Steuerung der Personalpolitik (2). Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit

ShortId
12.3648
Id
20123648
Updated
28.07.2023 15:17
Language
de
Title
Steuerung der Personalpolitik (2). Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit
AdditionalIndexing
04;flexible Arbeitszeit;Personalverwaltung;Kontrolle;Arbeitszeit;Bundesverwaltung;Arbeitsrecht;Arbeitszeitmodell;Bundespersonalrecht
1
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L04K08060103, Bundesverwaltung
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L06K070205030201, Arbeitszeitmodell
  • L06K070205030205, flexible Arbeitszeit
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012, Ziffer 3.6 (www.parlament.ch).</p>
  • <p>Der Bundesrat ist als Arbeitgeber stets bestrebt, die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er trifft dabei alle adäquaten Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Seine diesbezügliche Verantwortung findet aber dort ihre Grenzen, wo das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt ist und die zu treffenden Massnahmen nicht mehr im Einklang mit Sinn und Zweck der entsprechenden personalrechtlichen Bestimmungen stehen.</p><p>In diesem Zusammenhang muss die Haltung des Bundesrates zu den Möglichkeiten der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gesehen werden. Das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ) soll den Angestellten im höheren und teilweise im mittleren Kader die Freiheit einräumen, ihre Arbeitszeit selber einzuteilen. Ein grosser und von den Angestellten sehr geschätzter Vorteil ist insbesondere der Verzicht auf die Stempelpflicht. Diese Massnahme gibt den Angestellten die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf Aufzeichnungspflichten und Rechtfertigungsgründe für Teilabsenzen ihre Arbeits- und Freizeit frei einteilen zu können. Die Einführung eines Kontrollkonzepts zur Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit würde alle diese Vorteile zunichtemachen. Damit die Forderungen der GPK-N in der vorliegenden Motion erfüllt werden könnten, müsste die Arbeitszeit wieder lückenlos erfasst werden, was faktisch einer Wiedereinführung der Stempelpflicht gleichkäme. Die positiven Aspekte der VAZ für die Angestellten wären nicht mehr vorhanden. Die VAZ müsste wieder dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit gleichgestellt werden. Die von der GPK-N geforderte Lösung erachtet der Bundesrat daher als unverhältnismässig und Sinn und Zweck der VAZ zuwiderlaufend.</p><p>Der Bundesrat wird aber der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen auch weiterhin die nötige Beachtung schenken. Das EPA wird die Angestellten umfassend über die Arbeitszeitbestimmungen informieren und dabei ausdrücklich auf die Einhaltung der Höchstarbeitszeit aufmerksam machen. Insbesondere sollen die Führungskräfte eingehend an ihre diesbezügliche Verantwortung erinnert werden. Eine weiter gehende Kontrolle erachtet der Bundesrat als nicht erforderlich, und sie würde zudem die Vorteile der VAZ zunichtemachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein adäquates Kontrollkonzept zu erarbeiten und einzuführen, das es ihm und dem höheren Kader ermöglicht, auch im Bereich der Vertrauensarbeitszeit für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu sorgen.</p>
  • Steuerung der Personalpolitik (2). Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012, Ziffer 3.6 (www.parlament.ch).</p>
    • <p>Der Bundesrat ist als Arbeitgeber stets bestrebt, die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er trifft dabei alle adäquaten Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Seine diesbezügliche Verantwortung findet aber dort ihre Grenzen, wo das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt ist und die zu treffenden Massnahmen nicht mehr im Einklang mit Sinn und Zweck der entsprechenden personalrechtlichen Bestimmungen stehen.</p><p>In diesem Zusammenhang muss die Haltung des Bundesrates zu den Möglichkeiten der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gesehen werden. Das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ) soll den Angestellten im höheren und teilweise im mittleren Kader die Freiheit einräumen, ihre Arbeitszeit selber einzuteilen. Ein grosser und von den Angestellten sehr geschätzter Vorteil ist insbesondere der Verzicht auf die Stempelpflicht. Diese Massnahme gibt den Angestellten die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf Aufzeichnungspflichten und Rechtfertigungsgründe für Teilabsenzen ihre Arbeits- und Freizeit frei einteilen zu können. Die Einführung eines Kontrollkonzepts zur Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit würde alle diese Vorteile zunichtemachen. Damit die Forderungen der GPK-N in der vorliegenden Motion erfüllt werden könnten, müsste die Arbeitszeit wieder lückenlos erfasst werden, was faktisch einer Wiedereinführung der Stempelpflicht gleichkäme. Die positiven Aspekte der VAZ für die Angestellten wären nicht mehr vorhanden. Die VAZ müsste wieder dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit gleichgestellt werden. Die von der GPK-N geforderte Lösung erachtet der Bundesrat daher als unverhältnismässig und Sinn und Zweck der VAZ zuwiderlaufend.</p><p>Der Bundesrat wird aber der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen auch weiterhin die nötige Beachtung schenken. Das EPA wird die Angestellten umfassend über die Arbeitszeitbestimmungen informieren und dabei ausdrücklich auf die Einhaltung der Höchstarbeitszeit aufmerksam machen. Insbesondere sollen die Führungskräfte eingehend an ihre diesbezügliche Verantwortung erinnert werden. Eine weiter gehende Kontrolle erachtet der Bundesrat als nicht erforderlich, und sie würde zudem die Vorteile der VAZ zunichtemachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein adäquates Kontrollkonzept zu erarbeiten und einzuführen, das es ihm und dem höheren Kader ermöglicht, auch im Bereich der Vertrauensarbeitszeit für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu sorgen.</p>
    • Steuerung der Personalpolitik (2). Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit

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