Druck auf den Schweizer Finanzplatz und unser Steuersystem
- ShortId
-
12.3689
- Id
-
20123689
- Updated
-
28.07.2023 09:58
- Language
-
de
- Title
-
Druck auf den Schweizer Finanzplatz und unser Steuersystem
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Angestellte/r;Doppelbesteuerung;Bankberuf;Steuersystem;Europäische Union;Personendaten;Finanzplatz Schweiz;Datenschutz;OECD;Steuerübereinkommen;internationales Steuerrecht;Frankreich;USA;Bank
- 1
-
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- L03K110706, Steuersystem
- L04K03050305, USA
- L04K11040204, Bankberuf
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K11040101, Bank
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L02K0903, Europäische Union
- L03K150222, OECD
- L04K03010106, Frankreich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die vom Bundesrat im Rahmen seiner Zuständigkeit erteilte Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB stellt sicher, dass die von US-Verfahren betroffenen Banken ihre Parteirechte wahren können, ohne den Straftatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat zu erfüllen. Die Bewilligung des Bundesrats bildet dafür eine Grundlage, schafft aber keinen Freibrief für Datenübermittlungen in die USA. Mit der Erteilung der Bewilligung hat der Bundesrat die Banken weder explizit noch implizit zur Datenlieferung aufgefordert. Bei der konkreten Datenübergabe haben die Banken das geltende schweizerische Recht zu beachten. Sie tragen für ihr Vorgehen die rechtliche Verantwortung, insbesondere auch gegenüber Mitarbeitern oder anderen Drittpersonen. Die von US-Verfahren betroffenen Banken wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Der Bundesrat wird von den Banken nicht informiert, ob und welche Daten übermittelt werden.</p><p>2. Der Bundesrat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Bundesverfassung und die dort verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze gebunden. Dazu gehört auch das Rückwirkungsverbot. Zu unterscheiden ist zwischen inhaltlichen Bestimmungen, die nur auf künftige Sachverhalte zur Anwendung gelangen dürfen, und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwendbar sind, die sich vor dem Inkrafttreten der Verfahrensbestimmung verwirklicht haben. Das Steueramtshilfegesetz, welches verfahrensrechtliche Grundlagen schafft und inhaltlich auf bestehende staatsvertragliche Bestimmungen verweist, findet somit auch auf frühere Sachverhalte Anwendung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen für die von einem ausländischen Ersuchen erfassten Zeiträume eine standardkonforme Amtshilfeklausel enthält, liegt grundsätzlich keine inhaltliche Rückwirkung vor, weil die Rechtsgrundlage für die Amtshilfeerteilung im relevanten Zeitraum bereits bestanden hat.</p><p>3. Das Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 ist noch nicht in Kraft, wird aber kündbar sein. Sofern es dazu kommen sollte, dass der Partnerstaat dem Abkommen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt (beispielsweise durch den Kauf von entwendeten Bankdaten), müsste die Schweiz dagegen einschreiten. Nach Abwägung aller relevanten Umstände und der involvierten schweizerischen Interessen könnte der Bundesrat insbesondere eine förmliche Abmahnung an den Partnerstaat aussprechen oder, wenn keine Besserung der Situation zu erwarten wäre, das Abkommen kündigen.</p><p>4. Der Bundesrat hat konkrete Gespräche über einen möglichen Abschluss von Quellensteuerabkommen mit Griechenland und Italien angekündigt. Sondierungen mit weiteren interessierten Staaten finden statt. Der Bundesrat wird informieren, wenn Verhandlungen mit weiteren Staaten aufgenommen werden sollen.</p><p>5. Die Finanztransaktionssteuer in Frankreich wirkt grundsätzlich nur für Transaktionen mit Titeln von Unternehmen im französischen Hoheitsgebiet. Finanzunternehmen in anderen Staaten wie beispielsweise der Schweiz können beim Handel mit solchen Titeln indirekt von der Steuer betroffen sein. Dies gilt umgekehrt aber etwa auch für ausländische Finanzunternehmen, welche bei in der Schweiz gehandelten Titeln von der Stempelabgabe betroffen sind. Die neue französische Steuer verteuert zwar den Handel mit den der Steuer unterliegenden französischen Titeln, schafft aber, soweit bisher bekannt, keine unlösbaren Probleme.