Invasive Neophyten
- ShortId
-
12.3704
- Id
-
20123704
- Updated
-
28.07.2023 08:40
- Language
-
de
- Title
-
Invasive Neophyten
- AdditionalIndexing
-
52;55;Pflanzenwelt;Wald;Waldwirtschaft;Schutz der Pflanzenwelt;Bekämpfung der Umweltbelastungen;Ausland;Verzeichnis;Ökosystem;Herbizid
- 1
-
- L04K06030312, Pflanzenwelt
- L04K06030311, Ökosystem
- L03K060104, Bekämpfung der Umweltbelastungen
- L04K02020702, Verzeichnis
- L06K140108020301, Herbizid
- L03K100103, Ausland
- L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
- L04K14010702, Wald
- L03K140107, Waldwirtschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren ist zu beobachten, dass sich gebietsfremde Pflanzen, sogenannte Neophyten, bei uns stark ausbreiten. Besonders an exponierten Stellen treten sie vermehrt auf. Wegränder sind dabei genauso betroffen wie Bachborde oder Waldlichtungen.</p><p>Die meisten invasiven Neophyten sind mit regelmässigem Mähen zu bekämpfen. Es gibt aber auch Pflanzen, welche mit regelmässigem Schneiden nicht nachhaltig bekämpft werden können. Insbesondere der japanische Riesenknöterich stellt diesbezüglich ein grosses Problem dar. Dank seiner vegetativen Vermehrung sind kleinste Pflanzenteile überlebensfähig. Eine endgültige Bekämpfung ohne Herbizide ist nur möglich, wenn das Erdreich im Umkreis von 5 Metern und bis in eine Tiefe von 4 Metern abgetragen wird. Das verursacht hohe Kosten und ist technisch nicht in jedem Fall möglich.</p>
- <p>1. In der Schweiz werden die Angaben im nationalen Daten- und Informationszentrum zur Schweizer Flora (<a href="http://www.infoflora.ch/">http://www.infoflora.ch/</a>) gesammelt und invasive Neophyten in der Schwarzen Liste (Neophyten, die Schäden verursachen) bzw. der Watch-Liste (Neophyten, die das Potenzial haben, um Schäden zu verursachen) geführt. Zu jeder Art der Schwarzen Liste und der Watch-Liste liegt ein Infoblatt vor mit Angaben zu Merkmalen der Art, deren Vermehrung und Biologie, Standort, Verbreitung, Gefahren, Vorbeugung und Bekämpfung sowie Melde- und Informationsstellen. Manche Kantone führen ein kantonales Kataster ("Neophyten-GIS"), in welchem Fundortmeldungen zu Vorkommen invasiver Neophyten registriert werden. Darüber hinaus werden im Anhang 2 der Freisetzungsverordnung 11 Pflanzen als "verbotene invasive gebietsfremde Organismen" gelistet.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen zur Regelung von invasiven Neophyten unmittelbar zwei legislative Instrumente zur Verfügung: die Pflanzenschutzverordnung (PSV; SR 916.20) sowie die Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911).</p><p>Die Voraussetzung zur Aufnahme von invasiven Neophyten in die Pflanzenschutzverordnung ist, dass es sich dabei um besonders gefährliche Unkräuter für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau handelt. Zu diesen zählt zurzeit einzig die Ambrosia. Sie wird im Anhang 6 der PSV als "besonders gefährliches Unkraut" geführt. Für diese Art kommt nach Artikel 6 PSV die Melde- und Handlungspflicht sowie nach Artikel 43 PSV die Bekämpfungspflicht der Bewirtschafter bzw. der Grundeigentümer zur Anwendung. Zudem sind die Kantone verpflichtet, ihr Gebiet zu überwachen und beim Auftreten von Ambrosia Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen (Art. 41, 42 und 56 PSV).</p><p>Die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung sind offener formuliert. Aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 FrSV obliegt es den Kantonen, an denjenigen Stellen, bei welchen Organismen auftreten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung anzuordnen. Soweit erforderlich und sinnvoll, können auch Massnahmen zur künftigen Verhinderung des Auftretens der entsprechenden Organismen angeordnet werden. Eine bundesrechtliche Bekämpfungspflicht für Grundeigentümer besteht in der Freisetzungsverordnung hingegen nicht.</p><p>3. Sowohl für invasive Neophyten als auch für alle übrigen invasiven gebietsfremden Arten gilt, dass sich noch kleine Bestände in einem Frühstadium der Entwicklung einfacher bekämpfen lassen als gut etablierte, ausgedehnte Bestände. Jedoch wurden viele der heute in der Schweiz bekannten invasiven Neophyten bereits vor mehr als hundert Jahren eingeführt und konnten sich während Jahrzehnten in der Schweiz ausbreiten. Für diese bereits etablierten Bestände invasiver Neophyten kann diese Methode der frühen Erkennung und unmittelbaren Bekämpfung nur dort zum Einsatz kommen, wo sich diese Arten neu anzusiedeln versuchen. Für die bereits etablierten Bestände bleibt nichts anderes übrig, als mit dem entsprechenden Bekämpfungsaufwand dafür zu sorgen, dass diese zumindest eingedämmt und an einer weiteren Ausbreitung gehindert werden.