Kleine Bankangestellte als Bauernopfer?
- ShortId
-
12.3633
- Id
-
20123633
- Updated
-
28.07.2023 10:53
- Language
-
de
- Title
-
Kleine Bankangestellte als Bauernopfer?
- AdditionalIndexing
-
24;15;Rechtshilfe;Angestellte/r;Arbeitnehmerschutz;Bankberuf;Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen;Datenübertragung;internationales Abkommen;Legalität;Klage vor Gericht;USA;Bank;Auskunftspflicht
- 1
-
- L04K11040101, Bank
- L04K03050305, USA
- L04K10020201, internationales Abkommen
- L05K1202020102, Datenübertragung
- L04K11040204, Bankberuf
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L04K08020502, Legalität
- L05K1201020101, Auskunftspflicht
- L06K070204010106, Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die Datenlieferungen erfolgten durch die im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Banken. Welche Banken Daten geliefert haben und wie viele Bankangestellte von den Datenlieferungen betroffen sind, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, welche Folgen die Datenlieferungen für die betroffenen Bankangestellten haben.</p><p>3.-8. Nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Damit die betroffenen Banken gegenüber den US-Behörden ihr Geschäftsgebaren im grenzüberschreitenden US-Geschäft direkt darlegen können, ohne sich strafbar zu machen, hat der Bundesrat ihnen eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erteilt. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Erteilung der Bewilligungen im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. Bei der Informationsübermittlung ist das geltende Recht einzuhalten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Banken als Bewilligungsadressaten und Arbeitgeber rechtskonform mit den Daten über ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitenden umgehen und diese schützen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Frage, ob die Mitarbeitenden über die Informationsherausgabe zu informieren sind oder nicht. Der Bundesrat hält das geltende Recht für klar und ausreichend. Er hält es gegenwärtig nicht für erforderlich, besondere Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Bankmitarbeitenden vorzusehen oder die Banken zu Unterstützungsmassnahmen zu verpflichten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat Anfang April Schweizer Banken ermächtigt, Mitarbeiterdaten an die USA zu liefern. Unverschlüsselt. In der Öffentlichkeit ist damit der Eindruck entstanden, die kleinen Bankangestellten würden fallengelassen wie heisse Kartoffeln. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Bankangestellte welcher Banken sind von den Datenlieferungen in die USA und gegebenenfalls weitere Länder betroffen?</p><p>2. Welche Folgen kann die Lieferung solcher Daten für die betroffenen Angestellten haben? Müssen sie damit rechnen, in den USA oder einem anderen fremden Land straf- oder zivilrechtlich verfolgt zu werden? Findet das der Bundesrat in Ordnung?</p><p>3. Hat er sich vor der erwähnten Ermächtigung vergewissert, dass die Banken ihre betroffenen Angestellten über die Datenlieferung umfassend und transparent informieren?</p><p>4. An welche weiteren Auflagen hat der Bundesrat die Ermächtigung geknüpft? Falls er überhaupt keine Auflagen gemacht hat: Weshalb nicht?</p><p>5. Der Bundesrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, die betroffenen Banken hätten nach US-Recht einer Auskunftspflicht unterstanden. Ist er der Ansicht, dass Unternehmen, die eine solche Pflicht eingehen, aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die potenziell betroffenen Angestellten über die entsprechenden Risiken beim Eingehen einer solchen Verpflichtung ausdrücklich und unmissverständlich informieren müssen?</p><p>6. In welchem Mass müssen die Banken als Arbeitgeberinnen ihren von der Datenlieferung betroffenen Angestellten beistehen? Hält der Bundesrat die entsprechenden Bestimmungen für rechtlich und auch moralisch ausreichend, oder ist er bereit, die betroffenen Banken zu verpflichten, Unterstützungsmassnahmen für betroffene gegenwärtige und ehemalige Angestellte zu treffen?</p><p>7. Die vom Bundesrat erwähnte Auskunftspflicht widerspricht offenkundig dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), wenn zuvor keine entsprechende Bewilligung eingeholt wurde: Andernfalls hätte er ja gar keinen Anlass gehabt, nach Eingehen der Verpflichtung eine Ermächtigung zu erteilen. Welche weiteren Artikel unseres StGB hält der Bundesrat ebenfalls für nachträglich verhandelbar?</p><p>8. Gestützt auf welche verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen hat er die Nichtanwendbarkeit der Artikel 271 (Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung/Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und eventuell auch 273 StGB (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) gegenüber den betroffenen Banken entschieden?</p>