</p><p>6. Frankreich hat die Schweiz wiederholt wissen lassen, dass es das bestehende bilaterale Erbschaftssteuerabkommen aus dem Jahre 1953 nicht länger aufrechterhalten will. Unterhändler beider Staaten haben deshalb in Verhandlungen ausgelotet, wie ein totalrevidiertes Erbschaftssteuerabkommen aussehen könnte, und das Ergebnis paraphiert. Das revidierte Abkommen würde Frankreich hinsichtlich in der Schweiz eröffneter Erbgänge und gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen im Vergleich zum heutigen Zustand umfangreichere Besteuerungsrechte eröffnen, was Frankreich einfordert. Auf schweizerischer Seite böte es Rechtsschutzmechanismen und eine Absicherung gegen zusätzliche Ausweitungen von französischen Steueransprüchen (z. B. auf Grundlage der Nationalität). Ohne Abkommen wäre Frankreich in seinem steuerlichen Zugriff auf Erbschaften mit schweizerischem Bezug völlig frei.</p><p>7. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 das Mandat zum Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes verabschiedet. Dessen Zielsetzungen sind: erstens die Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz, zweitens die Förderung der internationalen Akzeptanz zentraler Merkmale der schweizerischen Steuerordnung und drittens die Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten. Der Dialog fokussiert auf Regimes, die in- und ausländische Erträge unterschiedlich behandeln, sowie (entsprechend den schweizerischen Gegenforderungen) auf steuerliche Abwehrmassnahmen, die sich für die Schweiz in unvorteilhafter oder diskriminierender Weise auswirken können. Demgegenüber gilt das Prinzip der Vermeidung der steuerlichen Mehrfachbelastung von Holding- und Beteiligungserträgen auch innerhalb der EU und ist grundsätzlich nicht infrage gestellt. In der OECD finden Gespräche mit teilweise vergleichbaren Inhalten statt.</p><p>8. Es wurde ein Projekt gestartet, welches die Ausarbeitung unternehmenssteuerlicher Reformvorschläge in Koordination mit dem Gang des Dialogs mit der EU zum Gegenstand hat. Einbezogen werden auch die finanzpolitischen Implikationen auf Bund und Kantone. Der Leitungssauschuss unter dem Vorsitz der Vorsteherin EFD umfasst die zuständigen Amtsdirektoren und politische Vertreter der Kantone, der technische Steuerungsausschuss gruppiert leitende steuerliche Fachleute des Bundes und der Kantone. Die konkreten Arbeiten richten sich an den drei unter Ziffer 7 genannten Zielsetzungen des Bundesrates aus. Im Rahmen der Projektorganisation werden auch Beiträge interessierter Kreise insbesondere aus Wirtschaft und Wissenschaft eingeholt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Gebaren, welches der Bundesrat zur "Verteidigung" des Schweizer Finanzplatzes und des souveränen Steuersystems an den Tag legt, lässt verschiedene Fragen offen. Um nicht weiter dem Druck aus dem Ausland nachgeben zu müssen, ist eine klare und kohärente Gegenstrategie gefordert. Daher ist eine dringliche Debatte zu diesem Thema unumgänglich. Folgende Fragen sind dabei zu klären:</p><p>1. Warum hat der Bundesrat die Folgen seines Entscheides zur Ermöglichung der Lieferung von Bankmitarbeiterdaten an die USA nicht mit vertieften Abklärungen im Vorfeld untersucht? Hat es den Bundesrat nicht interessiert, wer alles von seinem Entscheid betroffen sein würde und was die Folgen für diese Personen sein würden? Wie hat sich der Bundesrat gegenüber den involvierten Banken verhalten? Hat er sie explizit dazu aufgefordert, nach seinem Entscheid die Mitarbeiterdaten auch effektiv zu liefern?</p><p>2. Ist er gewillt, zentrale rechtsstaatliche Grundsätze wie das Rückwirkungsverbot auf alle Doppelbesteuerungsabkommen und deren Umsetzung im schweizerischen Recht anzuwenden?</p><p>3. Ist er gewillt, das Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland bei Verstössen gegen den Vertragstext (z. B. beim fortgesetzten Kauf von Bankdaten) zu kündigen?</p><p>4. Mit welchen weiteren Ländern strebt der Bundesrat derzeit Abgeltungssteuerabkommen an?</p><p>5. Wie schätzt er die Folgen der französischen Finanztransaktionssteuer für die Schweiz ein, vor allem in Bezug auf den administrativen und finanziellen Mehraufwand, welcher dem Finanzsektor und dem Bund daraus erwachsen dürften?</p><p>6. Wie schätzt er die Folgen für die Schweiz und die betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein, falls es zur bereits paraphierten Revision des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich kommt?</p><p>7. Wie gedenkt er dem Druck der EU und der OECD auf die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz zu begegnen? Beabsichtigt der Bundesrat den Forderungen vonseiten EU und OECD bezüglich gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften einseitig nachzugeben? Welche Gegenforderungen stellt die Schweiz? Ist er gewillt, das "Holdingprivileg" (zur Vermeidung von Mehrfachsteuerbelastungen von Holdinggesellschaften) auch in Zukunft aufrechtzuerhalten?</p><p>8. Wie gedenkt er im Zusammenhang mit dem Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes konkret die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz in Bezug auf die Unternehmensbesteuerung sicherzustellen?</p>
