menschenrechte auch menschenrechtlich geltend machen können. Ein entsprechendes Verfahren hat die Schweiz beispielsweise zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bereits anerkannt.</p><p>Für die Schweiz ist die KRK 1997 in Kraft getreten. Die Schweiz hat auch die beiden anderen Fakultativprotokolle über den Schutz des Kindes in bewaffneten Konflikten und über den Schutz vor Verkauf, Pornografie und Prostitution ratifiziert. Als Gastgeberland des Uno-Menschenrechtsrates, des Uno-Hochkommissariates für Menschenrechte und des Uno-Ausschusses für die Rechte des Kindes ist die Schweiz auch im Interesse der Glaubwürdigkeit ihrer Menschenrechtspolitik aufgefordert, das Fakultativprotokoll ernst zu nehmen und den Ratifikationsprozess umgehend einzuleiten.</p>
    • <p>Aus aussenpolitischen Gründen wäre eine Unterzeichnung und spätere Ratifizierung des vorliegenden (dritten) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (OP CRC) wünschenswert. Mit der Einführung der im Kinderrechteübereinkommen bislang fehlenden Monitoringmechanismen stärkt das Fakultativprotokoll die Rechte von Kindern. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass eine Ratifikation des OP CRC ein wichtiges politisches Signal senden würde, dass unser Land die Anliegen der Kinder auf allen Ebenen ernsthaft würdigt. Eine Unterzeichnung des Fakultativprotokolls entspräche der bisherigen Schweizer Menschenrechtsaussenpolitik.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange sie nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Das OP CRC enthält zwar nur wenige, dafür jedoch gewichtige rechtliche Aspekte, die bei einer Ratifikation Fragen bezüglich ihrer Kompatibilität mit der Schweizer Rechtsordnung aufwerfen könnten. Dazu zählt unter anderem die Frage der Justiziabilität der Garantien der Kinderrechtskonvention: Grundsätzlich ist das neue Mitteilungsverfahren auf alle Garantien der Kinderrechtskonvention anwendbar. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Uno-Kinderrechtsausschuss auch Beschwerden gegen Verletzungen von Bestimmungen prüft, die nach Schweizer Rechtsauffassung programmatischer Natur sind. Die Schweiz vertritt namentlich im Bereich von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten traditionell die Haltung, dass solche Rechte wegen ihrer programmatischen Natur keine direkt einklagbaren Ansprüche begründen. Würden die Uno-Überprüfungsorgane auch solche Beschwerden prüfen können, so könnte dies Konsequenzen für die Rechtsordnung des Bundes und der Kantone haben.</p><p>Wie die übrigen, gemäss den Uno-Konventionen ins Leben gerufenen Aufsichtsorgane ist der Kinderrechtsausschuss ein unabhängiges Gremium von Sachverständigen, jedoch kein Gericht im Sinne des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Seine Auffassungen und Empfehlungen sind daher für die Regierung des betroffenen Vertragsstaates juristisch zwar nicht bindend und primär politischer Natur. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Umsetzung legislative, finanzielle und administrative Auswirkungen vor allem für die in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Bereiche haben kann, die teilweise schwer abschätzbar sind. Daher muss auch die Stellungnahme der Kantone für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen gebührend berücksichtigt werden.</p><p>Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite des Fakultativprotokolls und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung somit noch schwer abzuschätzen, so dass es zunächst einer umfassenden Abklärung bedarf. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das dritte Fakultativprotokoll zur Uno-Kinderrechtskonvention zu ratifizieren.</p>
    • Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls zur Uno-Kinderrechtskonvention

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