Benachteiligungen im BVG abschaffen

ShortId
12.3731
Id
20123731
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Benachteiligungen im BVG abschaffen
AdditionalIndexing
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Zahlung;Konto;Kostenrechnung;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0703020103, Konto
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einführung des BVG 1985 ist der prozentuale Anteil für das Sparen gleich geblieben (Alter 25-34: 7 Prozent, Alter 35-44: 10 Prozent, Alter 45-54: 15 Prozent, Alter 55-64/65: 18 Prozent). Bis Alter 24 wird nur der Risikoanteil versichert. Zu Beginn waren die gross abgestuften und im Alter höheren Ansätze sinnvoll, da die Sparer in unterschiedlichem Alter in das BVG eingetreten sind. Das ermöglichte im Rentenalter trotzdem eine zufriedenstellende Rente. Heute treten die Arbeitnehmer bereits nach der Lehre dem BVG bei. Mit über 40 Beitragsjahren ist es möglich, genug Alterskapital anzusparen. Daher müsste man den Sparanteil den heutigen Verhältnissen anpassen. Mit den vorgeschlagenen Beitragssätzen in den Varianten 1 oder 2 würde das Alterskapital in etwa gleich hoch ausfallen wie mit den heutigen Altersgutschriften (Art. 16 BVG). Die Variante 1 wird bereits in Liechtenstein praktiziert. Sie hat den grossen Vorteil, dass die Administration für KMU und BVG-Betreiber klein gehalten werden kann.</p><p>Im Bericht zur zweiten Säule sagt der Bundesrat unter anderem, dass bei einer Übergangsphase von 10 bis 20 Jahren Mehrkosten entstehen. Diese dürfen jedoch nicht zum Voraus eine Neuausrichtung verhindern. Der aufgezeigte Kostenrahmen ist zu rudimentär und müsste genauer definiert werden.</p><p>Mit dieser Änderung wird einem grossen Nachteil für ältere Arbeitnehmer entgegengetreten. Heute zeigt sich leider, dass die höheren BVG-Beiträge viele Arbeitgeber davon abhalten, ältere Arbeitnehmer ab 45 Jahren einzustellen. Die Wirtschaft drängt immer mehr auf eine Veränderung. Eine Anpassung macht es für die Arbeitgeber attraktiv, auch älteres Personal einzustellen. Die soziale Verträglichkeit einer neuen Abstufung ist daher gegeben.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Im September 2006 verabschiedete er einen Bericht in Erfüllung der Postulate Polla 02.3208, "BVG. Förderung von Arbeitsplätzen von über 55-Jährigen", und CVP-Fraktion 05.3651, "Ältere Arbeitnehmer stärken. Änderungen der Altersgutschriften im BVG" (<a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=7320">http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=7320</a>). Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Stellung älterer Arbeitnehmender auf dem Arbeitsmarkt durch eine andere Staffelung der Altersgutschriften kaum verbessert werden könnte. Würden die Altersgutschriften von über 45-jährigen Versicherten im Rahmen einer Neustaffelung tatsächlich gesenkt, würde dies eine massive Kürzung ihrer Rente bedeuten. Die heutige Regelung müsste weiter für sie gelten, und es wäre eine lange, mit Kosten verbundene Übergangsphase (20 Jahre) erforderlich, da die neue Regelung gleichzeitig und per sofort für jüngere Versicherte gelten würde. Die effektiven Mehrkosten könnten mit bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr während 20 Jahren zu Buche schlagen.</p><p>Der Nationalrat ging mit dem Bundesrat einig und folgte im Rahmen der Behandlung von zwei parlamentarischen Initiativen (Beck 07.425, "Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit", und Robbiani 07.489, "Zweite Säule. Ältere Arbeitnehmende nicht mehr benachteiligen") den Schlussfolgerungen des erwähnten Berichts. Er gab im September 2009 den parlamentarischen Initiativen keine Folge. Bei dieser Gelegenheit wurden noch weitere Argumente geltend gemacht. Bei den älteren Arbeitnehmenden ist der Anteil an Stellensuchenden am geringsten, und sie haben weniger Familienlasten zu tragen als jüngere. Deshalb sind höhere Beiträge für diese Personenkategorie durchaus gerechtfertigt. Es wäre auch nicht angebracht, die Beiträge der jüngeren Versicherten anzuheben, da sie bei Weitem die grössten Schwierigkeiten haben, im Erwerbsleben Fuss zu fassen und sich dort zu halten. Die angekündigten Vereinfachungen würden durch den beträchtlichen, mit einer solchen Anpassung einhergehenden Verwaltungsaufwand weitgehend aufgewogen, denn über längere Zeit müsste eine doppelte Struktur geführt werden. Ausserdem könnten zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gezwungen sein, ihre Finanzierung grundlegend zu überdenken. Dies wiederum würde als Einschränkung der Organisationsfreiheit empfunden und könnte Unzufriedenheit unter den Akteuren der zweiten Säule hervorrufen.