- Druck auf den Schweizer Finanzplatz und unser Steuersystem
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die vom Bundesrat im Rahmen seiner Zuständigkeit erteilte Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB stellt sicher, dass die von US-Verfahren betroffenen Banken ihre Parteirechte wahren können, ohne den Straftatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat zu erfüllen. Die Bewilligung des Bundesrats bildet dafür eine Grundlage, schafft aber keinen Freibrief für Datenübermittlungen in die USA. Mit der Erteilung der Bewilligung hat der Bundesrat die Banken weder explizit noch implizit zur Datenlieferung aufgefordert. Bei der konkreten Datenübergabe haben die Banken das geltende schweizerische Recht zu beachten. Sie tragen für ihr Vorgehen die rechtliche Verantwortung, insbesondere auch gegenüber Mitarbeitern oder anderen Drittpersonen. Die von US-Verfahren betroffenen Banken wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Der Bundesrat wird von den Banken nicht informiert, ob und welche Daten übermittelt werden.</p><p>2. Der Bundesrat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Bundesverfassung und die dort verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze gebunden. Dazu gehört auch das Rückwirkungsverbot. Zu unterscheiden ist zwischen inhaltlichen Bestimmungen, die nur auf künftige Sachverhalte zur Anwendung gelangen dürfen, und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwendbar sind, die sich vor dem Inkrafttreten der Verfahrensbestimmung verwirklicht haben. Das Steueramtshilfegesetz, welches verfahrensrechtliche Grundlagen schafft und inhaltlich auf bestehende staatsvertragliche Bestimmungen verweist, findet somit auch auf frühere Sachverhalte Anwendung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen für die von einem ausländischen Ersuchen erfassten Zeiträume eine standardkonforme Amtshilfeklausel enthält, liegt grundsätzlich keine inhaltliche Rückwirkung vor, weil die Rechtsgrundlage für die Amtshilfeerteilung im relevanten Zeitraum bereits bestanden hat.</p><p>3. Das Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 ist noch nicht in Kraft, wird aber kündbar sein. Sofern es dazu kommen sollte, dass der Partnerstaat dem Abkommen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt (beispielsweise durch den Kauf von entwendeten Bankdaten), müsste die Schweiz dagegen einschreiten. Nach Abwägung aller relevanten Umstände und der involvierten schweizerischen Interessen könnte der Bundesrat insbesondere eine förmliche Abmahnung an den Partnerstaat aussprechen oder, wenn keine Besserung der Situation zu erwarten wäre, das Abkommen kündigen.</p><p>4. Der Bundesrat hat konkrete Gespräche über einen möglichen Abschluss von Quellensteuerabkommen mit Griechenland und Italien angekündigt. Sondierungen mit weiteren interessierten Staaten finden statt. Der Bundesrat wird informieren, wenn Verhandlungen mit weiteren Staaten aufgenommen werden sollen.</p><p>5. Die Finanztransaktionssteuer in Frankreich wirkt grundsätzlich nur für Transaktionen mit Titeln von Unternehmen im französischen Hoheitsgebiet. Finanzunternehmen in anderen Staaten wie beispielsweise der Schweiz können beim Handel mit solchen Titeln indirekt von der Steuer betroffen sein. Dies gilt umgekehrt aber etwa auch für ausländische Finanzunternehmen, welche bei in der Schweiz gehandelten Titeln von der Stempelabgabe betroffen sind. Die neue französische Steuer verteuert zwar den Handel mit den der Steuer unterliegenden französischen Titeln, schafft aber, soweit bisher bekannt, keine unlösbaren Probleme.</p><p>6. Frankreich hat die Schweiz wiederholt wissen lassen, dass es das bestehende bilaterale Erbschaftssteuerabkommen aus dem Jahre 1953 nicht länger aufrechterhalten will. Unterhändler beider Staaten haben deshalb in Verhandlungen ausgelotet, wie ein totalrevidiertes Erbschaftssteuerabkommen aussehen könnte, und das Ergebnis paraphiert. Das revidierte Abkommen würde Frankreich hinsichtlich in der Schweiz eröffneter Erbgänge und gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen im Vergleich zum heutigen Zustand umfangreichere Besteuerungsrechte eröffnen, was Frankreich einfordert. Auf schweizerischer Seite böte es Rechtsschutzmechanismen und eine Absicherung gegen zusätzliche Ausweitungen von französischen Steueransprüchen (z. B. auf Grundlage der Nationalität). Ohne Abkommen wäre Frankreich in seinem steuerlichen Zugriff auf Erbschaften mit schweizerischem Bezug völlig frei.