Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
- ShortId
-
12.3650
- Id
-
20123650
- Updated
-
25.06.2025 01:41
- Language
-
de
- Title
-
Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
- AdditionalIndexing
-
04;Konferenz;Vereinfachung von Verfahren;Transparenz;Vernehmlassungsverfahren;Anhörung
- 1
-
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L06K080203070103, Anhörung
- L05K1201020203, Transparenz
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1201010301, Konferenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 5.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob es in Anbetracht der Bedeutung und den in der Praxis bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit dieser Form der Konsultation zweckmässig ist, an der Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung festzuhalten. Im Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen ein Verzicht hätte. Darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen ist Bericht zu erstatten.</p>
- Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 5.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob es in Anbetracht der Bedeutung und den in der Praxis bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit dieser Form der Konsultation zweckmässig ist, an der Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung festzuhalten. Im Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen ein Verzicht hätte. Darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen ist Bericht zu erstatten.</p>
- Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
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