- Kleine Bankangestellte als Bauernopfer?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Datenlieferungen erfolgten durch die im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Banken. Welche Banken Daten geliefert haben und wie viele Bankangestellte von den Datenlieferungen betroffen sind, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, welche Folgen die Datenlieferungen für die betroffenen Bankangestellten haben.</p><p>3.-8. Nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Damit die betroffenen Banken gegenüber den US-Behörden ihr Geschäftsgebaren im grenzüberschreitenden US-Geschäft direkt darlegen können, ohne sich strafbar zu machen, hat der Bundesrat ihnen eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erteilt. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Erteilung der Bewilligungen im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. Bei der Informationsübermittlung ist das geltende Recht einzuhalten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Banken als Bewilligungsadressaten und Arbeitgeber rechtskonform mit den Daten über ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitenden umgehen und diese schützen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Frage, ob die Mitarbeitenden über die Informationsherausgabe zu informieren sind oder nicht. Der Bundesrat hält das geltende Recht für klar und ausreichend. Er hält es gegenwärtig nicht für erforderlich, besondere Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Bankmitarbeitenden vorzusehen oder die Banken zu Unterstützungsmassnahmen zu verpflichten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat Anfang April Schweizer Banken ermächtigt, Mitarbeiterdaten an die USA zu liefern. Unverschlüsselt. In der Öffentlichkeit ist damit der Eindruck entstanden, die kleinen Bankangestellten würden fallengelassen wie heisse Kartoffeln. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Bankangestellte welcher Banken sind von den Datenlieferungen in die USA und gegebenenfalls weitere Länder betroffen?</p><p>2. Welche Folgen kann die Lieferung solcher Daten für die betroffenen Angestellten haben? Müssen sie damit rechnen, in den USA oder einem anderen fremden Land straf- oder zivilrechtlich verfolgt zu werden? Findet das der Bundesrat in Ordnung?</p><p>3. Hat er sich vor der erwähnten Ermächtigung vergewissert, dass die Banken ihre betroffenen Angestellten über die Datenlieferung umfassend und transparent informieren?</p><p>4. An welche weiteren Auflagen hat der Bundesrat die Ermächtigung geknüpft? Falls er überhaupt keine Auflagen gemacht hat: Weshalb nicht?</p><p>5. Der Bundesrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, die betroffenen Banken hätten nach US-Recht einer Auskunftspflicht unterstanden. Ist er der Ansicht, dass Unternehmen, die eine solche Pflicht eingehen, aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die potenziell betroffenen Angestellten über die entsprechenden Risiken beim Eingehen einer solchen Verpflichtung ausdrücklich und unmissverständlich informieren müssen?</p><p>6. In welchem Mass müssen die Banken als Arbeitgeberinnen ihren von der Datenlieferung betroffenen Angestellten beistehen? Hält der Bundesrat die entsprechenden Bestimmungen für rechtlich und auch moralisch ausreichend, oder ist er bereit, die betroffenen Banken zu verpflichten, Unterstützungsmassnahmen für betroffene gegenwärtige und ehemalige Angestellte zu treffen?</p><p>7. Die vom Bundesrat erwähnte Auskunftspflicht widerspricht offenkundig dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), wenn zuvor keine entsprechende Bewilligung eingeholt wurde: Andernfalls hätte er ja gar keinen Anlass gehabt, nach Eingehen der Verpflichtung eine Ermächtigung zu erteilen. Welche weiteren Artikel unseres StGB hält der Bundesrat ebenfalls für nachträglich verhandelbar?</p><p>8. Gestützt auf welche verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen hat er die Nichtanwendbarkeit der Artikel 271 (Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung/Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und eventuell auch 273 StGB (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) gegenüber den betroffenen Banken entschieden?</p>
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