Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)

ShortId
12.3650
Id
20123650
Updated
25.06.2025 01:41
Language
de
Title
Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
AdditionalIndexing
04;Konferenz;Vereinfachung von Verfahren;Transparenz;Vernehmlassungsverfahren;Anhörung
1
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L06K080203070103, Anhörung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K1201010301, Konferenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 5.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob es in Anbetracht der Bedeutung und den in der Praxis bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit dieser Form der Konsultation zweckmässig ist, an der Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung festzuhalten. Im Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen ein Verzicht hätte. Darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen ist Bericht zu erstatten.</p>
  • Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 5.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob es in Anbetracht der Bedeutung und den in der Praxis bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit dieser Form der Konsultation zweckmässig ist, an der Möglichkeit einer konferenziellen Durchführung festzuhalten. Im Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen ein Verzicht hätte. Darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen ist Bericht zu erstatten.</p>
    • Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (2)

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