Obligatorische Kaution für ausländische Fahrende

ShortId
12.3700
Id
20123700
Updated
28.07.2023 13:30
Language
de
Title
Obligatorische Kaution für ausländische Fahrende
AdditionalIndexing
28;12;2811;Bewilligung;Bürgschaft;öffentliche Ordnung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fahrende
1
  • L05K0109020101, Fahrende
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0507020101, Bürgschaft
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Besetzung zahlreicher Grundstücke, seien diese von den Behörden als offizieller Platz ausgewiesen worden oder nicht, durch ausländische Fahrende hat zur Beschädigung und Verwüstung der Orte selbst oder der Umgebung geführt. Es ist bedauerlich, dass die Geschädigten in den meisten Fällen keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hatten. Dieser Mangel könnte durch die Einführung einer Kaution behoben werden. Einerseits, weil die Fahrenden sich dann verantwortungsbewusster verhalten würden, da sie die Kaution nach ihrem Aufenthalt wieder zurückerhalten möchten, und andererseits, weil die geschädigten Personen dadurch gegen finanzielle Verluste abgesichert wären. Die Schweizer Amischen und Jenischen, die hierzulande bekannt sind und sich den Behörden zufolge korrekt verhalten, werden von diesen Massnahmen nicht betroffen sein.</p>
  • <p>Im Rahmen des dritten Berichtes der Schweiz zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom Januar 2012 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass folgende Massnahmen für ein reibungsloses Zusammenleben der Fahrenden und der Ansässigen unerlässlich sind: die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, eine angemessene Raumplanung sowie die Schaffung von Durchgangsplätzen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren aus der Westschweiz im Oktober 2012 beschlossen, in jedem Kanton mindestens einen Empfangsplatz zu errichten, bessere Gesetzesgrundlagen für ein wirksameres Einschreiten bei Verstössen gegen das Gesetz zu schaffen und die kantonalen Gesetze im Hinblick auf eine gemeinsame Empfangspolitik zu vereinheitlichen.</p><p>Eine Kautionspflicht, die lediglich die Nicht-Amischen und Nicht-Jenischen erfasst, widerspräche dem Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101). Sodann würde eine generelle Erhebung einer Kaution gegenüber einer bestimmten Gruppe von EU-/Efta-Staatsangehörigen allein aufgrund der Vermutung, diese Personen würden in jedem Fall Schäden verursachen und für diese auch nicht aufkommen, gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) verstossen.</p><p>Zudem wäre mit einer generellen Erhebung einer solchen Kaution ein grosser administrativer Aufwand verbunden. So müsste sowohl das Inkasso der Kaution wie auch deren Aufbewahrung und die allfällige Rückerstattung von verschiedenen Behörden vorgenommen werden. Da fahrende Personen in der Regel keinen festen Aufenthaltsort haben, müssten zu diesem Zweck zudem aufwendige Abklärungen getätigt werden.</p><p>Stehen die benutzten Grundstücke im Privateigentum oder im sogenannten Finanzvermögen der betreffenden Gemeinde, untersteht das Rechtsverhältnis zu den Fahrenden hierzu den privatrechtlichen Bestimmungen. Dementsprechend kommen für Schadenersatz- und Kautionsfragen die mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Mit deren konsequenter Um- und Durchsetzung ist ein hinreichender Schutz des Privateigentums gewährleistet.</p><p>Sofern die Kantone oder die Gemeinden einen weiter gehenden Regelungsbedarf jedoch als notwendig erachten, steht es ihnen frei, unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nach Bundesverfassung und FZA selber die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Fahrende eine bedeutende Kautionssumme hinterlegen müssen, sobald sie sich auf einem Grundstück in der Schweiz niederlassen. Sollten sie die Zahlung der Kaution verweigern, sind sie sofort auszuweisen.</p>
  • Obligatorische Kaution für ausländische Fahrende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besetzung zahlreicher Grundstücke, seien diese von den Behörden als offizieller Platz ausgewiesen worden oder nicht, durch ausländische Fahrende hat zur Beschädigung und Verwüstung der Orte selbst oder der Umgebung geführt. Es ist bedauerlich, dass die Geschädigten in den meisten Fällen keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hatten. Dieser Mangel könnte durch die Einführung einer Kaution behoben werden. Einerseits, weil die Fahrenden sich dann verantwortungsbewusster verhalten würden, da sie die Kaution nach ihrem Aufenthalt wieder zurückerhalten möchten, und andererseits, weil die geschädigten Personen dadurch gegen finanzielle Verluste abgesichert wären. Die Schweizer Amischen und Jenischen, die hierzulande bekannt sind und sich den Behörden zufolge korrekt verhalten, werden von diesen Massnahmen nicht betroffen sein.</p>
    • <p>Im Rahmen des dritten Berichtes der Schweiz zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom Januar 2012 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass folgende Massnahmen für ein reibungsloses Zusammenleben der Fahrenden und der Ansässigen unerlässlich sind: die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, eine angemessene Raumplanung sowie die Schaffung von Durchgangsplätzen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren aus der Westschweiz im Oktober 2012 beschlossen, in jedem Kanton mindestens einen Empfangsplatz zu errichten, bessere Gesetzesgrundlagen für ein wirksameres Einschreiten bei Verstössen gegen das Gesetz zu schaffen und die kantonalen Gesetze im Hinblick auf eine gemeinsame Empfangspolitik zu vereinheitlichen.</p><p>Eine Kautionspflicht, die lediglich die Nicht-Amischen und Nicht-Jenischen erfasst, widerspräche dem Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101). Sodann würde eine generelle Erhebung einer Kaution gegenüber einer bestimmten Gruppe von EU-/Efta-Staatsangehörigen allein aufgrund der Vermutung, diese Personen würden in jedem Fall Schäden verursachen und für diese auch nicht aufkommen, gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) verstossen.</p><p>Zudem wäre mit einer generellen Erhebung einer solchen Kaution ein grosser administrativer Aufwand verbunden. So müsste sowohl das Inkasso der Kaution wie auch deren Aufbewahrung und die allfällige Rückerstattung von verschiedenen Behörden vorgenommen werden. Da fahrende Personen in der Regel keinen festen Aufenthaltsort haben, müssten zu diesem Zweck zudem aufwendige Abklärungen getätigt werden.</p><p>Stehen die benutzten Grundstücke im Privateigentum oder im sogenannten Finanzvermögen der betreffenden Gemeinde, untersteht das Rechtsverhältnis zu den Fahrenden hierzu den privatrechtlichen Bestimmungen. Dementsprechend kommen für Schadenersatz- und Kautionsfragen die mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Mit deren konsequenter Um- und Durchsetzung ist ein hinreichender Schutz des Privateigentums gewährleistet.</p><p>Sofern die Kantone oder die Gemeinden einen weiter gehenden Regelungsbedarf jedoch als notwendig erachten, steht es ihnen frei, unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nach Bundesverfassung und FZA selber die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Fahrende eine bedeutende Kautionssumme hinterlegen müssen, sobald sie sich auf einem Grundstück in der Schweiz niederlassen. Sollten sie die Zahlung der Kaution verweigern, sind sie sofort auszuweisen.</p>
    • Obligatorische Kaution für ausländische Fahrende

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