Erleichterung der Unternehmensnachfolge

ShortId
12.3727
Id
20123727
Updated
25.06.2025 00:05
Language
de
Title
Erleichterung der Unternehmensnachfolge
AdditionalIndexing
15;Klein- und mittleres Unternehmen;Eigentumsübertragung;Bestehen des Unternehmens;Vereinfachung von Verfahren;Firmenbezeichnung
1
  • L04K07030402, Bestehen des Unternehmens
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0703040202, Firmenbezeichnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss einer Studie der Universität St. Gallen, auf die auf dem "KMU-Portal" der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, werden in der Schweiz in den kommenden Jahren 77 000 Unternehmen (d. h. 20 bis 25 Prozent aller Schweizer Unternehmen) Nachfolgeprobleme haben. Mehr als 195 000 Arbeitsplätze, vor allem in KMU, stehen auf dem Spiel.</p><p>Es muss daher alles unternommen werden, damit der Fortbestand dieser Unternehmen erleichtert wird. Gegenwärtig sind die Bestimmungen des 31. Titels des Obligationenrechts zu strikt; sie erschweren insbesondere Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften den Nachfolgeprozess. Im Firmennamen dürfen derzeit einzig der Name der Inhaberin oder des Inhabers der Einzelfirma bzw. die Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Personengesellschaften aufgeführt werden.</p><p>Hat ein Unternehmen seinen Firmennamen gewählt, soll dieser ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen, fortbestehen können; um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschliessen, könnte ein Zusatz auf die neue Rechtsform aufmerksam machen. </p><p>Mit der Vorgabe, dass der Name der Firmeninhaberin oder des Firmeninhabers zwangsläufig im Firmennamen aufzuführen ist, muss auch für Einzelgesellschaften eine passende Lösung gefunden werden. Es wäre denkbar, Zusätze wie "Inhaber" oder "Nachfolger" anzubringen. Ein solches Beispiel könnte wie folgt aussehen: "Garage Georges Müller, Nachfolger Charles Martin". </p><p>Durch diese deutliche Vereinfachung dürfte sich der bürokratische Aufwand verringern, und die Arbeit des Handelsregisteramts, das derzeit sämtliche Anmeldungen zum Registereintrag aufwendig prüfen muss, dürfte sich effizienter gestalten.</p><p>Schliesslich ist es an der Zeit, das 1912 in Kraft getretene Firmenrecht, das bisher noch nie geändert wurde, zu modernisieren.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Firmenrecht zu modernisieren und die Unternehmensnachfolge zu erleichtern; dies soll dank einer Revision des 31. Titels des Obligationenrechts (Artikel 944ff.) geschehen.</p>
  • Erleichterung der Unternehmensnachfolge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einer Studie der Universität St. Gallen, auf die auf dem "KMU-Portal" der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, werden in der Schweiz in den kommenden Jahren 77 000 Unternehmen (d. h. 20 bis 25 Prozent aller Schweizer Unternehmen) Nachfolgeprobleme haben. Mehr als 195 000 Arbeitsplätze, vor allem in KMU, stehen auf dem Spiel.</p><p>Es muss daher alles unternommen werden, damit der Fortbestand dieser Unternehmen erleichtert wird. Gegenwärtig sind die Bestimmungen des 31. Titels des Obligationenrechts zu strikt; sie erschweren insbesondere Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften den Nachfolgeprozess. Im Firmennamen dürfen derzeit einzig der Name der Inhaberin oder des Inhabers der Einzelfirma bzw. die Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Personengesellschaften aufgeführt werden.</p><p>Hat ein Unternehmen seinen Firmennamen gewählt, soll dieser ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen, fortbestehen können; um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschliessen, könnte ein Zusatz auf die neue Rechtsform aufmerksam machen. </p><p>Mit der Vorgabe, dass der Name der Firmeninhaberin oder des Firmeninhabers zwangsläufig im Firmennamen aufzuführen ist, muss auch für Einzelgesellschaften eine passende Lösung gefunden werden. Es wäre denkbar, Zusätze wie "Inhaber" oder "Nachfolger" anzubringen. Ein solches Beispiel könnte wie folgt aussehen: "Garage Georges Müller, Nachfolger Charles Martin". </p><p>Durch diese deutliche Vereinfachung dürfte sich der bürokratische Aufwand verringern, und die Arbeit des Handelsregisteramts, das derzeit sämtliche Anmeldungen zum Registereintrag aufwendig prüfen muss, dürfte sich effizienter gestalten.</p><p>Schliesslich ist es an der Zeit, das 1912 in Kraft getretene Firmenrecht, das bisher noch nie geändert wurde, zu modernisieren.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Firmenrecht zu modernisieren und die Unternehmensnachfolge zu erleichtern; dies soll dank einer Revision des 31. Titels des Obligationenrechts (Artikel 944ff.) geschehen.</p>
    • Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Back to List