Steuerung der Personalpolitik (2). Prüfung einer Anknüpfung des Vertrauensarbeitszeitmodells an die Funktion

ShortId
12.3645
Id
20123645
Updated
24.06.2025 23:35
Language
de
Title
Steuerung der Personalpolitik (2). Prüfung einer Anknüpfung des Vertrauensarbeitszeitmodells an die Funktion
AdditionalIndexing
04;flexible Arbeitszeit;Personalverwaltung;Bundesverwaltung;Arbeitszeitmodell;Bundespersonalrecht
1
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L04K08060103, Bundesverwaltung
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L06K070205030201, Arbeitszeitmodell
  • L06K070205030205, flexible Arbeitszeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012, Ziffer 3.2 (www.parlament.ch).</p>
  • <p>Die Bundesverwaltung zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedener Berufe und Funktionen aus. Mit Ausnahme der unter Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung subsumierten Funktionen sind die Verwaltungseinheiten bei der Benennung ihrer Funktionen frei. Dies hat zur Folge, dass gleich bezeichnete Funktionsbilder völlig unterschiedliche Kompetenz- und Verantwortlichkeitsprofile und damit erhebliche Wertigkeitsunterschiede aufweisen können.</p><p>Bei einer Anknüpfung der Vertrauensarbeitszeit (VAZ) an die Funktionsbezeichnung müsste faktisch jedes einzelne Funktionsbild auf seine VAZ-Tauglichkeit geprüft werden, was mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Da der Entscheid aufgrund der dafür notwendigen Sachkenntnis mehrheitlich den Verwaltungseinheiten obläge, liesse sich eine einheitliche Praxis nicht durchsetzen. Die Folge wären grosse, materiell nicht gerechtfertigte und nicht erwünschte Anwendungsunterschiede zwischen den Verwaltungseinheiten. Diese unterschiedliche Praxis würde zwangsläufig zu Unzufriedenheit bei den betroffenen Angestellten und zu Erklärungsbedarf seitens der Verwaltungseinheiten führen.</p><p>Die geltende Regelung mit der Anknüpfung der VAZ an die Lohnklasse - für den mittleren Kaderbereich (Lohnklassen 24 bis 29) ist die VAZ fakultativ, im höheren und höchsten Kaderbereich (Lohnklassen 30 bis 38) obligatorisch - erlaubt eine klar abgegrenzte Unterscheidung nach Kaderstufen und somit eine kohärente Praxis. Diese Regelung hat sich bewährt und ist weder verwaltungsintern noch bei den Personalverbänden umstritten.</p><p>Im Lichte der obigen Erwägungen erachtet der Bundesrat einen Systemwechsel als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit einer funktions- anstatt einer lohnklassenabhängigen Anwendung des Vertrauensarbeitszeitmodells zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
  • Steuerung der Personalpolitik (2). Prüfung einer Anknüpfung des Vertrauensarbeitszeitmodells an die Funktion
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012, Ziffer 3.2 (www.parlament.ch).</p>
    • <p>Die Bundesverwaltung zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedener Berufe und Funktionen aus. Mit Ausnahme der unter Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung subsumierten Funktionen sind die Verwaltungseinheiten bei der Benennung ihrer Funktionen frei. Dies hat zur Folge, dass gleich bezeichnete Funktionsbilder völlig unterschiedliche Kompetenz- und Verantwortlichkeitsprofile und damit erhebliche Wertigkeitsunterschiede aufweisen können.</p><p>Bei einer Anknüpfung der Vertrauensarbeitszeit (VAZ) an die Funktionsbezeichnung müsste faktisch jedes einzelne Funktionsbild auf seine VAZ-Tauglichkeit geprüft werden, was mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Da der Entscheid aufgrund der dafür notwendigen Sachkenntnis mehrheitlich den Verwaltungseinheiten obläge, liesse sich eine einheitliche Praxis nicht durchsetzen. Die Folge wären grosse, materiell nicht gerechtfertigte und nicht erwünschte Anwendungsunterschiede zwischen den Verwaltungseinheiten. Diese unterschiedliche Praxis würde zwangsläufig zu Unzufriedenheit bei den betroffenen Angestellten und zu Erklärungsbedarf seitens der Verwaltungseinheiten führen.</p><p>Die geltende Regelung mit der Anknüpfung der VAZ an die Lohnklasse - für den mittleren Kaderbereich (Lohnklassen 24 bis 29) ist die VAZ fakultativ, im höheren und höchsten Kaderbereich (Lohnklassen 30 bis 38) obligatorisch - erlaubt eine klar abgegrenzte Unterscheidung nach Kaderstufen und somit eine kohärente Praxis. Diese Regelung hat sich bewährt und ist weder verwaltungsintern noch bei den Personalverbänden umstritten.</p><p>Im Lichte der obigen Erwägungen erachtet der Bundesrat einen Systemwechsel als nicht angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit einer funktions- anstatt einer lohnklassenabhängigen Anwendung des Vertrauensarbeitszeitmodells zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
    • Steuerung der Personalpolitik (2). Prüfung einer Anknüpfung des Vertrauensarbeitszeitmodells an die Funktion

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