Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der Schweizer Vertretungen im Ausland

ShortId
12.3713
Id
20123713
Updated
28.07.2023 13:24
Language
de
Title
Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der Schweizer Vertretungen im Ausland
AdditionalIndexing
09;08;421;Armeeeinsatz;im Ausland stationierte Streitkräfte;Kompetenzregelung;diplomatischer Dienst;Botschaft im Ausland;nationales Parlament;Aufgaben des Parlaments
1
  • L04K04020304, Armeeeinsatz
  • L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
  • L06K100201020105, diplomatischer Dienst
  • L06K100201020103, Botschaft im Ausland
  • L04K08030503, nationales Parlament
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Derzeit ist in Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgesehen, dass die Bundesversammlung Armee-Einsätze genehmigen muss, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert. </p><p>Während die Genehmigung eines Einsatzes von mehr als 2000 Angehörigen der Armee durch die Bundesversammlung ausser Frage steht, scheint es hingegen unverhältnismässig, dass die Bundesversammlung den Einsatz eines kleinen Kontingents, der länger als drei Wochen dauert, genehmigen muss. Im Extremfall wären für einen vierwöchigen Auslandeinsatz mit zwei Angehörigen der Armee die Ausarbeitung einer Botschaft, deren Behandlung in der Kommission und die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich. </p><p>Die Schwerfälligkeit des heutigen Verfahrens hat sich in der Frühjahrssession 2012 gezeigt, als es darum ging, den Beschluss des Bundesrates, ein maximal zwanzigköpfiges Armeedetachement mit dem Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis zu betrauen, zu genehmigen. </p><p>Es wäre übrigens sehr gut denkbar, dass in der allfälligen Gesetzesänderung definiert wird, wie viele Angehörige der Armee maximal im Einsatz stehen dürfen, damit Einsätze, die länger als drei Wochen dauern, nicht mehr der Genehmigung der Bundesversammlung bedürfen. Gleichzeitig wäre auch eine zeitliche Obergrenze festzuschreiben, um zu verhindern, dass ein solches Kontingent über mehrere Jahre hinweg im Einsatz sein kann, ohne dass die Bundesversammlung diesen Einsatz genehmigt hat.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Postulanten, dass die geltende Kompetenzzuweisung für die Entsendung von Armeeangehörigen in gewisse Auslandeinsätze einen Verwaltungsaufwand generieren kann, der in keinem Verhältnis zur politischen Relevanz des Einsatzes steht, namentlich wenn es zum Beispiel darum geht, einzelne Angehörige der Armee als Experten für Sicherheitsabklärungen des EDA oder als Verbindungspersonen einer schweizerischen Botschaft zu internationalen Streitkräften einzusetzen. Für derartige Bagatellfälle sollen im Zuge der kommenden Revision des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) gegenüber heute adäquatere Regelungen vorgeschlagen werden.</p><p>Der Bundesrat ist hingegen der Ansicht, dass die Entsendung von bewaffneten Kontingenten ins Ausland, d. h. von Militärangehörigen mit einem taktischen Auftrag, weiterhin immer auch im Parlament zu behandeln ist, unbesehen von deren Grösse. Zudem hat das Parlament bislang keine Absicht oder Bereitschaft erkennen lassen, in dieser Frage auf seine letztendliche Entscheidkompetenz verzichten zu wollen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Scheitern der Revision des MG gemäss Botschaft vom 7. März 2008 (BBl 2008 3213). Die mit dieser Vorlage angestrebte Neuformulierung von Artikel 70 MG war bis zur Einigungskonferenz umstritten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgeschlagen werden kann. Der Gesetzesartikel soll dahingehend geändert werden, dass sich die Genehmigung durch die Bundesversammlung erübrigt, wenn ein begrenztes Kontingent beauftragt wird, eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland während mehr als drei Wochen zu schützen.</p>
  • Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der Schweizer Vertretungen im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit ist in Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgesehen, dass die Bundesversammlung Armee-Einsätze genehmigen muss, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert. </p><p>Während die Genehmigung eines Einsatzes von mehr als 2000 Angehörigen der Armee durch die Bundesversammlung ausser Frage steht, scheint es hingegen unverhältnismässig, dass die Bundesversammlung den Einsatz eines kleinen Kontingents, der länger als drei Wochen dauert, genehmigen muss. Im Extremfall wären für einen vierwöchigen Auslandeinsatz mit zwei Angehörigen der Armee die Ausarbeitung einer Botschaft, deren Behandlung in der Kommission und die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich. </p><p>Die Schwerfälligkeit des heutigen Verfahrens hat sich in der Frühjahrssession 2012 gezeigt, als es darum ging, den Beschluss des Bundesrates, ein maximal zwanzigköpfiges Armeedetachement mit dem Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis zu betrauen, zu genehmigen. </p><p>Es wäre übrigens sehr gut denkbar, dass in der allfälligen Gesetzesänderung definiert wird, wie viele Angehörige der Armee maximal im Einsatz stehen dürfen, damit Einsätze, die länger als drei Wochen dauern, nicht mehr der Genehmigung der Bundesversammlung bedürfen. Gleichzeitig wäre auch eine zeitliche Obergrenze festzuschreiben, um zu verhindern, dass ein solches Kontingent über mehrere Jahre hinweg im Einsatz sein kann, ohne dass die Bundesversammlung diesen Einsatz genehmigt hat.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Postulanten, dass die geltende Kompetenzzuweisung für die Entsendung von Armeeangehörigen in gewisse Auslandeinsätze einen Verwaltungsaufwand generieren kann, der in keinem Verhältnis zur politischen Relevanz des Einsatzes steht, namentlich wenn es zum Beispiel darum geht, einzelne Angehörige der Armee als Experten für Sicherheitsabklärungen des EDA oder als Verbindungspersonen einer schweizerischen Botschaft zu internationalen Streitkräften einzusetzen. Für derartige Bagatellfälle sollen im Zuge der kommenden Revision des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) gegenüber heute adäquatere Regelungen vorgeschlagen werden.</p><p>Der Bundesrat ist hingegen der Ansicht, dass die Entsendung von bewaffneten Kontingenten ins Ausland, d. h. von Militärangehörigen mit einem taktischen Auftrag, weiterhin immer auch im Parlament zu behandeln ist, unbesehen von deren Grösse. Zudem hat das Parlament bislang keine Absicht oder Bereitschaft erkennen lassen, in dieser Frage auf seine letztendliche Entscheidkompetenz verzichten zu wollen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Scheitern der Revision des MG gemäss Botschaft vom 7. März 2008 (BBl 2008 3213). Die mit dieser Vorlage angestrebte Neuformulierung von Artikel 70 MG war bis zur Einigungskonferenz umstritten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgeschlagen werden kann. Der Gesetzesartikel soll dahingehend geändert werden, dass sich die Genehmigung durch die Bundesversammlung erübrigt, wenn ein begrenztes Kontingent beauftragt wird, eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland während mehr als drei Wochen zu schützen.</p>
    • Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der Schweizer Vertretungen im Ausland

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