</p><p>Zu erwähnen sind zwei neuere Vorstösse zu diesem Thema: Am 15. Juni 2011 wurde das Postulat Recordon 11.3313, "Berufliche Vorsorge. Beitragssätze nach Altersklassen", zurückgezogen, und der Ständerat lehnte am 27. Februar 2012 die Motion Grin 11.3281, "Zweite Säule. Ungleichheit in der Behandlung verhindern", ab.</p><p>Die BVG-Altersgutschriften sowie die von Arbeitgebern und Versicherten bezahlten Prämien unterliegen einem komplexen Mechanismus. Wird auf der einen Seite etwas verändert, hat dies auf der anderen nicht weniger weitreichende Auswirkungen. Folglich hätte die angedachte Systemänderung gleichzeitig noch andere, weniger erwünschte Konsequenzen. Der Bundesrat wird im Rahmen der künftigen Reform der Altersvorsorge Massnahmen vorschlagen, um die Teilnahme älterer Arbeitnehmender am Arbeitsmarkt zu fördern und zu verstärken. Dabei kann der Bundesrat auch die Frage der Staffelung der Altersgutschriften nochmals überprüfen und in diesem Sinne ist er mit der Annahme des Postulates einverstanden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie im BVG die alters- und geschlechtsabhängigen Sparbeiträge bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Rentenalter den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden können. Zusätzlich soll der Bundesrat aufzeigen, wie der Übergang vom bestehenden System vollzogen werden kann. Ein Denkanstoss für mögliche neue Berechnungsgrundlagen:</p><p>Variante 1:</p><p>Bis Alter 21 kein Sparanteil, nur Risiko</p><p>Ein Einheitssatz von 12 Prozent von Alter 21-64/65</p><p>Variante 2:</p><p>Bis Alter 21 kein Sparanteil, nur Risiko</p><p>Alter 22-40 9 Prozent Sparanteil</p><p>Alter 41-50 12 Prozent Sparanteil</p><p>Alter 51-64/65 15 Prozent Sparanteil</p>
  • Benachteiligungen im BVG abschaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einführung des BVG 1985 ist der prozentuale Anteil für das Sparen gleich geblieben (Alter 25-34: 7 Prozent, Alter 35-44: 10 Prozent, Alter 45-54: 15 Prozent, Alter 55-64/65: 18 Prozent). Bis Alter 24 wird nur der Risikoanteil versichert. Zu Beginn waren die gross abgestuften und im Alter höheren Ansätze sinnvoll, da die Sparer in unterschiedlichem Alter in das BVG eingetreten sind. Das ermöglichte im Rentenalter trotzdem eine zufriedenstellende Rente. Heute treten die Arbeitnehmer bereits nach der Lehre dem BVG bei. Mit über 40 Beitragsjahren ist es möglich, genug Alterskapital anzusparen. Daher müsste man den Sparanteil den heutigen Verhältnissen anpassen. Mit den vorgeschlagenen Beitragssätzen in den Varianten 1 oder 2 würde das Alterskapital in etwa gleich hoch ausfallen wie mit den heutigen Altersgutschriften (Art. 16 BVG). Die Variante 1 wird bereits in Liechtenstein praktiziert. Sie hat den grossen Vorteil, dass die Administration für KMU und BVG-Betreiber klein gehalten werden kann.</p><p>Im Bericht zur zweiten Säule sagt der Bundesrat unter anderem, dass bei einer Übergangsphase von 10 bis 20 Jahren Mehrkosten entstehen. Diese dürfen jedoch nicht zum Voraus eine Neuausrichtung verhindern. Der aufgezeigte Kostenrahmen ist zu rudimentär und müsste genauer definiert werden.</p><p>Mit dieser Änderung wird einem grossen Nachteil für ältere Arbeitnehmer entgegengetreten. Heute zeigt sich leider, dass die höheren BVG-Beiträge viele Arbeitgeber davon abhalten, ältere Arbeitnehmer ab 45 Jahren einzustellen. Die Wirtschaft drängt immer mehr auf eine Veränderung. Eine Anpassung macht es für die Arbeitgeber attraktiv, auch älteres Personal einzustellen. Die soziale Verträglichkeit einer neuen Abstufung ist daher gegeben.