Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (3)

ShortId
12.3651
Id
20123651
Updated
25.06.2025 01:41
Language
de
Title
Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (3)
AdditionalIndexing
04;Evaluation;Verfahrensrecht;Vernehmlassungsverfahren;Anhörung;Frist
1
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L06K080203070103, Anhörung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 6.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob sowohl den Zielen von Konsultationen als auch den legitimen Flexibilitätsbedürfnissen seitens der verfahrensführenden Behörden mit einem oder zwei verschiedenen Verfahren besser Rechnung getragen wird und welche Auswirkungen ein konsequent vollzogener Systemwechsel zu nur einem Instrument hätte. Er soll darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen Bericht erstatten.</p><p>Dabei ist die Möglichkeit der Aufnahme einer Bestimmung ins Vernehmlassungsgesetz zu berücksichtigen, wonach neben einer Fristverkürzung bei Dringlichkeit neu auch eine begründungspflichtige Einschränkung des Adressatenkreises im Hinblick auf die Zielerreichung der Konsultation möglich ist.</p>
  • Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (3)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011: Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes, Seite 6.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu überprüfen, ob sowohl den Zielen von Konsultationen als auch den legitimen Flexibilitätsbedürfnissen seitens der verfahrensführenden Behörden mit einem oder zwei verschiedenen Verfahren besser Rechnung getragen wird und welche Auswirkungen ein konsequent vollzogener Systemwechsel zu nur einem Instrument hätte. Er soll darüber sowie über mögliche gesetzliche oder andere Massnahmen Bericht erstatten.</p><p>Dabei ist die Möglichkeit der Aufnahme einer Bestimmung ins Vernehmlassungsgesetz zu berücksichtigen, wonach neben einer Fristverkürzung bei Dringlichkeit neu auch eine begründungspflichtige Einschränkung des Adressatenkreises im Hinblick auf die Zielerreichung der Konsultation möglich ist.</p>
    • Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes (3)

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