Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria. Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen

ShortId
12.3674
Id
20123674
Updated
28.07.2023 15:21
Language
de
Title
Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria. Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen
AdditionalIndexing
12;08;2811;Migrationspolitik;Rechtshilfe;Kapitalverkehr;polizeiliche Zusammenarbeit;Betäubungsmittel;Nigeria;Drogenhandel;Beschlagnahme;bilaterales Abkommen
1
  • L04K03040510, Nigeria
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L04K11060201, Kapitalverkehr
  • L04K01080306, Migrationspolitik
  • L06K010102010201, Betäubungsmittel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Umfangreiche Ermittlungen verschiedener Kantonspolizeien und von Fedpol haben ergeben, dass nigerianische Drogenhändler über Geldüberweisungsinstitute erhebliche finanzielle Mittel in ihre Heimat transferieren. Das Rechtshilfeabkommen soll es ermöglichen, dass der nigerianische Staat bei in der Schweiz rechtskräftig verurteilten Personen nigerianischer Nationalität die Vermögenswerte in Nigeria beschlagnahmen kann. Dazu muss die Schweiz Rechtshilfe leisten. Wenn verurteilte Drogenhändler nach ihrer Rückkehr in die Heimat damit rechnen müssen, dass ihre Vermögenswerte (insbesondere Liegenschaften) beschlagnahmt werden, lohnt sich der Kokainhandel in der Schweiz nicht mehr. Der Abschluss eines solchen Abkommens scheint gerade vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Migrationspartnerschaft mit Nigeria sowie des laufenden Pilotprojekts in Sachen Polizeikooperation möglich.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen einer Verbesserung der Strafrechtszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nigeria. Die Tatsache, dass zahlreiche nigerianische Staatsbürger in der Schweiz mit Drogen handeln und dass damit auch Geldtransfers nach Nigeria verbunden sind, ist seit einiger Zeit erkannt und muss ernst genommen werden. Vor diesem Hintergrund initiierte der Bundesrat im Rahmen der Migrationspartnerschaft das Projekt Polizeikooperation mit Nigeria. Dieses zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden beider Länder ab. Die zuständigen Behörden sollen die jeweiligen landesrechtlichen Verfahren kennenlernen und von diesen Erfahrungen profitieren können. Mittel- bis langfristig soll dadurch ein wirkungsvoller Zugriff auf die Drogengelder ermöglicht werden.</p><p>Die Schwierigkeiten Nigerias im Bereich der Bekämpfung der Drogenkriminalität gründen nicht in fehlenden Rechtsgrundlagen. Sie sind vielmehr darauf zurückzuführen, dass der nigerianische Justiz- und Polizeiapparat gegen die Korruption - auch in seinen eigenen Reihen - ankämpfen muss. Diese Tatsache kann es Drogenhändlern mit entsprechenden finanziellen Mitteln erlauben, sich der Justiz zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Zeit für den Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria noch nicht reif. Gemäss ständiger Praxis schliesst die Schweiz solche Abkommen nur mit Staaten ab, die in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewisse Mindeststandards erreichen. Die Schweiz würde sich mit dem Abschluss eines Rechtshilfeabkommens nur dem Vorwurf aussetzen, sie billige implizit die Korruption und die Menschenrechtsverletzungen in Nigeria.</p><p>Für Fälle, in welchen die Schweiz noch kein Rechtshilfeabkommen abschliessen kann, verfügt sie mit dem Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) bereits über eine Rechtsgrundlage, welche die Ad-hoc-Zusammenarbeit erlaubt. Gestützt auf das IRSG können die schweizerischen Behörden einerseits jede nach hiesigem Recht zulässige Handlung vornehmen, die für das ausländische Strafverfahren erforderlich ist oder dem Beibringen der Beute dient. So hat die Schweiz auf der Basis des IRSG bereits erfolgreich mit Nigeria zusammengearbeitet, etwa bei der Rückführung der Vermögenswerte im Prozess gegen den ehemaligen nigerianischen Diktator Abacha. Andererseits erlaubt das IRSG auch jene Rechtshilfehandlungen seitens der Schweiz, die zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in Nigeria nötig sind. Allerdings ist die Schweiz auch hier auf eine rechtsstaatlich korrekt funktionierende Justiz und Polizei in Nigeria selber angewiesen. Dieses Ziel kann mit dem Mittel eines Rechtshilfevertrages nicht erreicht werden, sondern am ehesten durch die Unterstützung der Schweiz und anderer Länder im Rahmen von Projekten wie der angesprochenen Polizeikooperation.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Nigeria ein Rechtshilfeabkommen auszuhandeln.</p>
  • Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria. Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Umfangreiche Ermittlungen verschiedener Kantonspolizeien und von Fedpol haben ergeben, dass nigerianische Drogenhändler über Geldüberweisungsinstitute erhebliche finanzielle Mittel in ihre Heimat transferieren. Das Rechtshilfeabkommen soll es ermöglichen, dass der nigerianische Staat bei in der Schweiz rechtskräftig verurteilten Personen nigerianischer Nationalität die Vermögenswerte in Nigeria beschlagnahmen kann. Dazu muss die Schweiz Rechtshilfe leisten. Wenn verurteilte Drogenhändler nach ihrer Rückkehr in die Heimat damit rechnen müssen, dass ihre Vermögenswerte (insbesondere Liegenschaften) beschlagnahmt werden, lohnt sich der Kokainhandel in der Schweiz nicht mehr. Der Abschluss eines solchen Abkommens scheint gerade vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Migrationspartnerschaft mit Nigeria sowie des laufenden Pilotprojekts in Sachen Polizeikooperation möglich.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen einer Verbesserung der Strafrechtszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nigeria. Die Tatsache, dass zahlreiche nigerianische Staatsbürger in der Schweiz mit Drogen handeln und dass damit auch Geldtransfers nach Nigeria verbunden sind, ist seit einiger Zeit erkannt und muss ernst genommen werden. Vor diesem Hintergrund initiierte der Bundesrat im Rahmen der Migrationspartnerschaft das Projekt Polizeikooperation mit Nigeria. Dieses zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden beider Länder ab. Die zuständigen Behörden sollen die jeweiligen landesrechtlichen Verfahren kennenlernen und von diesen Erfahrungen profitieren können. Mittel- bis langfristig soll dadurch ein wirkungsvoller Zugriff auf die Drogengelder ermöglicht werden.</p><p>Die Schwierigkeiten Nigerias im Bereich der Bekämpfung der Drogenkriminalität gründen nicht in fehlenden Rechtsgrundlagen. Sie sind vielmehr darauf zurückzuführen, dass der nigerianische Justiz- und Polizeiapparat gegen die Korruption - auch in seinen eigenen Reihen - ankämpfen muss. Diese Tatsache kann es Drogenhändlern mit entsprechenden finanziellen Mitteln erlauben, sich der Justiz zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Zeit für den Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria noch nicht reif. Gemäss ständiger Praxis schliesst die Schweiz solche Abkommen nur mit Staaten ab, die in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewisse Mindeststandards erreichen. Die Schweiz würde sich mit dem Abschluss eines Rechtshilfeabkommens nur dem Vorwurf aussetzen, sie billige implizit die Korruption und die Menschenrechtsverletzungen in Nigeria.</p><p>Für Fälle, in welchen die Schweiz noch kein Rechtshilfeabkommen abschliessen kann, verfügt sie mit dem Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) bereits über eine Rechtsgrundlage, welche die Ad-hoc-Zusammenarbeit erlaubt. Gestützt auf das IRSG können die schweizerischen Behörden einerseits jede nach hiesigem Recht zulässige Handlung vornehmen, die für das ausländische Strafverfahren erforderlich ist oder dem Beibringen der Beute dient. So hat die Schweiz auf der Basis des IRSG bereits erfolgreich mit Nigeria zusammengearbeitet, etwa bei der Rückführung der Vermögenswerte im Prozess gegen den ehemaligen nigerianischen Diktator Abacha. Andererseits erlaubt das IRSG auch jene Rechtshilfehandlungen seitens der Schweiz, die zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in Nigeria nötig sind. Allerdings ist die Schweiz auch hier auf eine rechtsstaatlich korrekt funktionierende Justiz und Polizei in Nigeria selber angewiesen. Dieses Ziel kann mit dem Mittel eines Rechtshilfevertrages nicht erreicht werden, sondern am ehesten durch die Unterstützung der Schweiz und anderer Länder im Rahmen von Projekten wie der angesprochenen Polizeikooperation.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Nigeria ein Rechtshilfeabkommen auszuhandeln.</p>
    • Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria. Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen

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