Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen

ShortId
12.3642
Id
20123642
Updated
25.06.2025 00:01
Language
de
Title
Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen
AdditionalIndexing
15;Ursprungsbezeichnung;Wirtschaftsabkommen;internationale Verhandlungen;Handelsabkommen;Freihandelsabkommen
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L05K0701020205, Handelsabkommen
  • L04K07010202, Wirtschaftsabkommen
  • L05K1002020102, internationale Verhandlungen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Für die Schweiz ist ein starker Schutz geografischer Angaben aller Produkte seit je ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen von Freihandelsverhandlungen strebt sie mit den Vertragspartnern einen Schutz geografischer Angaben an, der über dem Schutzniveau des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen) liegt. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die spezifischen Bedürfnisse der Verhandlungspartner, damit die Verhandlungen zu einem Ergebnis führen.</p><p>Auch der Schutz einfacher Herkunftsangaben, des Schweizer Wappens, der Schweizerfahne und des Landesnamens "Schweiz" ist Gegenstand solcher Verhandlungen. Die gegenwärtig in den Räten behandelte Swissness-Vorlage bezweckt einen griffigen und konsequenten Schutz von geografischen Angaben im Inland, auch mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Der Bundesrat teilt die Stossrichtung der Motion.</p><p>Die Motion nimmt nun allerdings in ihrer Formulierung Verhandlungsergebnisse vorweg. Es liegt in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass diese nur ergebnisoffen geführt werden können. Bis zu welchem Grade geografische Angaben in Freihandels- und anderen Abkommen geschützt werden können, hängt letztlich vom Gesamtergebnis der Vertragsverhandlungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Abschluss aller zukünftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträge die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen zu regeln.</p>
  • Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20090086
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Schweiz ist ein starker Schutz geografischer Angaben aller Produkte seit je ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen von Freihandelsverhandlungen strebt sie mit den Vertragspartnern einen Schutz geografischer Angaben an, der über dem Schutzniveau des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen) liegt. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die spezifischen Bedürfnisse der Verhandlungspartner, damit die Verhandlungen zu einem Ergebnis führen.</p><p>Auch der Schutz einfacher Herkunftsangaben, des Schweizer Wappens, der Schweizerfahne und des Landesnamens "Schweiz" ist Gegenstand solcher Verhandlungen. Die gegenwärtig in den Räten behandelte Swissness-Vorlage bezweckt einen griffigen und konsequenten Schutz von geografischen Angaben im Inland, auch mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Der Bundesrat teilt die Stossrichtung der Motion.</p><p>Die Motion nimmt nun allerdings in ihrer Formulierung Verhandlungsergebnisse vorweg. Es liegt in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass diese nur ergebnisoffen geführt werden können. Bis zu welchem Grade geografische Angaben in Freihandels- und anderen Abkommen geschützt werden können, hängt letztlich vom Gesamtergebnis der Vertragsverhandlungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Abschluss aller zukünftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträge die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen zu regeln.</p>
    • Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen

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