Ungleiche Versorgung in der Grundversicherung
- ShortId
-
12.3715
- Id
-
20123715
- Updated
-
28.07.2023 05:25
- Language
-
de
- Title
-
Ungleiche Versorgung in der Grundversicherung
- AdditionalIndexing
-
2841;Messgerät;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;technische Norm;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Therapeutik;Gleichheit vor dem Gesetz;Masse und Gewichte;Metrologie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K0706010202, Masse und Gewichte
- L06K070601020107, technische Norm
- L05K0705020502, Messgerät
- L04K16010106, Metrologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezweckt den solidarisch finanzierten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie hat, mit Blick auf die Rechtsgleichheit, allen Versicherten denselben Leistungsumfang zu bieten. Es sind nur solche Leistungen kassenpflichtig, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Für die ärztlichen Leistungen besteht ein offener Leistungskatalog in dem Sinne, dass die Krankenversicherung im Prinzip alle von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen vergütet, soweit diese nicht umstritten sind. Für die Arzneimittel und Analysen kennt das geltende Recht hingegen einen geschlossenen Leistungskatalog, d. h. eine abschliessende Aufzählung der kassenpflichtigen Leistungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet diejenigen ärztlichen Leistungen, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. In diesem Rahmen besteht u. a. auch die Möglichkeit, eine neue Technik oder Methode nur für bestimmte Indikationen zuzulassen. In solchen Fällen kann auch auf anerkannte Standards oder Richtlinien verbindlich verwiesen werden. Ebenfalls in Bezug auf Analysen besteht diese Möglichkeit. Bei den Arzneimitteln kann die Aufnahme in die Spezialitätenliste mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.</p><p>2. Mit Blick auf die Eisentherapien gilt es festzuhalten, dass die heutigen gesetzlichen Grundlagen die Kostenübernahme zu Lasten der OKP nicht vom Vorliegen bestimmter Ferritinwerte abhängig machen. Die Aufgabe der Krankenversicherer besteht darin zu überprüfen, ob die Rechnungen der Leistungserbringer den WZW-Kriterien entsprechen. Sie haben keine Kompetenz, Ferritinwerte festzulegen. Sollten solche Fälle dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Kenntnis gebracht werden, wird zu prüfen sein, ob eine gesetzmässige und einheitliche Durchführung der sozialen Krankenversicherung gewährleistet ist. Bis anhin sind jedoch keine Meldungen erfolgt.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, verfügt der Bundesrat grundsätzlich über die nötigen rechtlichen Instrumente, die Kostenübernahme zu Lasten der OKP von Voraussetzungen abhängig zu machen. Entsprechend besteht die Möglichkeit, z. B. bei den ärztlichen Leistungen auf eine anerkannte Richtlinie zu verweisen, die die Kostenübernahme vom Vorliegen eines bestimmten Ferritinwertes abhängig macht und die jeweils den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden könnte. Dazu müsste ein entsprechender Antrag an die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) gestellt werden, die in der Folge eine Empfehlung an das EDI abgibt.</p><p>4. In Bezug auf die Messmethoden des Ferritins ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis unterschiedliche Labormethoden und Apparate eingesetzt werden. Die Anwendung verschiedener Messmethoden für die Bestimmung eines biologischen Parameters ist im Laborbereich gebräuchlich, und in der Analysenliste werden die Methoden normalerweise nicht vorgegeben. Abklärungen mit Fachspezialisten der Laborwelt haben gezeigt, dass hinsichtlich der empfohlenen Messmethode für Ferritin Meinungsunterschiede existieren und eine validierte und international akzeptierte Messmethodik noch fehlt. Jedoch leitet der Arzt bzw. die Ärztin beim Patienten eine Eisentherapie meistens nicht nur basierend auf einem Ferritinwert ein, sondern stützt sich auch auf andere Laborparameter und auf die klinischen Befunde. Primär massgebend für die Diagnosestellung ist die Interpretation der Resultate nach den für die jeweiligen Analysemethode geltenden Normwerten.