</p><p>4. Das Bafu führt zusammen mit einigen Kantonen ein Pilotprojekt (<a href="http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/biosicherheit_neobiota/neobiota/pilotversuch_japanknoeterich.html">http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/biosicherheit_neobiota/neobiota/pilotversuch_japanknoeterich.html</a>) durch, in welchem verschiedene chemische, mechanische sowie kombinierte Methoden auf deren Wirksamkeit zur nachhaltigen Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs getestet werden. Der Schlussbericht dieses sechsjährigen Projekts wird für Ende dieses Jahres erwartet. Die aus den jährlichen Auswertungen vorgestellten Zwischenresultate lassen zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt Hoffnung auf eine nachhaltige Wirksamkeit der Behandlungen mit Einsatz von Herbiziden zu. Während die oberirdischen Organe nach einer Herbizidbehandlung absterben, scheint es der Pflanze auch nach mehrjährigen Herbizidbehandlungszyklen immer wieder zu gelingen, aus den unterirdischen Organen auszutreiben. Wird die Herbizidbehandlung nach mehreren Jahren aufgegeben, ist somit mit einem raschen Wiederaustrieb und Beginn des Wiederaufbaus des Bestands zu rechnen. Aufgrund dieser Erkenntnisse erscheint eine Aufhebung des Verbots der Anwendung von Herbiziden zur Bekämpfung des Japanknöterichs im Wald zurzeit als wenig zielführend. Am Waldrand wird die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ab dem 1. Dezember 2012 möglich sein.</p><p>Die Schwierigkeit der Bekämpfung dieser Art macht jedoch deutlich, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der weiteren Verschleppung zum Beispiel durch Aushubmaterial zwingend vorgenommen müssen, um die Bildung neuer Bestände zu verhindern bzw. diese in einer Frühphase - vor der Entwicklung eines ausgedehnten Wurzelsystems - sofort zu entfernen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht ein Inventar von invasiven Neophyten (auf kantonaler oder auf Bundesebene)?</p><p>2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Bekämpfungspflicht angeordnet werden kann?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Bekämpfung möglichst früh nach dem Entdecken zu erfolgen hat, damit die Verbreitung und später die hohen Bekämpfungskosten verhindert werden können?</p><p>4. Kann er sich vorstellen, im Wald das Herbizidverbot insoweit aufzuheben, als unter gewissen Vorgaben die Bekämpfung vom Japanknöterich von ausgewiesenen Fachleuten vorgenommen werden könnte?</p>
- Invasive Neophyten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Jahren ist zu beobachten, dass sich gebietsfremde Pflanzen, sogenannte Neophyten, bei uns stark ausbreiten. Besonders an exponierten Stellen treten sie vermehrt auf. Wegränder sind dabei genauso betroffen wie Bachborde oder Waldlichtungen.</p><p>Die meisten invasiven Neophyten sind mit regelmässigem Mähen zu bekämpfen. Es gibt aber auch Pflanzen, welche mit regelmässigem Schneiden nicht nachhaltig bekämpft werden können. Insbesondere der japanische Riesenknöterich stellt diesbezüglich ein grosses Problem dar. Dank seiner vegetativen Vermehrung sind kleinste Pflanzenteile überlebensfähig. Eine endgültige Bekämpfung ohne Herbizide ist nur möglich, wenn das Erdreich im Umkreis von 5 Metern und bis in eine Tiefe von 4 Metern abgetragen wird. Das verursacht hohe Kosten und ist technisch nicht in jedem Fall möglich.</p>
- <p>1. In der Schweiz werden die Angaben im nationalen Daten- und Informationszentrum zur Schweizer Flora (<a href="http://www.infoflora.ch/">http://www.infoflora.ch/</a>) gesammelt und invasive Neophyten in der Schwarzen Liste (Neophyten, die Schäden verursachen) bzw. der Watch-Liste (Neophyten, die das Potenzial haben, um Schäden zu verursachen) geführt. Zu jeder Art der Schwarzen Liste und der Watch-Liste liegt ein Infoblatt vor mit Angaben zu Merkmalen der Art, deren Vermehrung und Biologie, Standort, Verbreitung, Gefahren, Vorbeugung und Bekämpfung sowie Melde- und Informationsstellen. Manche Kantone führen ein kantonales Kataster ("Neophyten-GIS"), in welchem Fundortmeldungen zu Vorkommen invasiver Neophyten registriert werden. Darüber hinaus werden im Anhang 2 der Freisetzungsverordnung 11 Pflanzen als "verbotene invasive gebietsfremde Organismen" gelistet.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen zur Regelung von invasiven Neophyten unmittelbar zwei legislative Instrumente zur Verfügung: die Pflanzenschutzverordnung (PSV; SR 916.20) sowie die Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911).