Klare Kriterien für raschere Realisierung von Windkraftprojekten
- ShortId
-
12.3631
- Id
-
20123631
- Updated
-
14.11.2025 06:55
- Language
-
de
- Title
-
Klare Kriterien für raschere Realisierung von Windkraftprojekten
- AdditionalIndexing
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66;2846;Windenergie;Richtplan;Vereinfachung von Verfahren;Kraftwerksstandort;Bewilligung für Kraftwerk;Stromerzeugung
- 1
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- L03K170508, Windenergie
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K01020411, Richtplan
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L04K17010112, Kraftwerksstandort
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Windenergie kann einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, weil sie bereits heute wirtschaftlich erneuerbaren Strom produzieren kann. Da Windenergie - im Unterschied zum Solarstrom - vor allem im Winter produziert, ist sie eine besonders wertvolle Ergänzung für die Stromversorgung. Auch wenn die Windenergie in der Schweiz ein beachtliches Potenzial hat, konnten bis heute im Vergleich zum benachbarten Ausland kaum Windkraftanlagen realisiert werden. Dies hat insbesondere damit zu tun, dass im Vergleich zu diesen Nachbarländern in der Schweiz die Verfahren wesentlich komplizierter sind. Deshalb können Schweizer EWs trotz grossem Interesse bisher kaum in der Schweiz investieren und müssen ins Ausland ausweichen.</p><p>Die Motion der UREK-N 12.3008 verlangt eine Positivplanung in der Raumplanung und trägt so im Bereich der Verfahren zu einer Verbesserung bei. Bezüglich Lärm-, Landschafts-, Dorfbild- (Isos), Vogel- und Fledermausschutz sowie weiteren Aspekten besteht jedoch eine Vielzahl von Kriterien, welche zu einer grossen Unsicherheit für die Investoren von Windkraftanlagen führen. Die Behandlung dieser Kriterien sollte möglichst einheitlich und klar geregelt werden. Wie sich in vielen Ländern gezeigt hat, wird die Verfahrensdauer durch die Benennung einer Leitbehörde wesentlich verkürzt. Die Verfahren sollen insbesondere vereinfacht und jenen von Ländern mit ähnlichen energiepolitischen Zielen (Deutschland) angeglichen werden. Um die Rechtssicherheit zu verbessern, sind diese Kriterien wenn möglich in den entsprechenden Verordnungen für Windkraftanlagen zu konkretisieren.</p>
- <p>Mit der Motion 09.3726 UREK-N wurde der Bundesrat unter anderem beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Infrastrukturprojekte, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, vorzuschlagen. </p><p>Die Resultate der Arbeiten zur Erfüllung der Motion fliessen in die Energiestrategie 2050 ein. Die Massnahmen sollen zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren aller Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien führen. Für die Erarbeitung der Massnahmen wird von der in der Bundesverfassung verankerten, bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ausgegangen.</p><p>Unter anderem strebt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 an, die Kantone zu verpflichten, die für die Nutzung der erneuerbaren Stromproduktion geeigneten Gebiete im Richtplan verbindlich festzulegen und in einem Nutzungsplan zu konkretisieren. Dabei sollen sich die Kantone im Rahmen der Erstellung einer gesamtschweizerischen Planung untereinander abstimmen. Ferner soll die Nutzung der erneuerbaren Energien als nationales Interesse gesetzlich festgeschrieben werden. Weiter sieht die Energiestrategie 2050 vor, Empfehlungen des Bundes zu kantonalen Planungs- und Bewilligungsverfahren abzugeben, eine Koordinationsstelle für Bewilligungen auf Stufe Bund zu schaffen sowie die notwendigen Vorschriften zu präzisieren. Alle diese Massnahmen sollen in Zukunft die Realisierung von Windkraftprojekten begünstigen.</p><p>Die kantonale Richtplanung hat im Bereich Windenergie eine wichtige Funktion zu erfüllen. Da von Windenergieanlagen in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Raum zu erwarten sind, fallen sie schon heute gemäss Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) unter die Planungspflicht. Zahlreiche Kantone bezeichnen denn auch Gebiete in ihren Richtplänen, in denen die Windenergienutzung grundsätzlich möglich sein soll. Bei der Festlegung dieser Gebiete sind stufengerechte Interessenabwägungen vorzunehmen. Projekte innerhalb dieser sogenannten Vorranggebiete sollten daher eine erhöhte Erfolgschance haben, was die Planungs- und Investitionssicherheit erhöht.</p><p>Im Laufe des Jahres 2013 wird das Amt für Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie ein Konzept Windenergie nach Artikel 13 RPG erarbeiten. Die Vorarbeiten dazu haben bereits begonnen. Wesentliche Inhalte dieses Konzepts sollen die Abstimmung der mit der Windenergienutzung in Konflikt stehenden Interessen auf Bundesebene, konkrete Handlungsanweisungen zu spezifischen Fragen (Umweltvorschriften, Luftfahrt- und Wetterradar usw.) sowie Regelungen zur Zusammenarbeit und Mitwirkung in den Planungs- und Bewilligungsverfahren sein.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates wird das Anliegen der Motion mit den beschriebenen Aktivitäten und Massnahmen bereits weitgehend erfüllt. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Kriterien für die Genehmigung von Windenergieprojekten in kantonalen Richtplänen mit einem Erlass zu konkretisieren. Der Erlass sollte auch die Umsetzung in den Nutzungsplänen und die Zusammenarbeit der Behörden auf allen Ebenen regeln. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Realisierung von Windkraftprojekten und deren Beitrag zur Stromversorgung insbesondere im Winter zu berücksichtigen.</p>