</p><p>7. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 das Mandat zum Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes verabschiedet. Dessen Zielsetzungen sind: erstens die Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz, zweitens die Förderung der internationalen Akzeptanz zentraler Merkmale der schweizerischen Steuerordnung und drittens die Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten. Der Dialog fokussiert auf Regimes, die in- und ausländische Erträge unterschiedlich behandeln, sowie (entsprechend den schweizerischen Gegenforderungen) auf steuerliche Abwehrmassnahmen, die sich für die Schweiz in unvorteilhafter oder diskriminierender Weise auswirken können. Demgegenüber gilt das Prinzip der Vermeidung der steuerlichen Mehrfachbelastung von Holding- und Beteiligungserträgen auch innerhalb der EU und ist grundsätzlich nicht infrage gestellt. In der OECD finden Gespräche mit teilweise vergleichbaren Inhalten statt.</p><p>8. Es wurde ein Projekt gestartet, welches die Ausarbeitung unternehmenssteuerlicher Reformvorschläge in Koordination mit dem Gang des Dialogs mit der EU zum Gegenstand hat. Einbezogen werden auch die finanzpolitischen Implikationen auf Bund und Kantone. Der Leitungssauschuss unter dem Vorsitz der Vorsteherin EFD umfasst die zuständigen Amtsdirektoren und politische Vertreter der Kantone, der technische Steuerungsausschuss gruppiert leitende steuerliche Fachleute des Bundes und der Kantone. Die konkreten Arbeiten richten sich an den drei unter Ziffer 7 genannten Zielsetzungen des Bundesrates aus. Im Rahmen der Projektorganisation werden auch Beiträge interessierter Kreise insbesondere aus Wirtschaft und Wissenschaft eingeholt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Gebaren, welches der Bundesrat zur "Verteidigung" des Schweizer Finanzplatzes und des souveränen Steuersystems an den Tag legt, lässt verschiedene Fragen offen. Um nicht weiter dem Druck aus dem Ausland nachgeben zu müssen, ist eine klare und kohärente Gegenstrategie gefordert. Daher ist eine dringliche Debatte zu diesem Thema unumgänglich. Folgende Fragen sind dabei zu klären:</p><p>1. Warum hat der Bundesrat die Folgen seines Entscheides zur Ermöglichung der Lieferung von Bankmitarbeiterdaten an die USA nicht mit vertieften Abklärungen im Vorfeld untersucht? Hat es den Bundesrat nicht interessiert, wer alles von seinem Entscheid betroffen sein würde und was die Folgen für diese Personen sein würden? Wie hat sich der Bundesrat gegenüber den involvierten Banken verhalten? Hat er sie explizit dazu aufgefordert, nach seinem Entscheid die Mitarbeiterdaten auch effektiv zu liefern?</p><p>2. Ist er gewillt, zentrale rechtsstaatliche Grundsätze wie das Rückwirkungsverbot auf alle Doppelbesteuerungsabkommen und deren Umsetzung im schweizerischen Recht anzuwenden?</p><p>3. Ist er gewillt, das Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland bei Verstössen gegen den Vertragstext (z. B. beim fortgesetzten Kauf von Bankdaten) zu kündigen?</p><p>4. Mit welchen weiteren Ländern strebt der Bundesrat derzeit Abgeltungssteuerabkommen an?</p><p>5. Wie schätzt er die Folgen der französischen Finanztransaktionssteuer für die Schweiz ein, vor allem in Bezug auf den administrativen und finanziellen Mehraufwand, welcher dem Finanzsektor und dem Bund daraus erwachsen dürften?</p><p>6. Wie schätzt er die Folgen für die Schweiz und die betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein, falls es zur bereits paraphierten Revision des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich kommt?</p><p>7. Wie gedenkt er dem Druck der EU und der OECD auf die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz zu begegnen? Beabsichtigt der Bundesrat den Forderungen vonseiten EU und OECD bezüglich gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften einseitig nachzugeben? Welche Gegenforderungen stellt die Schweiz? Ist er gewillt, das "Holdingprivileg" (zur Vermeidung von Mehrfachsteuerbelastungen von Holdinggesellschaften) auch in Zukunft aufrechtzuerhalten?</p><p>8. Wie gedenkt er im Zusammenhang mit dem Dialog mit der EU über Unternehmenssteuerregimes konkret die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz in Bezug auf die Unternehmensbesteuerung sicherzustellen?</p>
- Druck auf den Schweizer Finanzplatz und unser Steuersystem
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