Die Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons ist als Straftat zu werten
- ShortId
-
12.3695
- Id
-
20123695
- Updated
-
16.05.2024 13:13
- Language
-
de
- Title
-
Die Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons ist als Straftat zu werten
- AdditionalIndexing
-
04;12;nationale Identität;strafbare Handlung;Patriotismus;Sachbeschädigung;Flagge
- 1
-
- L05K0106030102, Flagge
- L04K08020219, nationale Identität
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K08020417, Patriotismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Artikel 270 StGB steht: "Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Gleichwohl fallen beschädigende oder beleidigende Handlungen an Wappen oder Fahnen der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, die nicht von einer Behörde angebracht wurden, nicht unter diese Bestimmung.</p><p>Mehrere extremistische Splittergruppen nutzen diese Gesetzeslücke aus und entwerfen beispielsweise beleidigende Flugblätter und Plakate, auf denen die Schweizer Fahne teilweise sogar als Toilettenpapier dargestellt wird. An gewissen Kundgebungen kommt es vor, dass die Schweizer Fahne verbrannt wird. Die Mehrheit der Bevölkerung fühlt sich aufs Stärkste in ihren tiefsten patriotischen Gefühlen verletzt, wenn Individuen unser Nationalsymbol verbrennen oder es in herabwürdigender Weise verwenden.</p><p>Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung verfolgen verschiedene Staaten in der Öffentlichkeit verübte zerstörende, beschädigende oder beleidigende Handlungen an der Nationalflagge strafrechtlich, egal, ob sie von Behörden angebracht wurden oder nicht.</p>
- <p>Artikel 270 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verbietet Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen, soweit diese von einer Behörde des Bundes, der Kantone oder einer Gemeinde angebracht wurden. Geschützte Rechtsgüter sind die Ehre und die Souveränität des Staates (Wehrenberg, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 2007, N. 8 zu Art. 270; Trechsel/Vest, in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 270; Dupuis/Geller et al., Petit commentaire Code pénal, N. 1 zu Art. 270; BGE 129 IV 197 E. 1.6, S. 201). Wenige Autoren sind der Auffassung, dass auch patriotische Gefühle geschützt seien (Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, zweite Hälfte, S. 680; Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale II, S. 607). Die von Artikel 270 StGB geschützten Rechtsgüter stehen dem Staat zu (BGE 129 IV 197 E. 1.6, S. 201).</p><p>Schweizerische Hoheitszeichen, die von Privatpersonen angebracht wurden, fallen nicht unter den Schutz der Strafbestimmung von Artikel 270 StGB. Sie sind aber nicht ohne strafrechtlichen Schutz. Werden sie von einem Dritten beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, so liegt eine Sachbeschädigung nach Artikel 144 StGB vor.</p><p>Die verbleibenden Fälle, in denen Privatpersonen in ihrem Eigentum stehende schweizerische Hoheitszeichen in der Öffentlichkeit zerstören oder verunglimpfen, sind selten. Die Beschädigung oder Verunstaltung ist in diesen Fällen nicht immer gleichzusetzen mit der Tat gegen vom Staat angebrachte Hoheitszeichen. Selbst wenn damit aber die Unzufriedenheit mit dem Staat ausgedrückt wird, soll dieser Protest mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht vorschnell kriminalisiert werden. Auch in anderen Staaten, in welchen die Meinungsäusserungsfreiheit als wichtiges Element der demokratischen Rechtsordnung gilt, ist die Herabwürdigung von Hoheitszeichen straflos, so etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien und England.</p><p>Die soziale Missbilligung solcher Handlungen reicht in der Regel aus, um diese zu verhindern. Die wenigen Einzelfälle, in welchen Artikel 270 StGB zur Anwendung gelangt, sollten nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber einen Tatbestand erweitert, der bisher ohne grosse praktische Bedeutung geblieben ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Hess Bernhard 02.3517, "Schutz der Schweizer Fahne"; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2008, N. 1 zu Art. 270 StGB). Auch wenn einige unserer Nachbarländer wie Deutschland, Italien und Österreich einen umfassenderen strafrechtlichen Schutz ihrer Hoheitszeichen vorsehen, bedeutet dies nicht, dass in der Schweiz eine solche Gesetzgebung wirkungsvoll wäre.</p><p>Im Übrigen besteht auch kein strafrechtliches Verbot, den schweizerischen Staat und die Kantone anders als durch einen Übergriff auf Wappen oder Fahnen zu verunglimpfen. Es ist zulässig, sich über die Schweiz und die Kantone kritisch zu äussern, weil dies zu den demokratischen Grundwerten gehört.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen, damit jede herabwürdigende Verwendung und jede Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons in der Öffentlichkeit eine Straftat darstellt.</p>