</p><p>Eine Vergleichbarkeit der Messwerte, die an verschiedenen Orten mit unterschiedlichen Methoden gemacht wurden, kann zur Verbesserung der Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung beitragen. Mittelfristig ist darauf hinzuarbeiten, dass die Messtechnik universell vergleichbare Messwerte liefert. Zurzeit fehlt jedoch eine international akzeptierte Referenzmethode, um proprietäre Messmethoden verschiedener Hersteller zu harmonisieren. Dazu wird auch auf die Stellungnahme zum Postulat Kessler 12.3716, "Durchsetzung zuverlässiger und richtiger Messwerte im Gesundheitswesen", verwiesen, in welcher sich der Bundesrat bereit erklärt, einen Kurzbericht zur allgemeinen Problematik der Referenzmethoden bei Laboranalysen zu erstellen und danach das weitere Vorgehen zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Einige Krankenkassen haben damit begonnen, Eisentherapien den Patienten nicht mehr zu vergüten. Sie bezahlen solche nur noch ab einem bestimmten Ferritinwert, den sie z. T. auf einem Niveau festlegen, das wissenschaftlich umstritten ist. So können die Ferritinwerte, ab welchen eine Eisenbehandlung bezahlt wird, je nach Kasse unterschiedlich hoch angesetzt sein. Das heisst, dass je nach Kasse den einen Patienten und Patientinnen die Behandlung vergütet wird, andern aber nicht, obwohl auch diese eine Eisenmangelsymptomatik aufweisen. Diese Ungleichbehandlung trifft insbesondere Frauen. Dazu kommt die Tatsache, dass es in der Schweiz verschiedene Labormethoden gibt. Die Unterschiedlichkeit der Methoden und Messgrössen führen zu nicht vergleichbaren Messresultaten. Hinzu kommt, dass viele Labors sich nicht auf den WHO-Standard III, sondern auf den veralteten WHO-Standard II stützen. Dieser aber gibt Werte an, die 70 Prozent über dem wirklichen Wert liegen. Damit verringern sich erstens die Chancen für Patientinnen auf eine vergleichsweise günstige Eisentherapie zusätzlich. Dabei könnten mit einer frühzeitigen Behandlung des Eisenmangels nachweislich Gesundheitskosten gespart werden. Zweitens führt diese Situation dazu, dass der Zugang zu von der Grundversicherung bezahlten Eisentherapien je nach Kasse unterschiedlich ist.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die anhand dieses Beispiels aufgeworfene grundsätzliche Thematik der Rechtsgleichheit im Bereich der Kassenleistungen in der Grundversicherung?</p><p>2. Ist er bereit, die Sicherstellung der Rechtsgleichheit in den Leistungen der Grundversicherungen auch in anderen Bereichen zu prüfen und wenn nötig Massnahmen zu treffen?</p><p>3. Verfügt er über die dazu nötigen rechtlichen Instrumente und ist er bereit, konkret für eine Vereinheitlichung der Ferritinwerte, ab welchen die Kassen eine Eisentherapie zu bezahlen haben, zu sorgen, auch dafür, dass sie periodisch den jeweils neuen Erkenntnissen angepasst werden?</p><p>4. Teilt er die Meinung von Fachleuten, dass die Messtechnik so anzugleichen ist, dass die Messwerte vergleichbar werden und die Rechtsgleichheit im Behandlungsanspruch ermöglicht wird?</p>
- Ungleiche Versorgung in der Grundversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezweckt den solidarisch finanzierten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie hat, mit Blick auf die Rechtsgleichheit, allen Versicherten denselben Leistungsumfang zu bieten. Es sind nur solche Leistungen kassenpflichtig, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Für die ärztlichen Leistungen besteht ein offener Leistungskatalog in dem Sinne, dass die Krankenversicherung im Prinzip alle von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen vergütet, soweit diese nicht umstritten sind. Für die Arzneimittel und Analysen kennt das geltende Recht hingegen einen geschlossenen Leistungskatalog, d. h. eine abschliessende Aufzählung der kassenpflichtigen Leistungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet diejenigen ärztlichen Leistungen, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. In diesem Rahmen besteht u. a. auch die Möglichkeit, eine neue Technik oder Methode nur für bestimmte Indikationen zuzulassen. In solchen Fällen kann auch auf anerkannte Standards oder Richtlinien verbindlich verwiesen werden. Ebenfalls in Bezug auf Analysen besteht diese Möglichkeit. Bei den Arzneimitteln kann die Aufnahme in die Spezialitätenliste mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.</p><p>2. Mit Blick auf die Eisentherapien gilt es festzuhalten, dass die heutigen gesetzlichen Grundlagen die Kostenübernahme zu Lasten der OKP nicht vom Vorliegen bestimmter Ferritinwerte abhängig machen. Die Aufgabe der Krankenversicherer besteht darin zu überprüfen, ob die Rechnungen der Leistungserbringer den WZW-Kriterien entsprechen. Sie haben keine Kompetenz, Ferritinwerte festzulegen. Sollten solche Fälle dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Kenntnis gebracht werden, wird zu prüfen sein, ob eine gesetzmässige und einheitliche Durchführung der sozialen Krankenversicherung gewährleistet ist. Bis anhin sind jedoch keine Meldungen erfolgt.