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Im September 2006 verabschiedete er einen Bericht in Erfüllung der Postulate Polla 02.3208, "BVG. Förderung von Arbeitsplätzen von über 55-Jährigen", und CVP-Fraktion 05.3651, "Ältere Arbeitnehmer stärken. Änderungen der Altersgutschriften im BVG" (<a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=7320">http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=7320</a>). Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Stellung älterer Arbeitnehmender auf dem Arbeitsmarkt durch eine andere Staffelung der Altersgutschriften kaum verbessert werden könnte. Würden die Altersgutschriften von über 45-jährigen Versicherten im Rahmen einer Neustaffelung tatsächlich gesenkt, würde dies eine massive Kürzung ihrer Rente bedeuten. Die heutige Regelung müsste weiter für sie gelten, und es wäre eine lange, mit Kosten verbundene Übergangsphase (20 Jahre) erforderlich, da die neue Regelung gleichzeitig und per sofort für jüngere Versicherte gelten würde. Die effektiven Mehrkosten könnten mit bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr während 20 Jahren zu Buche schlagen.</p><p>Der Nationalrat ging mit dem Bundesrat einig und folgte im Rahmen der Behandlung von zwei parlamentarischen Initiativen (Beck 07.425, "Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit", und Robbiani 07.489, "Zweite Säule. Ältere Arbeitnehmende nicht mehr benachteiligen") den Schlussfolgerungen des erwähnten Berichts. Er gab im September 2009 den parlamentarischen Initiativen keine Folge. Bei dieser Gelegenheit wurden noch weitere Argumente geltend gemacht. Bei den älteren Arbeitnehmenden ist der Anteil an Stellensuchenden am geringsten, und sie haben weniger Familienlasten zu tragen als jüngere. Deshalb sind höhere Beiträge für diese Personenkategorie durchaus gerechtfertigt. Es wäre auch nicht angebracht, die Beiträge der jüngeren Versicherten anzuheben, da sie bei Weitem die grössten Schwierigkeiten haben, im Erwerbsleben Fuss zu fassen und sich dort zu halten. Die angekündigten Vereinfachungen würden durch den beträchtlichen, mit einer solchen Anpassung einhergehenden Verwaltungsaufwand weitgehend aufgewogen, denn über längere Zeit müsste eine doppelte Struktur geführt werden. Ausserdem könnten zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gezwungen sein, ihre Finanzierung grundlegend zu überdenken. Dies wiederum würde als Einschränkung der Organisationsfreiheit empfunden und könnte Unzufriedenheit unter den Akteuren der zweiten Säule hervorrufen.</p><p>Zu erwähnen sind zwei neuere Vorstösse zu diesem Thema: Am 15. Juni 2011 wurde das Postulat Recordon 11.3313, "Berufliche Vorsorge. Beitragssätze nach Altersklassen", zurückgezogen, und der Ständerat lehnte am 27. Februar 2012 die Motion Grin 11.3281, "Zweite Säule. Ungleichheit in der Behandlung verhindern", ab.</p><p>Die BVG-Altersgutschriften sowie die von Arbeitgebern und Versicherten bezahlten Prämien unterliegen einem komplexen Mechanismus. Wird auf der einen Seite etwas verändert, hat dies auf der anderen nicht weniger weitreichende Auswirkungen. Folglich hätte die angedachte Systemänderung gleichzeitig noch andere, weniger erwünschte Konsequenzen. Der Bundesrat wird im Rahmen der künftigen Reform der Altersvorsorge Massnahmen vorschlagen, um die Teilnahme älterer Arbeitnehmender am Arbeitsmarkt zu fördern und zu verstärken. Dabei kann der Bundesrat auch die Frage der Staffelung der Altersgutschriften nochmals überprüfen und in diesem Sinne ist er mit der Annahme des Postulates einverstanden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie im BVG die alters- und geschlechtsabhängigen Sparbeiträge bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Rentenalter den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden können. Zusätzlich soll der Bundesrat aufzeigen, wie der Übergang vom bestehenden System vollzogen werden kann. Ein Denkanstoss für mögliche neue Berechnungsgrundlagen:</p><p>Variante 1:</p><p>Bis Alter 21 kein Sparanteil, nur Risiko</p><p>Ein Einheitssatz von 12 Prozent von Alter 21-64/65</p><p>Variante 2:</p><p>Bis Alter 21 kein Sparanteil, nur Risiko</p><p>Alter 22-40 9 Prozent Sparanteil</p><p>Alter 41-50 12 Prozent Sparanteil</p><p>Alter 51-64/65 15 Prozent Sparanteil</p>
    • Benachteiligungen im BVG abschaffen

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