</p><p>Die Voraussetzung zur Aufnahme von invasiven Neophyten in die Pflanzenschutzverordnung ist, dass es sich dabei um besonders gefährliche Unkräuter für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau handelt. Zu diesen zählt zurzeit einzig die Ambrosia. Sie wird im Anhang 6 der PSV als "besonders gefährliches Unkraut" geführt. Für diese Art kommt nach Artikel 6 PSV die Melde- und Handlungspflicht sowie nach Artikel 43 PSV die Bekämpfungspflicht der Bewirtschafter bzw. der Grundeigentümer zur Anwendung. Zudem sind die Kantone verpflichtet, ihr Gebiet zu überwachen und beim Auftreten von Ambrosia Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen (Art. 41, 42 und 56 PSV).</p><p>Die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung sind offener formuliert. Aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 FrSV obliegt es den Kantonen, an denjenigen Stellen, bei welchen Organismen auftreten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung anzuordnen. Soweit erforderlich und sinnvoll, können auch Massnahmen zur künftigen Verhinderung des Auftretens der entsprechenden Organismen angeordnet werden. Eine bundesrechtliche Bekämpfungspflicht für Grundeigentümer besteht in der Freisetzungsverordnung hingegen nicht.</p><p>3. Sowohl für invasive Neophyten als auch für alle übrigen invasiven gebietsfremden Arten gilt, dass sich noch kleine Bestände in einem Frühstadium der Entwicklung einfacher bekämpfen lassen als gut etablierte, ausgedehnte Bestände. Jedoch wurden viele der heute in der Schweiz bekannten invasiven Neophyten bereits vor mehr als hundert Jahren eingeführt und konnten sich während Jahrzehnten in der Schweiz ausbreiten. Für diese bereits etablierten Bestände invasiver Neophyten kann diese Methode der frühen Erkennung und unmittelbaren Bekämpfung nur dort zum Einsatz kommen, wo sich diese Arten neu anzusiedeln versuchen. Für die bereits etablierten Bestände bleibt nichts anderes übrig, als mit dem entsprechenden Bekämpfungsaufwand dafür zu sorgen, dass diese zumindest eingedämmt und an einer weiteren Ausbreitung gehindert werden.</p><p>4. Das Bafu führt zusammen mit einigen Kantonen ein Pilotprojekt (<a href="http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/biosicherheit_neobiota/neobiota/pilotversuch_japanknoeterich.html">http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/biosicherheit_neobiota/neobiota/pilotversuch_japanknoeterich.html</a>) durch, in welchem verschiedene chemische, mechanische sowie kombinierte Methoden auf deren Wirksamkeit zur nachhaltigen Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs getestet werden. Der Schlussbericht dieses sechsjährigen Projekts wird für Ende dieses Jahres erwartet. Die aus den jährlichen Auswertungen vorgestellten Zwischenresultate lassen zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt Hoffnung auf eine nachhaltige Wirksamkeit der Behandlungen mit Einsatz von Herbiziden zu. Während die oberirdischen Organe nach einer Herbizidbehandlung absterben, scheint es der Pflanze auch nach mehrjährigen Herbizidbehandlungszyklen immer wieder zu gelingen, aus den unterirdischen Organen auszutreiben. Wird die Herbizidbehandlung nach mehreren Jahren aufgegeben, ist somit mit einem raschen Wiederaustrieb und Beginn des Wiederaufbaus des Bestands zu rechnen. Aufgrund dieser Erkenntnisse erscheint eine Aufhebung des Verbots der Anwendung von Herbiziden zur Bekämpfung des Japanknöterichs im Wald zurzeit als wenig zielführend. Am Waldrand wird die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ab dem 1. Dezember 2012 möglich sein.</p><p>Die Schwierigkeit der Bekämpfung dieser Art macht jedoch deutlich, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der weiteren Verschleppung zum Beispiel durch Aushubmaterial zwingend vorgenommen müssen, um die Bildung neuer Bestände zu verhindern bzw. diese in einer Frühphase - vor der Entwicklung eines ausgedehnten Wurzelsystems - sofort zu entfernen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht ein Inventar von invasiven Neophyten (auf kantonaler oder auf Bundesebene)?</p><p>2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Bekämpfungspflicht angeordnet werden kann?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die Bekämpfung möglichst früh nach dem Entdecken zu erfolgen hat, damit die Verbreitung und später die hohen Bekämpfungskosten verhindert werden können?</p><p>4. Kann er sich vorstellen, im Wald das Herbizidverbot insoweit aufzuheben, als unter gewissen Vorgaben die Bekämpfung vom Japanknöterich von ausgewiesenen Fachleuten vorgenommen werden könnte?</p>
- Invasive Neophyten
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