- Die Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons ist als Straftat zu werten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Artikel 270 StGB steht: "Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Gleichwohl fallen beschädigende oder beleidigende Handlungen an Wappen oder Fahnen der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, die nicht von einer Behörde angebracht wurden, nicht unter diese Bestimmung.</p><p>Mehrere extremistische Splittergruppen nutzen diese Gesetzeslücke aus und entwerfen beispielsweise beleidigende Flugblätter und Plakate, auf denen die Schweizer Fahne teilweise sogar als Toilettenpapier dargestellt wird. An gewissen Kundgebungen kommt es vor, dass die Schweizer Fahne verbrannt wird. Die Mehrheit der Bevölkerung fühlt sich aufs Stärkste in ihren tiefsten patriotischen Gefühlen verletzt, wenn Individuen unser Nationalsymbol verbrennen oder es in herabwürdigender Weise verwenden.</p><p>Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung verfolgen verschiedene Staaten in der Öffentlichkeit verübte zerstörende, beschädigende oder beleidigende Handlungen an der Nationalflagge strafrechtlich, egal, ob sie von Behörden angebracht wurden oder nicht.</p>
- <p>Artikel 270 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verbietet Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen, soweit diese von einer Behörde des Bundes, der Kantone oder einer Gemeinde angebracht wurden. Geschützte Rechtsgüter sind die Ehre und die Souveränität des Staates (Wehrenberg, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 2007, N. 8 zu Art. 270; Trechsel/Vest, in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 270; Dupuis/Geller et al., Petit commentaire Code pénal, N. 1 zu Art. 270; BGE 129 IV 197 E. 1.6, S. 201). Wenige Autoren sind der Auffassung, dass auch patriotische Gefühle geschützt seien (Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, zweite Hälfte, S. 680; Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale II, S. 607). Die von Artikel 270 StGB geschützten Rechtsgüter stehen dem Staat zu (BGE 129 IV 197 E. 1.6, S. 201).</p><p>Schweizerische Hoheitszeichen, die von Privatpersonen angebracht wurden, fallen nicht unter den Schutz der Strafbestimmung von Artikel 270 StGB. Sie sind aber nicht ohne strafrechtlichen Schutz. Werden sie von einem Dritten beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, so liegt eine Sachbeschädigung nach Artikel 144 StGB vor.</p><p>Die verbleibenden Fälle, in denen Privatpersonen in ihrem Eigentum stehende schweizerische Hoheitszeichen in der Öffentlichkeit zerstören oder verunglimpfen, sind selten. Die Beschädigung oder Verunstaltung ist in diesen Fällen nicht immer gleichzusetzen mit der Tat gegen vom Staat angebrachte Hoheitszeichen. Selbst wenn damit aber die Unzufriedenheit mit dem Staat ausgedrückt wird, soll dieser Protest mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht vorschnell kriminalisiert werden. Auch in anderen Staaten, in welchen die Meinungsäusserungsfreiheit als wichtiges Element der demokratischen Rechtsordnung gilt, ist die Herabwürdigung von Hoheitszeichen straflos, so etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien und England.</p><p>Die soziale Missbilligung solcher Handlungen reicht in der Regel aus, um diese zu verhindern. Die wenigen Einzelfälle, in welchen Artikel 270 StGB zur Anwendung gelangt, sollten nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber einen Tatbestand erweitert, der bisher ohne grosse praktische Bedeutung geblieben ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Hess Bernhard 02.3517, "Schutz der Schweizer Fahne"; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2008, N. 1 zu Art. 270 StGB). Auch wenn einige unserer Nachbarländer wie Deutschland, Italien und Österreich einen umfassenderen strafrechtlichen Schutz ihrer Hoheitszeichen vorsehen, bedeutet dies nicht, dass in der Schweiz eine solche Gesetzgebung wirkungsvoll wäre.</p><p>Im Übrigen besteht auch kein strafrechtliches Verbot, den schweizerischen Staat und die Kantone anders als durch einen Übergriff auf Wappen oder Fahnen zu verunglimpfen. Es ist zulässig, sich über die Schweiz und die Kantone kritisch zu äussern, weil dies zu den demokratischen Grundwerten gehört.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen, damit jede herabwürdigende Verwendung und jede Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons in der Öffentlichkeit eine Straftat darstellt.</p>
- Die Herabwürdigung des Wappens oder der Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons ist als Straftat zu werten
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