- Klare Kriterien für raschere Realisierung von Windkraftprojekten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Windenergie kann einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, weil sie bereits heute wirtschaftlich erneuerbaren Strom produzieren kann. Da Windenergie - im Unterschied zum Solarstrom - vor allem im Winter produziert, ist sie eine besonders wertvolle Ergänzung für die Stromversorgung. Auch wenn die Windenergie in der Schweiz ein beachtliches Potenzial hat, konnten bis heute im Vergleich zum benachbarten Ausland kaum Windkraftanlagen realisiert werden. Dies hat insbesondere damit zu tun, dass im Vergleich zu diesen Nachbarländern in der Schweiz die Verfahren wesentlich komplizierter sind. Deshalb können Schweizer EWs trotz grossem Interesse bisher kaum in der Schweiz investieren und müssen ins Ausland ausweichen.</p><p>Die Motion der UREK-N 12.3008 verlangt eine Positivplanung in der Raumplanung und trägt so im Bereich der Verfahren zu einer Verbesserung bei. Bezüglich Lärm-, Landschafts-, Dorfbild- (Isos), Vogel- und Fledermausschutz sowie weiteren Aspekten besteht jedoch eine Vielzahl von Kriterien, welche zu einer grossen Unsicherheit für die Investoren von Windkraftanlagen führen. Die Behandlung dieser Kriterien sollte möglichst einheitlich und klar geregelt werden. Wie sich in vielen Ländern gezeigt hat, wird die Verfahrensdauer durch die Benennung einer Leitbehörde wesentlich verkürzt. Die Verfahren sollen insbesondere vereinfacht und jenen von Ländern mit ähnlichen energiepolitischen Zielen (Deutschland) angeglichen werden. Um die Rechtssicherheit zu verbessern, sind diese Kriterien wenn möglich in den entsprechenden Verordnungen für Windkraftanlagen zu konkretisieren.</p>
- <p>Mit der Motion 09.3726 UREK-N wurde der Bundesrat unter anderem beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Infrastrukturprojekte, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, vorzuschlagen. </p><p>Die Resultate der Arbeiten zur Erfüllung der Motion fliessen in die Energiestrategie 2050 ein. Die Massnahmen sollen zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren aller Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien führen. Für die Erarbeitung der Massnahmen wird von der in der Bundesverfassung verankerten, bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ausgegangen.</p><p>Unter anderem strebt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 an, die Kantone zu verpflichten, die für die Nutzung der erneuerbaren Stromproduktion geeigneten Gebiete im Richtplan verbindlich festzulegen und in einem Nutzungsplan zu konkretisieren. Dabei sollen sich die Kantone im Rahmen der Erstellung einer gesamtschweizerischen Planung untereinander abstimmen. Ferner soll die Nutzung der erneuerbaren Energien als nationales Interesse gesetzlich festgeschrieben werden. Weiter sieht die Energiestrategie 2050 vor, Empfehlungen des Bundes zu kantonalen Planungs- und Bewilligungsverfahren abzugeben, eine Koordinationsstelle für Bewilligungen auf Stufe Bund zu schaffen sowie die notwendigen Vorschriften zu präzisieren. Alle diese Massnahmen sollen in Zukunft die Realisierung von Windkraftprojekten begünstigen.</p><p>Die kantonale Richtplanung hat im Bereich Windenergie eine wichtige Funktion zu erfüllen. Da von Windenergieanlagen in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Raum zu erwarten sind, fallen sie schon heute gemäss Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) unter die Planungspflicht. Zahlreiche Kantone bezeichnen denn auch Gebiete in ihren Richtplänen, in denen die Windenergienutzung grundsätzlich möglich sein soll. Bei der Festlegung dieser Gebiete sind stufengerechte Interessenabwägungen vorzunehmen. Projekte innerhalb dieser sogenannten Vorranggebiete sollten daher eine erhöhte Erfolgschance haben, was die Planungs- und Investitionssicherheit erhöht.</p><p>Im Laufe des Jahres 2013 wird das Amt für Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie ein Konzept Windenergie nach Artikel 13 RPG erarbeiten. Die Vorarbeiten dazu haben bereits begonnen. Wesentliche Inhalte dieses Konzepts sollen die Abstimmung der mit der Windenergienutzung in Konflikt stehenden Interessen auf Bundesebene, konkrete Handlungsanweisungen zu spezifischen Fragen (Umweltvorschriften, Luftfahrt- und Wetterradar usw.) sowie Regelungen zur Zusammenarbeit und Mitwirkung in den Planungs- und Bewilligungsverfahren sein.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates wird das Anliegen der Motion mit den beschriebenen Aktivitäten und Massnahmen bereits weitgehend erfüllt. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Kriterien für die Genehmigung von Windenergieprojekten in kantonalen Richtplänen mit einem Erlass zu konkretisieren. Der Erlass sollte auch die Umsetzung in den Nutzungsplänen und die Zusammenarbeit der Behörden auf allen Ebenen regeln. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Realisierung von Windkraftprojekten und deren Beitrag zur Stromversorgung insbesondere im Winter zu berücksichtigen.</p>
- Klare Kriterien für raschere Realisierung von Windkraftprojekten
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