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, verfügt der Bundesrat grundsätzlich über die nötigen rechtlichen Instrumente, die Kostenübernahme zu Lasten der OKP von Voraussetzungen abhängig zu machen. Entsprechend besteht die Möglichkeit, z. B. bei den ärztlichen Leistungen auf eine anerkannte Richtlinie zu verweisen, die die Kostenübernahme vom Vorliegen eines bestimmten Ferritinwertes abhängig macht und die jeweils den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden könnte. Dazu müsste ein entsprechender Antrag an die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) gestellt werden, die in der Folge eine Empfehlung an das EDI abgibt.</p><p>4. In Bezug auf die Messmethoden des Ferritins ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis unterschiedliche Labormethoden und Apparate eingesetzt werden. Die Anwendung verschiedener Messmethoden für die Bestimmung eines biologischen Parameters ist im Laborbereich gebräuchlich, und in der Analysenliste werden die Methoden normalerweise nicht vorgegeben. Abklärungen mit Fachspezialisten der Laborwelt haben gezeigt, dass hinsichtlich der empfohlenen Messmethode für Ferritin Meinungsunterschiede existieren und eine validierte und international akzeptierte Messmethodik noch fehlt. Jedoch leitet der Arzt bzw. die Ärztin beim Patienten eine Eisentherapie meistens nicht nur basierend auf einem Ferritinwert ein, sondern stützt sich auch auf andere Laborparameter und auf die klinischen Befunde. Primär massgebend für die Diagnosestellung ist die Interpretation der Resultate nach den für die jeweiligen Analysemethode geltenden Normwerten.</p><p>Eine Vergleichbarkeit der Messwerte, die an verschiedenen Orten mit unterschiedlichen Methoden gemacht wurden, kann zur Verbesserung der Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung beitragen. Mittelfristig ist darauf hinzuarbeiten, dass die Messtechnik universell vergleichbare Messwerte liefert. Zurzeit fehlt jedoch eine international akzeptierte Referenzmethode, um proprietäre Messmethoden verschiedener Hersteller zu harmonisieren. Dazu wird auch auf die Stellungnahme zum Postulat Kessler 12.3716, "Durchsetzung zuverlässiger und richtiger Messwerte im Gesundheitswesen", verwiesen, in welcher sich der Bundesrat bereit erklärt, einen Kurzbericht zur allgemeinen Problematik der Referenzmethoden bei Laboranalysen zu erstellen und danach das weitere Vorgehen zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Einige Krankenkassen haben damit begonnen, Eisentherapien den Patienten nicht mehr zu vergüten. Sie bezahlen solche nur noch ab einem bestimmten Ferritinwert, den sie z. T. auf einem Niveau festlegen, das wissenschaftlich umstritten ist. So können die Ferritinwerte, ab welchen eine Eisenbehandlung bezahlt wird, je nach Kasse unterschiedlich hoch angesetzt sein. Das heisst, dass je nach Kasse den einen Patienten und Patientinnen die Behandlung vergütet wird, andern aber nicht, obwohl auch diese eine Eisenmangelsymptomatik aufweisen. Diese Ungleichbehandlung trifft insbesondere Frauen. Dazu kommt die Tatsache, dass es in der Schweiz verschiedene Labormethoden gibt. Die Unterschiedlichkeit der Methoden und Messgrössen führen zu nicht vergleichbaren Messresultaten. Hinzu kommt, dass viele Labors sich nicht auf den WHO-Standard III, sondern auf den veralteten WHO-Standard II stützen. Dieser aber gibt Werte an, die 70 Prozent über dem wirklichen Wert liegen. Damit verringern sich erstens die Chancen für Patientinnen auf eine vergleichsweise günstige Eisentherapie zusätzlich. Dabei könnten mit einer frühzeitigen Behandlung des Eisenmangels nachweislich Gesundheitskosten gespart werden. Zweitens führt diese Situation dazu, dass der Zugang zu von der Grundversicherung bezahlten Eisentherapien je nach Kasse unterschiedlich ist.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die anhand dieses Beispiels aufgeworfene grundsätzliche Thematik der Rechtsgleichheit im Bereich der Kassenleistungen in der Grundversicherung?</p><p>2. Ist er bereit, die Sicherstellung der Rechtsgleichheit in den Leistungen der Grundversicherungen auch in anderen Bereichen zu prüfen und wenn nötig Massnahmen zu treffen?</p><p>3. Verfügt er über die dazu nötigen rechtlichen Instrumente und ist er bereit, konkret für eine Vereinheitlichung der Ferritinwerte, ab welchen die Kassen eine Eisentherapie zu bezahlen haben, zu sorgen, auch dafür, dass sie periodisch den jeweils neuen Erkenntnissen angepasst werden?</p><p>4. Teilt er die Meinung von Fachleuten, dass die Messtechnik so anzugleichen ist, dass die Messwerte vergleichbar werden und die Rechtsgleichheit im Behandlungsanspruch ermöglicht wird?</p>
- Ungleiche Versorgung in der Grundversicherung
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