Ordnungsbussen auf Gewässern

ShortId
12.3719
Id
20123719
Updated
28.07.2023 10:55
Language
de
Title
Ordnungsbussen auf Gewässern
AdditionalIndexing
48;12;Wasserlauf;Schifffahrtsgesetzgebung;Vereinfachung von Verfahren;Polizei;Binnenschiffsverkehr;Geldstrafe;Vergnügungsboot;See;Flussschifffahrt;Binnengewässer
1
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L06K050602010201, Binnengewässer
  • L04K06030110, Wasserlauf
  • L04K06030108, See
  • L03K180502, Binnenschiffsverkehr
  • L04K04030304, Polizei
  • L05K1802040901, Schifffahrtsgesetzgebung
  • L04K18050204, Flussschifffahrt
  • L05K1805010104, Vergnügungsboot
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Anders als im Strassenverkehr besteht für Ordnungsbussen auf Schweizer Gewässer keine bundesrechtliche Grundlage.</p><p>2. Begehen Schiffsführende strafrechtlich relevante Verstösse, so muss die Seepolizei bei der zuständigen Behörde - in der Regel bei der Staatsanwaltschaft - eine Anzeige erstatten.</p><p>3. Bei geringfügigen Delikten kann es vorkommen, dass die zuständige Strafbehörde eine niedrige Busse ausspricht. Je nach Aufwand können die entsprechenden Gebühren höher sein als die Busse.</p><p>4. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass hier grundsätzlich ein Missverhältnis besteht. Gebühren haben nach schweizerischer Rechtsauffassung gewissen Prinzipien zu genügen, so dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Werden Gebüsste von der Tragung der vollen Kosten entbunden, so muss die Allgemeinheit diese Kosten tragen. In Einzelfällen kann das Verhältnis zwischen Sanktion und Gebühren nicht mehr stimmen. Es ist den Kantonen überlassen, in solchen Situationen eine massvolle und einzelfallgerechte Lösung zu finden. </p><p>5. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Frick 10.3747, "Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger", prüft der Bundesrat u. a. bereits, inwieweit die Übertretungen nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (SR 747.201) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen (die von der kantonalen Polizei verhängt werden) geahndet werden können. Zu einer allfälligen Gesetzesänderung könnte er voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Stimmt es, dass auf Schweizer Gewässern von der zuständigen Seepolizei keine Ordnungsbussen ausgesprochen werden können?</p><p>2. Muss die zuständige Seepolizei, wenn der Bootsführer beispielsweise keinen Führerausweis auf sich hat, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen?</p><p>3. Ist es richtig, dass der Staatsanwalt eine Busse von 20 Franken aussprechen kann und dann 200 Franken an Schreibgebühren verrechnet werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass hier ein Missverhältnis besteht?</p><p>5. Ist er bereit, das Gesetz so anzupassen, dass der Einzug von Ordnungsbussen auf Schweizer Gewässern den Anstössergemeinden oder Kantonen delegiert wird?</p>
  • Ordnungsbussen auf Gewässern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Anders als im Strassenverkehr besteht für Ordnungsbussen auf Schweizer Gewässer keine bundesrechtliche Grundlage.</p><p>2. Begehen Schiffsführende strafrechtlich relevante Verstösse, so muss die Seepolizei bei der zuständigen Behörde - in der Regel bei der Staatsanwaltschaft - eine Anzeige erstatten.</p><p>3. Bei geringfügigen Delikten kann es vorkommen, dass die zuständige Strafbehörde eine niedrige Busse ausspricht. Je nach Aufwand können die entsprechenden Gebühren höher sein als die Busse.</p><p>4. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass hier grundsätzlich ein Missverhältnis besteht. Gebühren haben nach schweizerischer Rechtsauffassung gewissen Prinzipien zu genügen, so dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Werden Gebüsste von der Tragung der vollen Kosten entbunden, so muss die Allgemeinheit diese Kosten tragen. In Einzelfällen kann das Verhältnis zwischen Sanktion und Gebühren nicht mehr stimmen. Es ist den Kantonen überlassen, in solchen Situationen eine massvolle und einzelfallgerechte Lösung zu finden. </p><p>5. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Frick 10.3747, "Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger", prüft der Bundesrat u. a. bereits, inwieweit die Übertretungen nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (SR 747.201) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen (die von der kantonalen Polizei verhängt werden) geahndet werden können. Zu einer allfälligen Gesetzesänderung könnte er voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Stimmt es, dass auf Schweizer Gewässern von der zuständigen Seepolizei keine Ordnungsbussen ausgesprochen werden können?</p><p>2. Muss die zuständige Seepolizei, wenn der Bootsführer beispielsweise keinen Führerausweis auf sich hat, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen?</p><p>3. Ist es richtig, dass der Staatsanwalt eine Busse von 20 Franken aussprechen kann und dann 200 Franken an Schreibgebühren verrechnet werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass hier ein Missverhältnis besteht?</p><p>5. Ist er bereit, das Gesetz so anzupassen, dass der Einzug von Ordnungsbussen auf Schweizer Gewässern den Anstössergemeinden oder Kantonen delegiert wird?</p>
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